Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist seit 4. Mai 1990 mit der Funktion des nach außen vertretensbefugten Obmannes des Vereines "XY" betraut; daneben ist sie Inhaberin der Firma H und Geschäftsführerin der Firma W-GesmbH. Aufgrund amtlicher Anzeige erging nach Erhebungen der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. Mai 1992 mit folgendem Spruch:
"Sie haben als Obmann des Vereins "XY" R-Straße 35a, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen: Sie haben folgende jugoslawische Staatsbürger ohne Befreiungsschein, Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis als Hilfsarbeiter für den gegenständlichen Verein beschäftigt:
- 1.) S A, vom 23.7.1990 bis 2.10.1990
- 2.) M F, von Anfang September 1990 bis 26.11.1990
beide am Standort R-Straße 35a, Graz, als Maurer, Fassadenarbeiter und LKW-Lenker;
- 3.) L M,
- 4.) S I,
- 5.) C L, - alle vom 9.4.1991 bis 12.4.1991 auf der Baustelle KA
in Raaba, R-Weg 7, Bezirk Graz-Umgebung.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) und 2.) § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 253/1989 zu 3.) bis 5.) § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990."
Über die Beschwerdeführerin wurde zu 1.) und 2.) eine Geldstrafe von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Tage) und zu 3.) bis 5.) eine Geldstrafe von je S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 14 Tage) sowie ein Kostenbeitrag von S 8.000,-- festgesetzt.
Zur Begründung wurde - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - auf die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, die Beschäftigung der genannten Ausländer durch den freiberuflichen Mitarbeiter des genannten Vereines Herrn E sei nicht dem Verein zuzurechnen, hingewiesen. Diese Verantwortung könne aber nicht als tauglicher Entlastungsbeweis angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. August 1991 erklärt habe, daß sie sich auf Herrn E insoferne verlassen habe, daß er nur Arbeiter einstelle, die eine Beschäftigungsbewilligung hätten. Dem sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin den genannten Mitarbeiter beauftragt habe, Arbeitskräfte für den gegenständichen Verein einzustellen. Fest stehe, daß die Beschwerdeführerin als "Obmann" das zur Vertretung nach außen berufene Organ des genannten Vereins darstelle und, sofern kein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG bestellt worden sei, für Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins entstünden, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Von einer Bestellung des genannten Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten sei der Behörde nichts bekannt. Somit sei eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegeben. Die Beschwerdeführerin habe von der Einleitung des Strafverfahrens an 1 Jahr lang Zeit gehabt, der Behörde geeignete Entlastungsbeweise (Bestellung des genannten Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten, rechtzeitige Meldung von Volontärbeschäftigungen, Vorlage von Volontärverträgen) anzubieten, habe hievon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da es sich bei den drei Ausländern um keine Volontäre gehandelt habe, zumal L M angegeben habe, S 80,-- pro Stunde erhalten zu haben und für alle drei Personen keine Meldung nach § 3 Abs. 5 AuslBG beim Arbeitsamt Graz erfolgt sei, sei eine Strafe auszusprechen gewesen. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Straflosigkeit angenommen worden. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht genommen worden. Dem Strafantrag des Landesarbeitsamtes habe nicht entsprochen werden können, da es sich um die erste derartige Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin gehandelt habe und sie lediglich über ein Einkommen von S 8.750,-- monatlich netto verfüge. Des weiteren seien auch die Familienverhältnisse, nämlich Sorgepflichten für ein Kind, bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Einvernahmen hätten nicht den formellen Vorschriften des AVG entsprochen und das gesamte Verfahren hätte nicht einem "fair trail" i.S.d. Art. 6 MRK entsprochen. Die angezogenen Verwaltungsstrafbestimmungen könnten nur vorsätzlich begangen werden. Zum Vorsatz habe die Behörde jedoch Feststellungen unterlassen. Darüber hinaus sei die Strafe zu hoch bemessen. Weiters wurde das Vorliegen von Volontärsverhältnissen behauptet.
Im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher als Zeugen der Anzeigen Revierinspektor T K, der Bauherr K A und der Mitarbeiter des Vereins E einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin selbst nahm an der Verhandlung nicht teil, hielt aber mündlich und schriftlich durch ihren Vertreter an ihrem Berufungsvorbringen fest, obwohl auch dieser im Namen der Beschwerdeführerin bekanntgab, keine schriftlichen Volontärsverträge vorlegen zu können.
Der Berufung wurde mit Bescheid vom 10. Februar 1994 insoweit Folge gegeben, als das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) wegen Verjährung eingestellt wurde.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 3.) bis 5.) wurde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Zur Begründung gab die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, die Berufung, die Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung und die Rechtslage wieder. Dann wird im wesentlichen ausgeführt, an Hand der Zeugenaussage des Rev.Insp. T K und des Herrn K A sei glaubwürdig und nachvollziehbar, daß die drei genannten ausländischen Arbeitnehmer beim Schalen einer Stiege und nicht bei Verputzarbeiten angetroffen worden seien. Die Erläuterung, der Bauherr habe aus eigenem Antrieb diese Arbeiten vergeben, seien unglaubwürdig, weil dieser einen Gesamtauftrag vergeben und erläutert habe, daß gerade dieser Gesamtauftrag für die Vergabe an den Verein "XY" maßgeblich gewesen sei. Weiters habe der Zeuge E in seiner Aussage ausgeführt, die Baustelle kontrolliert zu haben; auch ein Vorarbeiter sei auf dieser Baustelle zugegen gewesen. Daher erscheine eine vertragswidrige Erweiterung des Auftrages als nicht wahrscheinlich. Am Tag der Kontrolle sei kein Vorarbeiter zugegen gewesen. Es sei dem Zeugen E entgegenzuhalten, daß freie ausländische Arbeitskräfte entweder ihre Tätigkeit schon erlernt hätten (Gipsputzen), was jedoch wegen der langen Dauer der Einschulungszeit unwahrscheinlich gewesen sei (laut Aussage E mindestens zweijährige Praxis) oder die Ausländer von Haus aus nicht das Gipsputzen hätten lernen wollen bzw. die angebliche Einschulung nur als Schutzbehauptung für das illegale Beschäftigen von ausländischen Arbeitskräften vorgebracht worden sei. Für die letztere Variante spreche die erwiesene Entlohnung des Arbeitnehmers L M und das häufige Wechseln der eingesetzten Arbeitnehmer (laut Aussage K A seien zwischen fünf und sieben Personen auf der Baustelle tätig gewesen). Ein kontinuierlicher Einschulungsprozeß habe nicht gegeben sein können. Erwiesen sei auch, daß zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle nur Einzuschulende und kein Vermittler des zu Erlernenden auf der Baustelle zugegen gewesen seien. Die für ein Volontariat wesentlichen Merkmalen hätten somit auf die auf der Baustelle K A beschäftigten Arbeiter nicht zugetroffen, sodaß von einem regulären Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Zu erwähnen sei auch, daß weder in dem Verfahren vor der ersten Instanz noch vor der belangten Behörde Volontärverträge hätten vorgelegt werden können und eine Meldung an das Landesarbeitsamt Steiermark i.S.d. § 3 Abs. 5 AuslBG nicht erstattet worden sei. Auch die Tatsache, daß die beiden Ausländer S I und C L nur wenige Tage in Österreich anwesend gewesen seien, schließe nicht aus, daß diese zum Zeitpunkt der Kontrolle bzw. mindestens 3 Tage vorher illegal an dieser Baustelle beschäftigt gewesen seien. Dies resultiere daraus, daß eine illegale Beschäftigung schon mit der Aufnahme der Arbeit tatbestandsmäßig erfüllt sei. Schutzzweck der Bestimmungen des AuslBGs sei es einerseits, in den österreichischen Arbeitsmarkt ausländische Staatsbürger in geordneter Weise zu integrieren, ohne hiebei die Schutzinteressen inländischer Arbeitssuchender außer acht zu lassen und andererseits, den ausländischen Staatsbürgern die Gewähr dafür zu bieten, daß ihnen bei einer Beschäftigung der gleiche sozialrechtliche Schutz wie Inländern gewährt werde. Weiters sei das Verhältnis von inländischen und ausländischen Arbeitskräften zueinander von wesentlicher Bedeutung für eine sinnvolle Integration von Ausländern in Österreich. Dadurch, daß die Beschwerdeführerin die drei ausländischen Arbeitskräfte im Zeitraum vom 9. bis 12. April 1991 beschäftigt habe, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, habe sie gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, erschwerend habe zumindest der bedingte Vorsatz der Beschäftigung der Ausländer gewertet werden müssen, mildernd habe nichts gewertet werden können, sodaß an Hand des Strafrahmens des AuslBG (S 5.000,-- bis S 60.000,--) die verhängten Geldstrafen in einem Ausmaß eines Drittels der Höchststrafe schuldangemessen und gerechtferigt sei. Auch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe, sei nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafen zu rechtfertigen. Es sei davon auszugehen, daß aus der illegalen Beschäftigung von Ausländern entgegen der Verpflichtung, diese Ausländer bei der Sozialversicherung anzumelden und entgegen der Verpflichtung, für die bezahlten Entgelte Steuern zu zahlen, ein nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Vorteil gezogen worden sei. Die Strafen seien auch in diesem Ausmaß erforderlich, um die Beschwerdeführerin eindringlich und nachhaltig von weiteren Übertretungen des AuslBG in Zukunft abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 20. Juni 1995, B 695/94-3, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein mängelfreies Verfahren nach dem AVG und dem VStG sowie in ihren Rechten durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs. 2 VStG berechtigt, und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs. 4 VStG nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Aus diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Vorjudikatur (siehe diese bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltunsverfahrens4, S. 770 ff) abgeleitet, daß die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt wirkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Bauftragten bestimmten Personen nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen dieses Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Insoweit ist der Unternehmer beweispflichtig. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher erst dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die Behörde habe durch die Unterlassung einer Beweisaufnahme, ob nicht E anstelle der Beschwerdeführerin als verantwortlicher Beauftragter zu verfolgen gewesen wäre, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften begangen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach den Statuten des Wohnbauförderungsvereines "XY", von dem die betreffenden Ausländer unbestrittenermaßen eingestellt wurden, die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Obfrau ausschließlich zur Vertretung des Vereines nach außen hin berufen ist. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin - und nicht, wie diese vermeint, der Behörde - gewesen, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens den Nachweis über die rechtmäßige Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mittels der Vorlage einer Bestellungsurkunde des E samt dessen Zustimmung zu führen.
Hat man jedoch davon auszugehen, daß es im Beschwerdefall zu keiner (gültigen) Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten des Wohnbauförderungsvereins "XY" gekommen ist, dann bleibt die Verantwortung für Gesetzesverstöße desselben, insbesondere auch solcher gegen das AuslBG an der Person der Beschwerdeführerin als der Obfrau dieses Vereines haften.
Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 2 Abs 2 AuslB gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fähigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen gemäß § 3 Abs 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu bestrafen, wer a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--.
Ein Volontärsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn alle im folgenden genannten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind:
1. Ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fähigkeiten für die Praxis);
- 2. das Fehlen der Arbeitspflicht;
- 3. das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches;
- 4. die Befristung der Beschäftigung auf maximal drei Monate
(vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347 und 349, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführerin bekämpft die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (Begründungsmangel) im Zusammenhang mit der angeblichen Volontärseigenschaft der genannten Ausländer. Zumindest hinsichtlich der Ausländer S I und C L seien die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, daß diese als Arbeiter eingestellt und Lohn bzw. Diäten für Aufwendungen erhalten hätten, nicht ausreichend begründet. Bei ihrer Befragung vor der Sicherheitsbehörde - eine förmliche Vernehmung habe ohne erkennbaren Grund nicht stattgefunden und mindere daher von vorneherein den Beweiswert dieser Angaben - hätten die Ausländer im wesentlichen nur angegeben, daß sie seit 9. April 1991 gearbeitet hätten, über die Entlohnung aber nichts sagen könnten.
Auch die Feststellungen über einen Stundenlohn von S 80,-- seien zu relativieren. Diese hätten eben "als tatsächlich nur verwendete Volontäre" einen Spesenersatz erhalten, der in Wirklichkeit keine Entlohnung dargestellt habe und rechtlich auch das Vorliegen von Volontärsverträgen nicht ausschließe.
Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm nur eingeschränkt zukommenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Rechtsprechung zu § 41 VwGG, S. 548 ff) nicht finden, daß die Beweiswürdigung nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und mit den Denkgesetzen im Einklang gestanden wäre. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die betreffenden drei ausländischen Arbeitskräfte beim Schalen einer Stiege angetroffen worden seien, also nicht bei Verputzarbeiten, auf die sie angeblich hätten eingeschult werden sollen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei weder ein Vorarbeiter noch ein sonstiges Einschulungsorgan zugegen gewesen. Dafür, daß die angebliche Einschulung nur als Schutzbehauptung zur illegalen Beschäftigung der Ausländer gedient habe, spreche auch die lange "Einschulungsdauer" (laut Aussage E mindestens 2 Jahre Praxis) sowie der häufige Wechsel der eingesetzten Arbeitnehmer, der eine kontinuierliche Einschulung verunmögliche; weiters die erwiesene Entlohnung des Arbeitnehmers L M. Darüber hinaus hätten keine Volontärsverträge vorgelegt werden können.
Die von der Beschwerdeführerin gerügten Feststellungsmängel über Lohn und Entgelt bzw. die Aufwendungen sind dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, weil auch ein sogenannter "Spesenersatz" grundsätzlich Lohn darstellt und der Zeuge E anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich ausdrücklich von einem "Spesenersatz" bzw. davon gesprochen hat, daß die Ausländer von ihm "den Lohn erhalten bzw. ihre Diäten erhalten haben". Damit steht auch die Aussage des Ausländers L M durchaus im Einklang, er habe einen Stundenlohn von S 80,-- erhalten.
Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem von vornherein die Vermutung eines Verschuldens "in Form fahrlässigen Verhaltens" besteht, welche vom Täter jedoch widerlegt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte hier initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht. Daher liegt auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die die Beschwerdeführerin darin erblickt, daß ihr bzw. dem "diesbezüglich nur informierten Herrn E" nicht die Möglichkeit geboten worden sei, unter Setzung einer Nachfrist ohne erhebliche Verfahrensverzögerung Volontärsverträge vorzulegen, nicht vor, da es der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter oder ihrem Mitarbeiter E) unbenommen geblieben wäre, spätestens in der mündlichen Verhandlung entsprechende Volontärsverträge vorzulegen, zumal sie ja bereits aufgrund des vorangegangenen Verfahrens von der Bedeutung dieses Beweismittels Kenntnis haben mußte.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde zwar auch die Strafbemessung bekämpft, jedoch keine der behördlichen Strafbemessung entgegenstehenden Umstände vorgebracht. Dementgegen hat die belangte Behörde i.S.d. von ihr gemäß § 19 VStG auszuübenden Ermessens die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände dargelegt; dies ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden diesbezüglich eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 110 f, wiedergegebene Rechtsprechung) nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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