VwGH 94/09/0181

VwGH94/09/018119.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. März 1994, Zl. UVS 303.12-22/93-29, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §51b Abs1;
VStG §51b Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §51b Abs1;
VStG §51b Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Es ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin zur Tatzeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der XY-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) war, die in Z die sogenannte "NN-Bar" betrieb. Im Zuge anderweitiger amtlicher Erhebungen wurden u.a. vier rumänische Arbeitnehmerinnen der Ges.m.b.H. festgestellt, die hier ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere arbeiteten.

Zur Rechtfertigung aufgefordert, gab die Beschwerdeführerin am 21. Mai 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (in der Folge kurz: BH) an, sie sei nur "aus formellen Gründen" vorübergehend Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. gewesen. Tatsächlich habe sie in der Bar als Tänzerin und Animiermädchen gearbeitet. Entscheidungen, auch die Beschäftigung der angeführten Ausländerinnen betreffend, habe nur S XY getroffen.

Mit Bescheid der BH vom 22. Februar 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe zumindest im Zeitraum von Juli 1991 bis zum 12. August 1991 als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung der Ges.m.b.H. nach außen befugtes Organ nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gesorgt, da vier namentlich genannte rumänische Arbeitnehmerinnen in der NN-Bar in Z beschäftigt worden seien, obwohl der Ges.m.b.H. für diese keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien und sie auch weder eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch gegen § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 9 VStG verstoßen, wofür gegen sie vier Geldstrafen a S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 20 Tage) vehängt wurden.

In der Begründung ihres Bescheides stellte die BH fest, die Beschwerdeführerin sei zur Tatzeit für die Ges.m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen. Von Juli 1991 bis zum 12. August 1991 seien von dieser vier rumänische Staatsbürgerinnen als Tanzgruppe in der NN-Bar beschäftigt worden, wobei für diese Personen keine Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine bestanden hätten. Diesen Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten; ihre Behauptung, sie sei nur auf dem Papier Geschäftsführerin gewesen, vermöge sie nicht zu entlasten. Bei der Strafbemessung sei erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1990 gewesen, als mildernd hingegen sei das teilweise Geständnis und die auffallende Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin zu werten.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, zu berücksichtigen sei, daß sie selbst niemanden eingestellt habe, sämtliche Einstellungen hätten ausschließlich die Ehegatten XY vorgenommen. M XY sei im übrigen wegen verschiedener Straftaten flüchtig. Die Beschwerdeführerin könne bei dieser Sachlage nicht als gemäß § 9 VStG verantwortlich herangezogen werden.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren einen Auszug aus dem Firmenregister über die Ges.m.b.H. ein und schrieb für den 22. März 1994 eine mündliche Verhandlung aus, zu der u.a. die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsanwalt nachweislich geladen wurden. Diese Verhandlung wurde später auf den 24. März 1994 verlegt, wobei diese Verlegung der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 1. März 1994 und ihrem Rechtsanwalt durch Ersatzzustellung am 25. Februar 1994 zugestellt wurden. Mit am 8. März 1994 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst sei. Die mündliche Berufungsverhandlung am 24. März 1994 fand sodann in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsanwaltes statt. In der Verhandlung wurden die einschlägigen Akten verlesen und der Zeuge Dr. C einvernommen sowie letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid verkündet.

Am Vorabend dieser Verhandlung um 17.04 Uhr hatte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine neuerlich erteilte Vollmacht mit Fax an die belangte Behörde die Mitteilung gerichtet, daß die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, zur Verhandlung zu erscheinen, weshalb um Vertagung ersucht werde. Dazu wurde seitens der belangten Behörde in einem Aktenvermerk vom 24. März 1994 festgehalten:

"Heute, am 24.3.1994, übergibt mir der Amtsbote, Herr A, um 12.15 ein mittels Telefax übermitteltes Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. F vom 23.3.1994. Am linken unteren Rand des Schreibens steht als Datum und Uhrzeit "23.Mär-1994, 17.04".

Dieses Schreiben samt einer Beilage wurde heute früh irrtümlich mit einem für die Senatsabteilung 4 bestimmten Telefax der Leiterin der Geschäftsabteilung 4, Frau B, durch Herrn A überbracht. Im Laufe des Vormittags, bei Sichtung der Post, stellte Frau B den Irrtum fest und veranlaßte die Weiterleitung des Schreibens an Frau D, der es, wie angeführt, um 12.15 Uhr zugekommen ist."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. März 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abe, änderte den Bescheid der BH aber durch folgende Aussprüche: 1.) Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen auf je einen Tag, 2.) Präzisierung des Tatzeitraums auf die Zeit vom 9. Juli bis zum 12. August 1991, und 3.) Ergänzung des Spruchwortlautes durch Hinzufügung der Worte "Sitz in X" zur Nennung der Ges.m.b.H.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde vorerst darauf hin, daß der Beschwerdeführerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Auf Grund der Verfahrensergebnisse sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die "NN-Bar" in Z sei nach der Aktenlage der Ges.m.b.H. mit Sitz in X zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 4. April 1990 bis zum 5. Dezember 1991 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. im Firmenbuch eingetragen gewesen; ihre Abberufung sei aber bereits durch die Generalversammlung vom 29. August 1991 erfolgt. Auf Grund des Behördenaktes und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen Dr. C werde die Beschäftigung der vier rumänischen Staatsbürgerinnen in der NN-Bar dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Dieses Engagement habe vom 9. Juli bis zum 12. August 1991 gedauert und sei durch das behördliche Einschreiten vorzeitig beendet worden. Der objektive Tatbestand sei in der Berufung nicht bestritten worden. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei außer dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin mit der Ges.m.b.H. nichts zu tun habe und daß sämtliche Einstellungen durch die Ehegatten XY vorgenommen worden seien, nichts vorgebracht worden, was das Verschulden der Beschwerdeführerin ausschließen würde. Ausgehend von ihrer grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin seien die vorliegenden Verwaltungsübertretungen somit der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es seien weder Beschäftigungsbewilligungen noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen.

Zur Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin wegen Beschäftigung von mehr als drei Ausländern bereits einschlägig vorbestraft sei, sodaß "dieser" (gemeint offenbar: der vierte gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG) Strafsatz zur Anwendung komme. Nach § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe. Im übrigen habe sie an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Mit Rücksicht auf die Strafzumessungsgründe und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werde in den vorliegenden vier Fällen jeweils die Mindeststrafe verhängt; § 20 und § 21 VStG seien nicht anzuwenden gewesen. Die Ersatzfreiheitsstrafen seien aber dem Gesetz (§ 16 Abs. 2 VStG) gemäß unter zwei Wochen festzusetzen und der Verhängung der Mindestgeldstrafe anzupassen gewesen.

Mit Telefax vom 23. März 1994, eingelangt um 17.39 Uhr, der Kammer zugekommen am 24. März 1994 um ca. 12.15 Uhr hätte der Rechtsanwalt Dr. F u.a. mitgeteilt, daß er nun wieder von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei. Der Bescheid sei daher an diesen Vertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht, nicht wegen Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG verurteilt und bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgebiet nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

In der Beschwerde wurde weder die Tatsache der Beschäftigung der vier namentlich genannten Rumäninnen als Tanzgruppe in der von der Ges.m.b.H. betriebenen NN-Bar, noch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin zur Tatzeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. bestellt war, noch der Umstand bekämpft, daß die Beschwerdeführerin bereits eine (mehr als drei unberechtigt beschäftigte Ausländer betreffende) einschlägige Vorstrafe aufzuweisen hat. Unbestritten steht auch fest, daß die vier Ausländerinnen diese Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein ausgeübt haben.

Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde, daß sie im Gewerbebetrieb der Ges.m.b.H. "vorwiegend als Kellnerin" beschäftigt gewesen sei und ihr die Geschäftsführerfunktion nur deshalb übertragen worden sei, weil die Ehegatten aus gewerberechtlichen Gründen den Betrieb nicht weiterführen durften. Es sei seitens der Beschwerdeführerin nur eine Treuhandschaft vorgelegen, die Geschäftsführertätigkeiten (einschließlich der Beschäftigung der vier Ausländerinnen) hätten weiterhin die Ehegatten XY vorgenommen. Es sei auch wiederholt die Unterschrift der Beschwerdeführerin gefälscht worden. Zu dem zuletzt genannten Umstand hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, der aber aktenkundig inzwischen mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1994 als unbegründet abgewiesen worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Verwaltungsvorschriften, die hinsichtlich der Ges.m.b.H. anderes bestimmen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, daß sie die ihr als bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle obliegende Verantwortung an eine andere Person übertragen hätte (siehe zu den Voraussetzungen einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 770 ff angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es besteht daher kein Zweifel, daß die Beschwerdeführerin für die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern durch die Ges.m.b.H. in der Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen sie im konkreten Fall ihren gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. nicht nachgekommen ist. Die Verletzung dieser Pflichten gereicht der Beschwerdeführerin im übrigen auch subjektiv zum Verschulden.

In ihrem weiteren Beschwerdevorbringen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie am 24. März 1994 wegen Krankheit nicht zur mündlichen Verhandlung zur belangten Behörde habe kommen können, was von ihrem Rechtsanwalt der belangten Behörde (mit Fax vom 23. März 1994) bekanntgegeben worden sei. Die belangte Behörde habe deshalb durch die Abhaltung der Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 51 - gemeint wohl § 51g Abs. 1 oder § 51i - und § 51g Abs. 4 VStG) verstoßen.

Gemäß § 51g Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Nach dem ersten Satz des § 51g Abs. 2 VStG sind außer dem Verhandlungsleiter die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor einer Kammer auch die übrigen Mitglieder berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen gemäß § 51g Abs. 4 VStG dem Beschuldigten vorgehalten werden; es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, ist gemäß § 51i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie in der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

Die Beschwerdeführerin irrt mit ihrer Auffassung, die mündliche Verhandlung hätte nicht in ihrer Abwesenheit stattfinden dürfen (siehe § 51f Abs. 2 VStG). Das Gesetz sieht auch in § 51h Abs. 1 zweiter Satz vor, daß die Verhandlung dann zu vertagen ist, wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme anderer Beweise als notwendig erweist.

Die ordnungsgemäße Ladung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsanwaltes zur Verhandlung am 24. März 1994 wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin meint aber, die Verhandlung hätte wegen ihres am 23. März 1994 mit Telefax eingebrachten begründeten Vertagungsantrages nicht ohne sie abgehalten werden dürfen.

Dazu ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, daß dieser Vertagungsantrag erst am 23. März 1994 um 17.04 Uhr gefaxt wurde und daß dieses Fax der belangten Behörde erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gekommen ist. Darin mag ein Grund für einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 71 AVG in Verbindung mit § 24 VStG gelegen sein (einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin allerdings offenbar nicht gestellt), im Rahmen der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hingegen ist davon auszugehen, daß die Ladung der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde, ihre persönliche Anwesenheit nicht unbedingt notwendig war, sowie ihr Vertagungsantrag die belangte Behörde erst nach Abhaltung der Verhandlung und nach Verkündung des angefochtenen Bescheides erreicht hat. Bei dieser Sachlage liegt eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als ihrem gesamten Inhalt nach unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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