Normen
ASVG §23 Abs3;
ASVG §26 Abs1 Z3 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §421 Abs6;
ASVG §435 Abs1 Z4;
ASVG §445;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
ASVG §455 Abs1;
ASVG §455 Abs2;
AVG §56;
KrankenkassenorganisationsG 1927;
KrankenkassenversicherungsÄG 1917 Art8 Abs4;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
SV-ÜG 1947 §5 Abs1 Z3;
VwRallg;
ASVG §23 Abs3;
ASVG §26 Abs1 Z3 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §421 Abs6;
ASVG §435 Abs1 Z4;
ASVG §445;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
ASVG §455 Abs1;
ASVG §455 Abs2;
AVG §56;
KrankenkassenorganisationsG 1927;
KrankenkassenversicherungsÄG 1917 Art8 Abs4;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
SV-ÜG 1947 §5 Abs1 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin besteht (dem Beschwerdevorbringen zufolge zumindest) seit dem Jahre 1889 als Betriebskrankenkasse der (vormaligen) Firma JP. Dieses Unternehmen habe ursprünglich aus einem Drahtwerk, einem Walzwerk, einem Kettenwerk, einem Säge- und Zimmereibetrieb sowie einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden, wobei der letztgenannte vom Alleininhaber der Firma JP, JP, geführt worden sei. Die Firma JP sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 unter Beibehaltung des Firmawortlautes zur offenen Handelsgesellschaft umgewandelt und es seien mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 die noch in ihr zusammengefaßten Betriebe in die JP Gesellschaft m.b.H. eingebracht worden. Diese Gesellschaft habe am 6. November 1990 ihre Firmabezeichnung in JP Holding Gesellschaft m.b.H. geändert.
1.1. Von diesen Betrieben sei bereits im Jahr 1923 der Kettenbetrieb (die sogenannte "H-Hütte") ausgegliedert und mit einer weiteren Kettenfabrik in der "S Kettenfabrik P-W AG" vereinigt worden, die ihrerseits 1939 in eine Kommanditgesellschaft und diese wieder ab 1. Juli 1993 in die "PA GmbH" umgewandelt worden sei.
1.2. Ein 1932 im Rahmen der Firma JP gegründeter Kabelbetrieb sei mit Notariatsakt vom 25. Mai 1990 in die P Kabel AG eingebracht worden, die ihrerseits auf eine Gründung der (ursprünglichen) JP GesmbH und einer F Gesellschaft m.b.H. zurückgehe.
1.3. Das Drahtwerk sei von der (ursprünglichen) JP Gesellschaft m.b.H. mit Sacheinlagevertrag vom 6. November 1990 in die GP Gesellschaft m.b.H. eingebracht worden, wobei die ursprüngliche JP GesmbH ihren Wortlaut in JP Holding Gesellschaft m.b.H., und die GP GesmbH ihren Wortlaut in JP Gesellschaft m.b.H. geändert habe.
1.4. Das Walzwerk (die sogenannte "M-Hütte") sei von der ursprünglichen JP Gesellschaft m.b.H. mit Pachtvertrag vom 1. Mai 1990 an ein Unternehmen namens B Gesellschaft m.b.H. verpachtet und am 1. Oktober 1991 an die BE Gesellschaft m.b.H., von dieser mit Wirkung vom 30. Juni 1992 an die Endloswalzwerk P Gesellschaft m.b.H.
verkauft worden.
1.5. Der Säge- und Zimmereibetrieb der (ursprünglichen) Firma JP sei mit Notariatsakt vom 10. Dezember 1987 in die neu gegründete P Holzverarbeitung-Gesellschaft m.b.H. eingebracht worden.
2. Parallel zu diesen Veränderungen in der Zuordnung der einzelnen Betriebe wurde die Satzung der beschwerdeführenden Betriebskrankenkasse wiederholt geändert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 1988, die von der belangten Behörde am 22. März 1988 genehmigt und in der Sozialen Sicherheit 1988,
S. 551, kundgemacht wurde.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung in dieser Fassung war Wirkungsbereich der Betriebskrankenkasse die Durchführung der Krankenversicherung der Dienstnehmer der
- Firma JP Gesellschaft m.b.H., Draht- und Walzwerke in T,
- Firma P-W KG, Werk H-Hütte,
- Firma P-Holzverarbeitungsgesellschaft m.b.H. in T,
- HP"schen Forst- und Gutsverwaltung in T.
Aufgrund der seit dieser Satzungsänderung durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (Ausgliederung des Kabelbetriebes, des Drahtwerkes und des Walzwerkes aus der - ursprünglichen - JP GesmbH) beschloß die Hauptversammlung der beschwerdeführenden Betriebskrankenkasse am 12. November 1992 eine Neufassung der Kassensatzung, wobei der § 1 Abs. 2 der Satzung im Wortlaut insoweit geändert wurde, als anstelle der im bisherigen Wortlaut aufscheinenden "Firma JP Gesellschaft m.b.H., Draht- und Walzwerke in T", die Formulierung "der JP Gesellschaft m.b.H. in T" trat.
2.1. Nach Durchführung verschiedener Erhebungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Juli 1993 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung ihrer Satzung hinsichtlich des § 1 gemäß § 455 Abs. 1 ASVG die Genehmigung versagt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0206, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0032, aus, daß die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde nicht berechtigt gewesen sei, eine von der Hauptversammlung eines Sozialversicherungsträgers (formal) ordnungsgemäß beschlossene, ihr zur Genehmigung vorgelegte Satzung bzw. Satzungsänderung nur teilweise zu genehmigen oder ihr teilweise die Genehmigung zu versagen; soweit gegen einzelne Bestimmungen der Satzung bzw. der Satzungsänderung (nach Maßgabe des jeweiligen, zur Genehmigung vorgelegten Beschlusses) Bedenken der Aufsichtsbehörde bestünden, welche diese zu einer Versagung der Genehmigung berechtigen würden, so habe sich diese Versagung der Genehmigung auf den gesamten Beschluß des Verwaltungskörpers zu beziehen.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. März 1994 hat die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Betriebskrankenkasse, die von der Hauptversammlung dieses Versicherungsträgers am 12. November 1992 beschlossene Neufassung der Kassensatzung in der Form der mit dem Antrag unter einem vorgelegten diesbezüglichen Beschlußausfertigungen und der mit dem Kassenschreiben vom 12. Februar 1993 dazu vorgelegten Textkorrekturen gemäß § 455 Abs. 1 ASVG zu genehmigen, keine Folge gegeben.
In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde - gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1974, Zl. 1796/73 (= Slg. Nr. 8634/A) - die Auffassung, daß der Gesetzgeber verschiedene Betriebsunternehmer im Rahmen einer Betriebskrankenkasse nicht vorgesehen und für diesen Fall auch keine Regelung getroffen habe. Die Betriebskrankenkassen seien vielmehr entsprechend dem Wortlaut der §§ 23 Abs. 3 und 26 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit den §§ 421 Abs. 6 und 445 ASVG "an den jeweiligen Betriebsunternehmer gebunden und besteht zwischen einer Betriebskrankenkasse und dem Betriebsunternehmer ein unauflöslicher rechtlicher Zusammenhang". Unter Hinweis auf die den Betriebsunternehmer im Sinne der §§ 421 Abs. 6 und 445 ASVG treffenden Verpflichtungen führt die belangte Behörde weiters aus, daß die Rechte und Pflichten eines Betriebsunternehmers unteilbar seien und sich somit "in einer Person zu vereinigen" hätten. Betriebsunternehmer "konnte schon vor dem Inkrafttreten des ASVG und kann auch seither nur ein einziger Rechtsträger sein". Überdies könne Betriebsunternehmer einer Betriebskrankenkasse nur derjenige Rechtsträger sein, der diese Funktion schon im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des ASVG ausgeübt habe oder "ein ordnungsgemäß ausgewiesener Rechtsnachfolger dieses Rechtsträgers". Unter einem "ordnungsgemäßen Nachweis einer solchen Rechtsnachfolge wird hiebei, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des ASVG eine Handelsgesellschaft Betriebsunternehmer war und ihre Rechte und Pflichten als Betriebsunternehmer auf eine andere Handelsgesellschaft übergehen sollen, in erster Linie eine entsprechende Eintragung in das Firmenbuch (Handelsregister) zu verstehen sein, gegebenenfalls verbunden mit einem geeigneten Nachweis über die Rechtsnachfolge auch bezüglich der Dienst(Arbeits)verhältnisse der Versicherten, da ... der Betriebsunternehmer ja auch Dienstgeber der Versicherten zu sein hat". Rechtsträger innerhalb eines Unternehmensbereiches, die am 1. Jänner 1956 zwar schon existiert hätten, aber nicht Dienstgeber gewesen seien, könnten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr Dienstgeber von Beschäftigten werden, für deren Krankenversicherung die Betriebskrankenkasse zuständig sei. Dies auch dann nicht, wenn solche Rechtsträger im Allein- oder Mehrheitseigentum des (gemeint: ursprünglichen) Betriebsunternehmers stünden. Übernähme nämlich die Betriebskrankenkasse die Durchführung der Krankenversicherung der Beschäftigten auch solcher Dienstgeber, dann würde nicht mehr von einem unveränderten Weiterbestand dieser Kasse gesprochen werden können. Hätte hingegen ab 1. Jänner 1956 der Unternehmensbereich eines Betriebsunternehmers aus mehreren selbständigen bzw. selbständig erwerbstätigen Rechtsträgern (z.B. Handelsgesellschaften (gemeint offenbar: Gesellschaften des Handelsrechtes)) bestanden, die aufgrund einer aus dem Eigentumsrecht an ihnen abgeleiteten Verfügungsgewalt über sie dem Betriebsunternehmer zurechenbar gewesen und dies auch noch derzeit seien und die darüber hinaus auch noch seit dem 1. Jänner 1956 "im Unternehmensbereich als Dienstgeber auftreten", so würde eine Umbenennung solcher Rechtsträger für sich allein noch nicht als eine wesentliche Änderung in bezug auf den Weiterbestand der Betriebskrankenkasse in ihre Zuständigkeit betrachtet werden. In einem solchen Fall wäre aber der den Zuständigkeitsbereich der Kasse betreffende § 1 Abs. 2 der Kassensatzung umgehend entsprechend zu aktualisieren und zur Genehmigung vorzulegen. Ende jedoch der Bestand eines solchen Rechtsträgers oder scheide er infolge eines Wechsels der an ihm bestehenden Eigentumsverhältnisse aus der Verfügungsgewalt und damit aus dem Unternehmensbereich des Betriebsunternehmers aus, dann bewirke dies notwendigerweise auch das Ausscheiden seiner Dienstnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich der Betriebskrankenkasse. Im Falle von Neugründungen, in denen der Betriebsunternehmer beteiligt gewesen sei, bestehe grundsätzlich keine rechtlich zulässige Möglichkeit, Dienstnehmer des neu gegründeten Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich der Betriebskrankenkasse einzubeziehen. Nach Wiedergabe eines Schriftwechsels zwischen der beschwerdeführenden Betriebskrankenkasse und der belangten Behörde bezieht sich die belangte Behörde auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 1992, worin dargelegt wird, daß durch die - eingangs erwähnten - Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Zuordnung der einzelnen Betriebe für den "unveränderten Versichertenkreis folgende Betriebsunternehmer" bestünden, nämlich die JP Holding Gesellschaft m.b.H., die JP Gesellschaft m.b.H., die
P Kabel AG, Werk E, die Endloswalzwerk P Gesellschaft m.b.H., die P Holzverarbeitungsgesellschaft m.b.H., die HP"sche Forst- und Gutsverwaltung und die P-W KG, Werk H-Hütte. Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang der neu entstandenen Betriebsunternehmen ergebe sich - so heißt es in dieser Stellungnahme - aus der Struktur dieser Unternehmer bzw. aus der "industriellen Führerschaft der JP Holding Gesellschaft m. b.H.". Diesen (und ergänzenden) Ausführungen der Kasse (so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter) lasse sich entnehmen, daß von einem nach wie vor gegebenen kontinuierlichen Fortbestand des Zuständigkeitsbereiches der Kasse seit dem Inkrafttreten des ASVG nicht die Rede sein könne. Selbst dann, wenn der eine oder andere der angeführten Rechtsträger in dieser Form oder unter den gleichen Eigentumsverhältnissen am 1. Jänner 1956 bereits bestanden und zum Zuständigkeitsbereich der Betriebskrankenkasse zuzurechnen gewesen wäre, so könne nunmehr in Ermangelung eines derzeit bestehenden einheitlichen Betriebsunternehmens und damit in Ermangelung eines einheitlichen Unternehmensbereiches für die Kasse von einem Zuständigkeitsbereich nicht mehr gesprochen werden, zumal auch jeder der angeführten Rechtsträger gesondert als Dienstgeber im arbeitsrechtlichen Sinne auftrete. Der Neufassung der Kassensatzung habe daher die Genehmigung versagt werden müssen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Betriebskrankenkasse sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 29. November 1994, B 980/94, abgelehnt.
3.2. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
3.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde legt die beschwerdeführende Betriebskrankenkasse verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Frage dar, ob "§ 455 Abs. 1 ASVG überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für (das) Einschreiten ... (der belangten Behörde) ... und für den gegenständlichen Bescheid" sei. Diese Bestimmung entspreche insbesondere nicht dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1
B-VG.
4.1.1. Der erkennende Senat hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0032 (= JBl. 1994, 705 = SoSi 1994, 47) die rechtliche Bedeutung unter anderem dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Satzungsänderung einer Gebietskrankenkasse untersucht und ist (in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei der gemäß § 455 Abs. 1 ASVG erforderlichen Genehmigung einer Satzungsänderung um einen Teilakt im Verfahren zur Erlassung dieser Rechtsnorm, mit anderen Worten um eine begleitende Rechtmäßigkeitskontrolle bei voller Wahrung des autonomen Ermessensspielraumes des zur Rechtsetzung berufenen Organes des Krankenversicherungsträgers handelt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Unter dem Gesichtspunkt, daß die belangte Behörde berechtigt, wohl aber auch verpflichtet ist, einer gesetzwidrigen Änderung der Satzung die Genehmigung zu versagen, hegt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 455 Abs. 1 ASVG. Nur um eine solche Frage geht es im vorliegenden Fall.
4.1.2. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aber auch nicht aus dem in der Beschwerde erwähnten Aspekt, daß § 1 der Satzung der Beschwerdeführerin in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. November 1992 gegenüber der zuletzt genehmigten Fassung inhaltlich nicht geändert worden sei. Es trifft zwar zu, daß lediglich in Ansehung der JP Gesellschaft m.b.H. die Formulierung "Draht- und Walzwerke" entfallen, der Wortlaut aber im übrigen unverändert geblieben ist; wie die beschwerdeführende Betriebskrankenkasse jedoch in ihrer Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - vorbringt, ist die nunmehr in § 1 Abs. 2 erwähnte JP Gesellschaft m.b.H. der geänderte Firmawortlaut der am 13. Juni 1990 erst gegründeten GP Gesellschaft m.b.H., aber nicht mit der in der geltenden Satzung genannten
JP Gesellschaft m.b.H. (als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Einzelfirma, späteren offenen Handelsgesellschaft JP), die nunmehr den Firmawortlaut JP Holding Gesellschaft m.b.H. trägt, ident. Dieser Wechsel eines "Betriebsunternehmers" (auf diesen Begriff wird im folgenden noch einzugehen sein) liegt auch der (deshalb zutreffend vorgenommenen) Satzungsänderung vom 12. November 1992 zugrunde.
4.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher zusammenfassend keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.
4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sucht die beschwerdeführende Betriebskrankenkasse im wesentlichen die Auffassung der belangten Behörde, nur ein einziger Rechtsträger könne Betriebsunternehmer einer Betriebskrankenkasse sein, zu widerlegen. Dem stehe entgegen, daß der Wechsel in der Person des Betriebsunternehmers oder der Wechsel der rechtlichen Struktur des Betriebsunternehmers für den Bestand der Betriebskrankenkasse jedenfalls ohne Auswirkungen sei, weil diese als Sozialversicherungsträger zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählten und es ein allgemeiner Grundsatz sei, daß der Bestand einer Körperschaft von der Anzahl und Identität derer Mitglieder unabhängig sei. Mitglieder der Körperschaft der Betriebskrankenkasse seien aber nur die Versicherten und nicht auch der Betriebsunternehmer, sodaß dessen Wechsel für den Bestand der Betriebskrankenkasse ohne Auswirkungen sei. Auch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß ein Wechsel in der Person des Eigentümers des Betriebsunternehmers zur Auflösung der Betriebskrankenkasse führen müsse. Richtiger Ansicht zufolge könne "unter einer Betriebskrankenkasse (auch) ein Konzernverband stehen". Wenn etwa eine Betriebskrankenkasse für die Dienstnehmer zweier Betriebe zuständig sei und Betriebsunternehmer eine Kapitalgesellschaft des Handelsrechtes sei, müsse es zulässig sein, daß sich diese Kapitalgesellschaft auf der Grundlage des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993 spalte und sodann zwei Kapitalgesellschaften des Handelsrechtes Betriebsunternehmer einer Betriebskrankenkasse seien. Maßgebend sei vielmehr, daß sich der "Zuständigkeitsbereich" der Betriebskrankenkasse, wie er am 1. Jänner 1956 bestanden habe, nämlich für die Dienstnehmer der (eingangs erwähnten) Betriebe zuständig zu sein, nicht geändert habe.
4.3. Die belangte Behörde ist im Ergebnis mit ihrer Auffassung, eine Betriebskrankenkasse könne nicht für Betriebe mehrerer "Betriebsunternehmer" bestehen, im Recht; dies aus folgenden Gründen:
4.3.1. Gemäß § 23 Abs. 3 ASVG blieben die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes für einzelne Betriebe errichteten Krankenkassen dieser Art als Betriebskrankenkassen bestehen. Sie können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Soziales) nach Anhörung der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessensvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der für die Übernahme der Versicherten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Gebietskrankenkassen) als aufgelöst erklärt werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 3 erstreckt sich bei Betriebskrankenkassen (lit. a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten, sowie (§ 26 Abs. 1 Z. 3 lit. b ASVG) für die Bezieher einer Pension aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Pension von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Pension im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat.
Hinsichtlich der Vermögensverwaltung sieht § 445 ASVG Sondervorschriften für Betriebskrankenkassen vor. Danach ist der Betriebsunternehmer verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen (Z. 1), sowie die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, wenn die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken (Z. 2), die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten, wenn die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht ausreichen (Z. 3) und einen Fehlbetrag zu decken, der sich in der Schlußbilanz bei Auflösung einer Betriebskrankenkasse ergibt (Z. 4).
Sondervorschriften finden sich schließlich noch betreffend die Bestellung der Versicherungsvertreter in § 421 Abs. 6 ASVG, wonach bei den Betriebskrankenkassen die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom "Betriebsunternehmer (Dienstgeber)" zu ernennen sind. Gemäß § 433 Abs. 2 ASVG obliegt der Generalversammlung einer Betriebskrankenkasse (über die in § 433 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten Zuständigkeiten hinaus) auch die Stellung eines Antrages auf Auflösung des Versicherungsträgers an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sinne des § 23 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG.
4.3.2. Zur Klarstellung des Begriffsinhaltes des - im heutigen Sozialversicherungsrecht nicht mehr gebräuchlichen - Begriffes des "Betriebsunternehmers" muß zunächst auf das Krankenversicherungsgesetz der Arbeiter vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33/1888, zurückgegriffen werden: Nach dessen § 42 war ein Unternehmer, welcher in einer oder mehreren benachbarten Betrieben 100 oder mehr versicherungspflichtige Personen beschäftigte, berechtigt, eine Betriebskrankenkasse zu errichten. Eine solche Errichtung konnte ihm "von der politischen Landesbehörde" nur in dem Falle untersagt werden, wenn hiedurch die dauernde Leistungsfähigkeit der Bezirkskrankenkasse (das waren die gemäß § 12 ff dieses Gesetzes am Sitze der Bezirksgerichte errichteten Krankenkassen) gefährdet würde.
Dem Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als 100 Personen beschäftigt werden, konnte die Errichtung einer Betriebskrankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der politischen Landesbehörde für ausreichend erkannten Weise sichergestellt war. Gemäß § 43 leg. cit. konnten Unternehmer eines, für die von ihm beschäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbundenen Betriebes ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen von der politischen Landesbehörde zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse verpflichtet werden. Gemäß § 46 waren Mitglieder einer Betriebskrankenkasse die in dem Betrieb, für welche dieselbe errichtet ist, beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche nicht bei einer der im § 11 Z. 6 bezeichneten Kassen der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Art und Höhe gegen Krankheit versichert waren. Die Mitgliedschaft begann mit dem Antritt der Beschäftigung. Dem Betriebsunternehmer wurden in diesem Gesetz verschiedene Rechte und Pflichten übertragen, etwa in § 47 Z. 1 die Errichtung des Kassenstatuts der Betriebskrankenkasse im Einvernehmen mit den Versicherungspflichtigen, die Vorschußpflicht auf laufende Ausgaben (§ 43 Z. 7), die Deckungspflicht bei Unterdeckung der gesetzlichen Mindestleistungen (§ 47 Z. 8 leg. cit.) u.a.m.
Aus dem am 1. Jänner 1888 kundgemachten Gesetz betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. 1/1888, ergibt sich, daß nach dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch als "Betriebsunternehmer" der Dienstgeber angesehen wurde (so auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1901,
Budwinski Nr. 302): Gemäß § 11 des Arbeiterunfallversicherungsgesetzes galt nämlich als Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes derjenige "für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt". Gemäß § 18 dieses Gesetzes waren "die Betriebsunternehmer (§ 11)" verpflichtet, über jeden bestehenden versicherungspflichtigen Betrieb mit einer bestimmten Frist eine Anzeige über Gegenstand und Art des Betriebes, Zahl der beschäftigten Personen u.a.m. zu erstatten. Unter Betriebsunternehmer ist somit der Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes zu verstehen (so auch z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1897, Budw. 10842 zum Pächter eines Steinbruches), nämlich derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb, in welchem die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bestehen, erfolgt.
Damit ist - nicht anders als im Falle des § 35 Abs. 1 ASVG (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A) - für die Eigenschaft als Betriebsunternehmer wesentlich, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften (daher auch aus den Arbeitsverträgen) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar trifft.
4.3.3. Der belangten Behörde ist daher zunächst insoweit recht zu geben, als sie die Auffassung vertritt, Betriebsunternehmer könne nur der Dienstgeber der im Betrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse sein. Hingegen kann der weiteren Auffassung der belangten Behörde, als Betriebsunternehmer komme immer nur eine (natürliche oder juristische) Person in Betracht, nicht in dieser Allgemeinheit gefolgt werden, da nicht auszuschließen ist, daß eine Personenmehrheit z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führt.
4.3.4. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob auch Betriebe je verschiedener Betriebsunternehmer gemeinsam in einer Betriebskrankenkasse zusammengeschlossen sein können. Dies war jedenfalls noch zur Zeit der Geltung des Krankenkassenorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 21/1927 bzw. 119/1929 (jeweils Wiederverlautbarung) unzulässig, wie sich deutlich aus § 3 Abs. 4 leg. cit. ergibt, wonach der Landeshauptmann die Vereinigung von Betriebskrankenkassen benachbarter Betriebe "desselben Betriebsunternehmers" unter bestimmten - hier nicht relevanten - Voraussetzungen gestatten konnte. Diese Bestimmung stand neben der des § 3 Abs. 5 KOG, wonach die Neuerrichtung von Betriebskrankenkassen unzulässig war, und ist daher insoweit als eine Durchbrechung des Verbotes der Neuerrichtung einer Betriebskrankenkasse anzusehen.
Auch das GSVG 1935, BGBl. Nr. 107, enthielt in § 164 Abs. 5 das Verbot der Neuerrichtung von Betriebskrankenkassen und sah - ähnlich dem KOG - in § 164 Abs. 4 leg. cit. die Möglichkeit der Vereinigung von Betriebskrankenkassen "benachbarter Betriebe" vor, die der Landeshauptmann gestatten konnte, wenn sie "unter Zustimmung der Betriebsunternehmer in Sitzungen der erweiterten Vorstände der betreffenden Kassen beschlossen wird." Aus der Wendung "der Betriebsunternehmer" im Verhältnis zu "desselben Betriebsunternehmers" nach der früheren Bestimmung ist abzuleiten, daß es der Gesetzgeber jedenfalls ab dem Jahre 1935 in den in § 164 Abs. 4 GSVG genannten Fällen nicht mehr ausschließen wollte, daß mehrere Betriebsunternehmer verschiedener Betriebe eine gemeinsame Betriebskrankenkasse bilden, sofern vorher getrennte Betriebskrankenkassen bestanden haben.
Da § 5 Abs. 1 Z. 3 des Sozialversicherungsüberleitungsgesetzes (SV-ÜG), BGBl. Nr. 142/1947, als Träger der Krankenversicherung u.a. die Betriebskrankenkassen, soweit sie bereits am 12. März 1938 mit dem Sitz im Gebiete der Republik Österreich bestanden haben, bestehen läßt, wird insoweit an die Rechtslage nach dem GSVG 1935 bzw. - der wiederverlautbarten und hier gleichlautenden Fassung des § 164 Abs. 4 und 5 - nach dem GSVG, BGBl. Nr. 1/1938, angeknüpft, ohne daß jedoch die Möglichkeit des Zusammenschlusses von bestehenden Betriebskrankenkassen in das SV-ÜG übernommen worden wäre.
Daraus läßt sich die Schlußfolgerung ziehen, daß es grundsätzlich denkbar ist, daß mehrere Betriebsunternehmer verschiedener Betriebe, die nicht alle auf Rechnung aller Betriebsunternehmer geführt werden, einer Betriebskrankenkasse zugehören, sofern diese Betriebskrankenkasse am 12. März 1938 in dieser Form bereits bestanden hat.
4.3.5. Die erstmalige Einbeziehung eines Betriebsunternehmers im vorstehenden Sinne in eine bereits vorhandene Betriebskrankenkasse ist jedoch seit dem Wirksamwerden des Verbotes der Neuerrichtung von Betriebskrankenkassen (sieht man von der Sistierung der Neuerrichtung jeder Art von Krankenkassen durch Art. VIII Abs. 4 des Krankenversicherungsänderungsgesetzes, RGBl. Nr. 457/1917, ab) durch das KOG 1927 unzulässig, da letztlich die Erweiterung einer bestehenden Betriebskrankenkasse um einen Betriebsunternehmer der Neugründung einer Betriebskrankenkasse (in ihrer Ausrichtung auf den Betriebsunternehmer als Dienstgeber der im Betrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse im dargelegten Sinne) gleichkommt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der neue Betriebsunternehmer uno actu in die gesamte Rechtsstellung (einschließlich jener in bezug auf die Betriebskrankenkasse) des alten Betriebsunternehmers nachfolgt, d.h. in allen Fällen einer Universalsukzession.
4.4.1. Es ist daher an der im Erkenntnis vom 7. Juni 1974, Slg. Nr. 8634/A, vertretenen Auffassung festzuhalten, daß für den Fall einer Betriebsveräußerung durch den Betriebsunternehmer an eine andere Gesellschaft dieser Betrieb aus dem Zuständigkeitsbereich der Betriebskrankenkasse ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen der an einer solchen Transaktion teilnehmenden Gesellschaften ein. Ob die Rechtsgrundlage einer solchen Betriebsveräußerung ein Kaufvertrag oder ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang ist, ist dabei unentscheidend. Die Rechtsfolge des Ausscheidens eines Betriebes aus der Betriebskrankenkasse tritt daher auch dann ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Gesellschaft (die JP GesmbH "alt") den zu ihrem Betriebsvermögen gehörigen Betrieb in eine andere Gesellschaft (die GP GesmbH bzw. nunmehr JP GesmbH "Neu"), deren Alleingesellschafterin sie ist, im Wege einer Sacheinlage einbringt und im Ausmaß der damit bewirkten Kapitalerhöhung der aufnehmenden Gesellschaft Anteile erwirbt. Ein solcher dem § 8 Abs. 1 Strukturverbesserungsgesetz entsprechender Vorgang bewirkte auch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Universalsukzession im zivilrechtlichen Sinne (vgl. SZ 46/35; HS 11261, 11262, 12448, 14358 jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre).
4.4.2. Die in einem veräußerten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer verlieren nach dem Gesagten aber auch im Falle eines Betriebsüberganges der zuvor behandelten Art nur dann ihre Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse, wenn als Folge des Betriebsüberganges auch der Arbeitgeber wechselt. Bleiben hingegen die Dienstverhältnisse ungeachtet der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer an ihrem bisherigen Arbeitsplatz (im veräußerten Betrieb) zum bisherigen Arbeitgeber bestehen (unter welchen Voraussetzungen dies vor dem Inkrafttreten des AVRAG am 1. Juli 1993 der Fall war, braucht hier nicht erörtert zu werden), ohne daß (ausdrücklich oder konkludent) Arbeitsverhältnisse zum Betriebsübernehmer begründet werden, und besteht zwischen Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger (mit oder ohne ausdrückliche Bedachtnahme auf die Frage, zu wem von beiden die Arbeitsverhältnisse weiterbestehen) Einverständnis über die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer im veräußerten Betrieb, dann entsteht ein Leiharbeitsverhältnis, dessen Dienstgeber (auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) weiterhin der bisherige Betriebsunternehmer ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1974, Slg. Nr. 8548/A, vom 23. Mai 1985, Slg. Nr. 11778/A, und vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0182-0186 mwH). In diesem Fall würden die Arbeitnehmer weiterhin in der Betriebskrankenkasse versichert bleiben, weil sie zum bisherigen Betriebsunternehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen; in einem solchen Fall hätte sich nämlich nur der Betriebsgegenstand des bisherigen Betriebsunternehmers - ungeachtet des Wechsels des sachenrechtlichen Zurechnungssubjektes hinsichtlich der bisherigen Betriebseinrichtungen - in Richtung eines Dienstleistungsbetriebes (Zurverfügungstellung von Arbeitskräften) geändert. Ob ein solcher Fall im Beschwerdefall vorliegt, hängt davon ab, welche Erklärungen den Arbeitnehmern gegenüber anläßlich der Einbringung des Betriebes in die JP GesmbH (neu) abgegeben worden sind bzw. welchen Wissensstand diese Arbeitnehmer hatten oder haben mußten und welcher Erklärungswert - demgemäß - ihrem Verhalten zukommt (zum Vertrauensschutz der Dienstnehmer im Zusammenhang mit konzernmäßigen Ein- und Ausgliederungen vgl. etwa OGH vom 11. August 1993, 9 ObA 120, 121/93 = ARD 4499/26/93). Diese Hinweise sind - ungeachtet dessen, daß sie für das Beschwerdeverfahren letztlich ohne Belang sind - insofern angebracht, als zufolge der Umbenennung der Übernehmergesellschaft auf die Firma der Übergebergesellschaft für die Arbeitnehmer ein - nach dem Sacheinlagevertrag beabsichtigter - Wechsel des Dienstgebers unter Umständen gar nicht erkennbar war.
4.5. Diese Frage kann aber im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil aus dem Blickwinkel des angefochtenen Bescheides nur die Frage zu beantworten ist, ob eine Satzung, die einen Betrieb der JP GesmbH (neu) in ihren Geltungsbereich einbezieht, rechtmäßig und daher genehmigungsfähig ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber nicht - wie die belangte Behörde offenbar meint - von einem Vergleich mit den Betriebsunternehmern der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASVG am 1. Jänner 1956 ab:
4.5.1. Im Beschwerdefall wurden in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin Satzungsänderungen rechtskräftig genehmigt, die eine Mehrheit von Betriebsunternehmern (nämlich insgesamt vier verschiedene juristische Personen, auf deren Rechnung und Gefahr die jeweiligen Betriebe geführt werden) bewirkt haben. Es kann aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auf sich beruhen, ob jeden dieser Betriebsunternehmer zur Gänze die Verpflichtungen aus den gesetzlichen Bestimmungen über Betriebskrankenkassen treffen oder ob dies nicht der Fall ist. Da die beschwerdeführende Betriebskrankenkasse gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG für Beschäftigte in Betrieben zuständig ist, für die sie errichtet ist, letztere Frage aber nur aus der Satzung beantwortet werden kann, ist die Beschwerdeführerin aufgrund der von der belangten Behörde am 22. März 1988 rechtskräftig genehmigten und in der Sozialen Sicherheit 1988,
S. 551, kundgemachten Satzungsänderung jedenfalls für die Betriebe der JP GesmbH (alt), der P-W KG, der
P Holzverarbeitung-Gesellschaft m.b.H. und der HP"schen Forst- und Gutsverwaltung zuständig und zwar unabhängig davon, wie die Verhältnisse am 1. Jänner 1956 gewesen sind und ob die genehmigten Satzungsänderungen von 1956 bis 1988 dem Gesetz entsprochen haben. Die Satzung der Beschwerdeführerin in der zitierten und ordnungsgemäß kundgemachten Fassung ist nämlich unabhängig davon gültig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0032 mwN), ob sie auch (gemessen an den Modalitäten ihres Zustandekommens oder am Gesetz) rechtmäßig ist und ist bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
4.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist einer näheren Auseinandersetzung mit der Gesetzmäßigkeit der geltenden Satzung der Beschwerdeführerin im vorbezeichneten Sinne schon deshalb enthoben, weil er sie im Beschwerdefall nicht anzuwenden hat. Der einer unzulässigen Neugründung einer Betriebskrankenkasse gleichkommende Eintritt der nunmehrigen JP GesmbH (vorm. GP GesmbH) anstelle der vormaligen JP GesmbH (nunmehr: JP Holding GesmbH) erweist sich aus obigen Gründen unabhängig davon als nicht genehmigungsfähig, ob die derzeit in der Satzung aufscheinenden Betriebsunternehmer der Betriebskrankenkasse dies auf rechtlich zulässige Weise geworden sind; ebenso ist es für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung DIESER Satzungsänderung (wenngleich nicht für den bisherigen Geltungsbereich der Betriebskrankenkasse) unerheblich, ob die neue Gesellschaft die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb Tätigen übernommen hat oder nicht.
4.6. Der angefochtene Versagungsbescheid ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
4.7. Ob durch die erst am 1. Juli 1993 (und damit erst nach Fassung des derzeit zur Genehmigung vorliegenden Beschlusses) erfolgte Umwandlung der P-W KG in die PA GesmbH ein Ausscheiden des darauf bezughabenden Betriebes "Werk H-Hütte" aus der Betriebskrankenkasse verbunden gewesen ist, kann für den Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Sollte etwa eine errichtende Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 7 Umwandlungsgesetz vorliegen, bestünden keine Bedenken dagegen, daß die errichtete Gesellschaft m.b.H. auch in der Betriebskrankenkasse an die Stelle der P-W KG als Universalrechtsnachfolgerin getreten ist und diesbezüglich nur eine Richtigstellung der Kassensatzung erforderlich wäre.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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