Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der seinerzeit zum Bauaufsichtsorgan im Sinne des § 120 WRG 1959 bestellte Beschwerdeführer im Instanzenzug von dieser Funktion entbunden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung mit der Erklärung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erhaltung seiner rechtlich geschützten Position als wasserrechtliches Bauaufsichtsorgan und in seinen Verfahrensrechten verletzt zu sein.
Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in der für die Beurteilung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung dieser Beschwerde entscheidenden Rechtsfrage gänzlich jenem Fall, in welchem der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom heutigen Tage, 94/07/0102, die Beschwerde desselben Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Es genügt demnach, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG auf die Begründung des genannten Beschlusses zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)