VwGH 94/07/0006

VwGH94/07/000623.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der L E-Werk GmbH in N, verteten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1993, Zl. 410.996/01-I4/93, betreffend Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §21 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Oktober 1986 ist unter Postzahl 74 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes I.-L. für Dr. Robert L. als Berechtigten auf der Liegenschaft EZ. 492 II, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 1/2 KG N. ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie, befristet bis 31. Dezember 1990 eingetragen. Die Wasserkraftanlage liegt am rechten Ufer des S.-Flusses (rechter I.-Zufluß).

Auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Oktober 1986 ist unter Postzahl 895 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes I.-L. für Dr. Robert L. auf der Liegenschaft EZ. 490II, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 233 KG N. ein Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck Erzeugung von elektrischer Energie für die Beleuchtung der Fabrik und für die Kesselfeuerung befristet bis 11. Juli 1989 eingetragen. Die Wasserkraftanlage liegt am rechten Ufer des S.-Flusses (rechter I.-Zufluß). Das Unterwasser des Kraftwerkes I (Wasserbuch Postzahl 74) mit maximal 8,2 m3/sek. wird als Oberwasser vom Kraftwerk II Postzahl 895 auf Wasserspiegelkote 933.59 übernommen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1989, beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt am 20. Juli 1989, beantragte die Beschwerdeführerin "als derzeitiger Eigentümer der Wasserkraftanlage II WBP 895/Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes I.-L. (... die) Verlängerung des Wasserbenutzungsrechtes um weitere 50 Jahre". Über Aufforderung der Wasserbuchbehörde teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 1989 mit, daß "die Einzelfirma in eine GesmbH umgewandelt worden" sei und bezüglich der geringen Terminüberschreitung "von nur 9 Tagen einschließlich Postlauf und Wochenende" betreffend ihren Antrag um Wiederverleihung des Wasserrechtes um Nachsicht gebeten werde.

Bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. April 1987 wurde Dr. Robert L. gemäß § 138 WRG 1959 verpflichtet, im Bescheid näher umschriebene Arbeiten am Einlaufbauwerk seines Kraftwerkes (Kraftwerk I Postzahl 74 des obzitierten Wasserbuches) aus Gründen des Hochwasserschutzes vorzunehmen, weil er die Anlage bewilligungslos verändert habe. Dr. Robert L. berief dagegen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführerin die Konzession zur Lieferung der in den Wasserkraftanlagen WBP Zl. 74 und WBP Zl. 895 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk I.-L. erzeugten elektrischen Energie an die Tiroler Wasserkraftwerke AG erteilt.

Über Antrag der Beschwerdeführerin bewilligte der Landeshauptmann von Tirol Dr. Robert L. mit Bescheid vom 20. Oktober 1989 unter Auflagen den Einbau einer Wehrschwelle im Bereich des Einlaufbauwerkes in die S. nach Maßgabe des eingerichteten Planes, befristet bis zum 31. Oktober 1990. Ein Teil des Antrages wurde abgewiesen.

In einer vom Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 20. April 1990 gemäß §§ 130, 131 und 135 WRG 1959 durchgeführten Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest,

"daß die Werke I und II der Beschwerdeführerin zur Velängerung (Wiederverleihung) des Wasserrechts heranstehen bzw. im Falle des Werkes II die neue Verleihung beantragt wurde.

Ablichtungen eines Servitutsvertrages zwischen dem Vorgängerunternehmen Spinnerei M.-GesmbH und damaligen Kraftwerkbetreiber Dr. Robert L. vom 20.3. 1984 bzw. 9.11.1984, des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages abgeschlossen zwischen dem Masseverwalter der Konkursmasse der Firma H. und Rh.-Gesellschaft mbH einerseits und den beiden vorgenannten Unternehmen (als Käufer) andererseits sowie eines Schreibens von RA Dr. G. vom 7.7.1989 an Herrn Dr. L. werden zum Akt genommen.

Die Übernahme der Kraftwerke durch die Beschwerdeführerin

wurde dem Wasserbuch nicht angezeigt.

..."

Zu dieser Verhandlung erschien Dr. Robert L. sowie Josef L. als Vertreter der Beschwerdeführerin, welche u.a. folgende Stellungnahme abgaben:

"...

Mit der Ausarbeitung des Projektes zur Wiederverleihung des Wasserrechtes beider Kraftwerksstufen wurde das Zivilingenieurbüro B. in H (beauftragt)."

Mit Schreiben vom 30. Mai 1990 teilte der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin "unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren zur Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das Kraftwerk II an der S." mit, "daß mit 31. Dezember 1990 auch das Wasserrecht für das Werk I ausläuft". Wegen des engen technischen und rechtlichen Zusammenhanges zwischen den S.-Werken I und II wäre eine gemeinsame Abhandlung der Neu-/Wiederverleihung zweckmäßig. Es werde um Mitteilung gebeten, ob mit einer Antragstellung bezüglich des S.-Werkes I unter Anschluß entsprechender Unterlagen (§ 103 WRG) zu rechnen sei, und gegebenenfalls um Bekanntgabe eines voraussichtlichen Termines.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1990, bei der Wasserrechtsbehörde eingelangt am 3. Juli 1990, teilte die Beschwerdeführerin der Wasserrechtsbehörde mit, "daß das Projekt für die Wiederverleihung des Wasserrechtes für das Kraftwerk I, WBP 74, im September d.J. fertig sein wird, sodaß das Gesuch an die Behörde zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden kann".

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 informierte die Beschwerdeführerin die Wasserrechtsbehörde, daß die Personenfirma des Dr. Robert L. in die L. E-Werk GesmbH (Beschwerdeführerin) umgewandelt worden sei. Die Namensänderung sei im Wasserbuch bereits durchgeführt. Als Nachfolger ersuche die Beschwerdeführerin "um Verlängerung der bis 2. November 1990 befristeten Bewilligung für die Wehrschwelle bis zur Ausführung der im Planung befindlichen neuen Wasserfassung, zumal der Sporn für die Durchführung der Arbeiten von großem Nutzen ist".

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990, bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingelangt am 13. Dezember 1990, stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

"Das Wasserrecht für das Kraftwerk I an der S. WBP 74, endet mit 31.12.1990.

Aus diesem Grund wird um Wiederverleihung angesucht. Beigeschlossen werden die erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.

Für die Wasserfassung ist eine Verbesserung noch in Arbeit, wobei insbesondere die Erfahrungen beim Hochwasser im August 1985 berücksichtigt werden.

Aus Zeitmangel wird für dieses Vorhaben getrennt angesucht werden."

Mit Schreiben vom 24. Mai 1991 legte die Beschwerdeführerin "im Zuge der Wiederverleihung des Wasserrechtes für das Kraftwerk I an der S." das Einreichprojekt des Ing. B. für den Umbau der Wehranlage in dreifacher Ausfertigung vor. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Vorprüfungsverfahren hiezu abgegebene Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin vom Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 5. November 1991 unter Hinweis auf § 106 Satz 1 WRG 1959 mit dem Bemerken übermittelt, daß das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine Pflichtwassermenge von 800 l/s verlange und weiters bemängele, daß die geplante Erhöhung des linksufrigen Dammes um einen Meter noch keinen Freibord zwischen dem HQ 100 Stauspiegel und Dammkrone beinhalte. Der Stauraum wäre beidufrig mit einer Mindestfreibordhöhe von 0,5 m über HQ 100 auszustatten. Da die gegenständliche Anlage bewilligungslos betrieben werde - die Frist für die begünstigte Wiederverleihung sei versäumt worden - liege überdies ein Fall des § 138 WRG 1959 vor.

In ihrer Stellungnahme vom 21. November 1991 führte hiezu die Beschwerdeführerin u.a. aus, das Gesuch um Wiederverleihung sei vor Fristablauf eingereicht worden.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1991 wies der Landeshauptmann von Tirol den "Antrag (der Beschwerdeführerin) auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für das E-Werk I (WBP 74 auf Grundstück 1/2 KG N.) nach Durchführung eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens" gemäß § 106 Abs. 1 WRG 1959 i.V.m. §§ 9, 11 bis 13, 15 und 104 leg. cit. wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen des § 105 Abs. 1 lit. b, c, d WRG 1959 ab.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, im Laufe des Monates Februar 1992 werde der Entwurf für die gewünschte Stauklappe der Begutachtung vorgelegt und abschließend das vollständige Projekt eingereicht werden.

Im Verfahren vor der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin nach Mitteilung der gutächtlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde aus, der Wiederverleihung des Wasserrechtes stehe nichts im Wege, denn der derzeitige Zustand der Anlagen entspreche jenem des Jahres 1951. Die Behörde habe nach dem Wasserrechtsgesetz jederzeit die Möglichkeit, erforderliche Änderungen vorzuschreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserrechtes sei zwar vor Ablauf der seinerzeitigen Bewilligung, jedoch nicht binnen der Mindestfrist von 6 Monaten des § 21 Abs. 3 WRG 1959 eingebracht worden. Entgegen der Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei das Wiederverleihungsansuchen deshalb nicht fristgerecht eingebracht worden, da die WRG-Novelle 1990 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sei und keine Übergangsfristen vorsehe. Die durch die Novelle geschaffene begünstigte Wiederverleihung könne sohin in der gegenständlichen Angelegenheit keine Anwendung finden. Der Wiederverleihungsantrag sei somit als neuer Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu verstehen. Der wasserbautechnische Sachverständige der belangten Behörde habe eine fachkundige Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, die alte Wehranlage sei ein Steinkastenwehr (l = 13,6 m, Oberkante 1002,20, ca. senkrecht zur Fließrichtung), das neue Wehr, eine Betonmauer, werde auf das alte Wehr aufgesetzt

(ca. Viertelkreis im Grundriß, abgewickelte Länge l = 34 m ,

OK = 1002,85). Diese neue Wehranlage werde im Vergleich zur

alten ungünstig angeströmt, sodaß sicher nicht die volle Überströmlänge rechnerisch angesetzt werden könne. Vom Projektanten sei nur die senkrecht zur Strömung liegende Wehrbreite von 18 m als maßgeblich angesetzt worden. Die bestehende feste Wehrschwelle erhebe sich ohne Berücksichtigung der Kolke im unmittelbaren Wehrunterwasser ca. 3 m über Flußsohle und verursache somit einen Aufstau von maximal 3 m bei kleinen Abflüssen bzw. einen Aufstau der Größenordnung von 2 m (Schätzung, entsprechende Berechnung fehle) beim Bemessungshochwasser von HQ 100 = 170 m3/s. Unter Zugrundelegung der projizierten Wehrbreite ergebe die Aufhöhung der festen Wehrschwelle um 65 cm trotz der Verbreiterung des Wehrs von 13,6 m auf rechnerisch 18 m stets Spiegelhebungen am Wehr und im weiteren flußauf im Rückstauraum. Die Spiegelaufhöhung betrage unmittelbar am Wehr 65 cm beim Anspringen des Überfalles und gehe auf ca. 0 cm beim Bemessungshochwasser zurück. Die diesbezügliche Feststellung im Bescheid erwecke den Eindruck, als wäre bei allen oder den maßgeblichen (größten) Wasserführungen mit 65 cm Aufstau zu rechnen, tatsächlich gehe der zusätzliche Aufstau bei steigender Wasserführung zurück. Bei Ansatz einer größeren, rechnerischen Wehrbreite - um diesen Ansatz abzusichern, d.h. die tatsächliche Leistungsfähigkeit des gekrönten Wehrs genau zu ermitteln, wäre allerdings ein Modellversuch notwendig - sei es auch möglich, "daß bei sehr großen Abflüssen (HQ 100) die neue Wehranlage gering niedrigere Spiegellagen als die alte ergibt". Eine vollständige Beurteilung der Verschärfung der Hochwassergefahr sei wegen der großteils fehlenden Uferhochkanten im Rückstauraum nicht möglich, jedoch werde nicht nur von der Vorinstanz diese Gefährdung festgestellt, sondern auch indirekt von der Beschwerdeführerin bestätigt

("... ist eine Regulierung der S. abzulehnen und die Erhaltung der Überschwemmungsgebiete ... ist im öffentlichen Interesse").

Vor allem zeigten einzelne Uferhochpunkte, daß es derzeit und auch nach Umbau der Wehranlage bei großen Abflüssen zu Überschwemmungen käme. Bei Neuverleihungen eines Wasserrechtes sei nach dem Stand der Technik zu planen bzw. zu projektieren. Dieser Stand erfordere bei Wehranlagen in Flüssen (wenn eine Hochwassergefährdung zufolge des Aufstaus bestehe) die Verwendung von beweglichen Verschlüssen. Allein dadurch könne einerseits der Wassereinzug auch bei Niederwasser sichergestellt und der Energiegewinn durch Erhöhung des Stauzieles vergrößert und andererseits bei Hochwasser eine sichere Wasserabfuhr gewährleistet werden. Durch die Wehranlage - gleichgültig ob mit oder ohne Umbau - werde eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes von Hochwässern erzeugt und ein schädlicher Einfluß auf den Lauf (Ausuferungen), die Höhe (Spiegelerhöhungen) und die Ufer (Uferanrisse) genommen. Eine laut Akt beabsichtigte Regulierung bzw. Abflußertüchtigung im Rückstauraum würde durch die Wehranlage zufolge der unnötig hohen Wasserspiegel bei Hochwasser gleichfalls wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Allein diese Tatsachen bzw. Schlußfolgerungen seien ausreichend, die Bewilligung zu versagen, sodaß die genaue, quantitative Ermittlung einer zusätzlichen Verschlechterung der Hochwasserabflußverhältnisse durch den Umbau - die dafür notwendigen Unterlagen lägen derzeit nicht vor und wären vom Bewilligungswerber auszuarbeiten bzw. vorzulegen - nicht erforderlich erscheine. Auf das lediglich verbale (zugehörige Pläne und eine hydraulische Berechnung seien nicht vorgelegt worden) Angebot der Beschwerdeführerin auf die Wehrerhöhung habe daher verzichtet werden können. Auch für die Stauraumspülungen hätten bewegliche Verschlüsse große Vorteile. Diese Räumung habe im gegenständlichen Fall deshalb eine besonders große Bedeutung, weil ca. 30 m Gerinne aufwärts des Wehrs ein Zubringer (N.-Bach) große Geschiebeeinstöße bringe, die bereits eine Schotterbank angeschüttet hätten. Aus dem vorliegenden Gutachten gehe sohin hervor, daß sowohl die bestehende Wehranlage als auch der projektierte Umbau der Anlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes von Hochwässern bewirke und einen schädlichen Einfluß auf den Lauf, die Höhe und die Ufer der S. herbeiführe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe auch festgestellt, daß die von der Gemeinde M. in Aussicht genommene Regulierung der S. im Rückstauraum der Wehranlage wesentlich erschwert und unmöglich gemacht würde. Die Beschwerdeführerin habe die Gutachten der Amtssachverständigen nicht entkräften können und sei diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektsunterlagen seien für eine wasserrechtliche Bewilligung aus technnischer Sicht nicht ausreichend. Eine Nachreichung der Unterlagen erscheine aber nicht erforderlich bzw. zweckmäßig, da die grundsätzliche Beurteilung - der Stand der Technik erfordere bewegliche Verschlüsse, das eingereichte Projekt sei im Hinblick auf die Hochwassersicherheit unzureichend - dadurch nicht geändert würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1993, Zl. B 1680/93-3, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde aus, die im § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 festgesetzte Sechsmonatsmindestfrist habe von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden können, da zu Beginn dieser Frist die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 noch nicht in Kraft gestanden sei. Die belangte Behörde habe den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Wiederverleihung zu Unrecht als neuen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gewertet. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, in Ermangelung von Übergangsbestimmungen den Wortlaut des Gesetzes nach teleologischen Gesichtspunkten zu interpretieren, sich also mit der Frage zu befassen, welche Funktion der Gesetzgeber der sechsmonatigen Mindestfrist zugedacht habe. Insbesondere aus dem dritten Satz des § 21 Abs. 3 WRG 1959 in der geltenden Fassung ergebe sich, daß die Sechsmonatsfrist der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, zu überprüfen, ob öffentliche Interessen der Wiederverleihung im Wege stehen und die Wasserbenützung unter Beachtung des Standes der Technik erfolge. § 21 Abs. 4 WRG 1959 alte Fassung habe ebenfalls die Möglichkeit der Wiederverleihung einer bereits benutzten Wasserkraft vorgesehen, wobei die entsprechenden Ansuchen bereits 10 Jahre vor Ablauf der Benutzungsdauer gestellt haben werden können. Aus dem Zusammenhang zwischen der alten Rechtslage einerseits und dem Zweck der neu eingeführten Sechsmonatsfrist andererseits ergebe sich, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserrechtes als neuen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung behandelt habe, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe, da diese Behandlung des Wiederverleihungsantrages als neuen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung durch die Bestimmungen des WRG 1959 nicht gedeckt sei.

Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 - in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252 - können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. ...

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob der Antrag auf Wiederverleihung des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes von der Beschwerdeführerin rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestellt wurde, weil nach den in der Beschwerde sachbezogen nicht als unrichtig bekämpften, auch vom Verwaltungsgerichtshof als nicht unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid das dem Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zugrundeliegende Projekt nicht dem - im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen - Stand der Technik (vgl. § 12a WRG 1959) entspricht. Das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales steht aber einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/07/0126).

Die Beschwerdeführerin vermag daher im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

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