VwGH 94/07/0005

VwGH94/07/000514.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der H in W und der U in G, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. November 1993, Zl. 8W-Allg-384/1/92, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. August 1928 wurde von der Politischen Expositur Feldkirchen dem Antragsteller J.L. die Bewilligung zum Einbau einer Bootshütte in die O.-See-Parzelle Nr. 59 St. G. O. erteilt. Aus dem diesem Bescheid beiliegenden Lageplan ergibt sich die Größe der damals bereits fast fertiggestellten Bootshütte mit 6 m Länge und 2 m Breite. Nach der Lagebeschreibung im vorgenannten Bescheid befand sich an der Nordseite der Bootshütte ein im Bauplan nicht eingezeichneter kleiner Landungssteg, der den seeseitigen Zugang zur Hütte ermöglichte. "Durch den Einbau der Bootshütte und des angebauten Landungssteges werden von der öffentlichen O.-See Parzelle Nr. 59 St. G. O. 16,40 m2 vorübergehend der Benützung entzogen".

Mit Anbringen vom 14. März 1988 bei der BH F. als Wasserrechtsbehörde erster Instanz beantragte der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes gegen die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des im vorzitierten Bescheid genannten wasserberechtigten J.L. "hinsichtlich der Verbreiterung des Bootshauses und des Badesteges mit Platte und Abgangsstiege im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen". Begründet wurde dieser Antrag damit, daß sich vor dem Ufergrundstück 120/2 KG O. im O.-See Parzelle Nr. 59 KG O. ein Bootshaus und ein Badesteg mit seeseitiger Platte und Abgangsstiege im Gesamtausmaß von 42,70 m2 befinde (nach der diesem Antrag beiliegenden Skizze beträgt die Größe des Bootshauses 13,60 m2, des Überdaches 7,20 m2, des Badesteges 9,60 m2, der Platte 10,90 m2 und der Stiege 1,40 m2).

In der über diesen Antrag am 7. September 1989 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragten die Beschwerdeführer "den Landungssteg in der derzeitig bestehenden Form als abtragbaren Landungssteg samt Landungsplatte im bestehenden Ausmaß nachträglich zu bewilligen", dies "für den Fall, daß eine Bewilligung des Landungssteges in der derzeitigen Form nicht beigebracht werden kann".

In der Verhandlung führte der anwesende Vertreter des Verwalters des öffentlichen Wassergutes aus, daß gegen die nachträgliche Bewilligung der bestehenden See-Einbauten kein Einwand erhoben werde, wenn

  1. 1. die bestehende Platte entfernt wird;
  2. 2. die wasserrechtliche Bewilligung gegen jederzeitigen Widerruf erlassen wird;
  3. 3. die naturschutzrechtliche Bewilligung, falls erforderlich, erwirkt wird;
  4. 4. mit der Republik Österreich über die beanspruchte Fläche des ÖWG durch das Bootshaus und den Badesteg mit Abgangsstiege ein Benützungsvertrag abgeschlossen wird;
  5. 5. die Länge des Badesteges von derzeit 11,10 m nicht wie in der Aufmaßskizze von 15.10.1987 fälschlich mit 11,30 m festgesetzt ist, könnte um die Tiefe der Platte von 3,20 m verlängert werden. Somit würde die Gesamtlänge des Steges 14,30 m betragen. Im Anschluß an den Steg könnte die Abgangsstiege an der Westseite des Steges angebracht werden. Der Punkt 4 der Auflage ist als vollsteckbare Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
  6. 6. die Platte bis zum 30.5.1990 aus dem O.-See entfernt wird."

Mit Schreiben vom 5. Jänner 1990 wiederholten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorzitierte Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes den Antrag auf Bewilligung der See-Einbauten in Form eines Landungssteges in der derzeitigen Form als abtragbarer Landungssteg samt Landungsplatte im bestehenden Ausmaß, "in eventu auf Bewilligung in den auf Seite 3 des Protokolles vom 7. September 1989 durch den beigezogenen Vertreter der Kärntner Landesregierung angeführten Ausmaßen".

Mit Bescheid vom 25. August 1992 faßte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen als Wasserrechtsbehörde erster Instanz folgenden Spruch:

"I.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen als Wasserrechtsbehörde gibt den Anträgen der (Beschwerdeführer) um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die an den bestehenden Badesteg angebaute Liegeplatte im Ausmaß von 3,20 m X 3,40 m KEINE FOLGE und WEIST DIE ANTRÄGE vom 7.9.1989 und 5.1.1990 mangels Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Eigentümer des Grundstückes Nr. 59 KG O. ab.

II.

Gleichzeitig wird (Beschwerdeführer) verpflichtet, die eigenmächtig vorgenommene Neuerung und zwar die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete und an den Badesteg angebaute Liegeplatte im Ausmaß von 3,20 m X 3,40 m bis zum 31.12.1992 aus dem öffentlichen Wassergut, Parzelle Nr. 59 KG O. bei sonstiger Zwangsfolge zu beseitigen.

III.

Die BH Feldkirchen als Wasserrechtsbehörde gibt jedoch den Anträgen der (Beschwerdeführer) insofern statt, daß diesen die nachträgliche Bewilligung für die auf dem öffentlichen O.-See Grundstück Nr. 59 KG O. errichteten See-Einbauten, ausgehend von der Uferparzelle Nr. 120/2 KG O. wie folgt erteilt wird:

  1. 1. Errichtung eines Badesteges mit einer Länge von 14,30 m und einer Breite von 0,85 m, d.s. 12,20 m2;
  2. 2. Im Anschluß an den Badesteg die Errichtung einer Abgangsstiege mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,80 m, d.s. 1,40 m2 (aufgerundet), und
  3. 3. Die Bewilligung für das in vergrößerter Form ausgeführte Bootshaus mit einer Länge von 5,90 m und einer Breite von 2,30 m, einschließlich des Überdaches mit einer Gesamtnutzfläche von 20,80 m2.

Somit wird vom öffentlichen Wassergut eine Gesamtfläche von

insgesamt 34,40 m2 beansprucht.

..."

Zur Begründung führte die Behörde, gestützt auf die §§ 38 Abs. 1, 138 Abs. 1 lit. a, 98 und 112 WRG 1959, aus, der Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die an den bestehenden Badesteg angebaute Liegeplatte sei mangels Zustimmung des Verwalters des Öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Eigentümer des Grundstückes Nr. 59 KG O.) abzuweisen gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Kärnten die ausschließlich gegen Spruchpunkt I des vorzitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen erhobene Berufung als unbegründet ab. Hiezu führte die belangte Behörde aus, die an den bestehenden Badesteg angebaute Liegeplatte sei, da sie auf Holzpiloten aufgesetzt und sohin mit dem Gewässerbett verbunden sei - wenngleich demontierbar - als Einbau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu werten. Folglich sei auch hiefür eine Bewilligungspflicht gegeben. Da eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege, läge eine den Beschwerdeführerinnen zuzurechnende eigenmächtige Neuerung vor. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes als Eigentümer des Grundstückes Nr. 59 KG O. und sohin als Betroffener sei legitimiert, die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu verlangen. Der Vorwurf, der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hätte seine Zustimmung willkürlich nicht erteilt, obwohl durch den bestehenden See-Einbau (Liegeplatte) weder fremde Rechte noch öffentliche Interessen beeinträchtigt würden, gehe insofern ins Leere, als die diesbezügliche Zustimmung nicht erzwungen werden könne. Im Falle einer dem § 38 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Anlage könne die Zustimmung des Grundeigentümers nicht durch die Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden. Der Einwand, die gegenständliche Liegeplatte sei im Jahre 1928 zusammen mit dem Landungssteg in der vorliegenden Form bewilligt worden, erweise sich nicht als zutreffend, da sich aus dem zitierten Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 27. August 1928 zweifelsfrei ergebe, daß lediglich eine Bootshütte und ein Landungssteg im Gesamtausmaß von 16,40 m2 bewilligt worden sei. Für eine Genehmigung auch einer Liegeplatte finde sich kein Hinweis.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Bewilligung der bestehenden Seeeinbauten verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Gemäß Anhang A Z. 2 lit. b zum Wasserrechtsgesetz ist der O.-See ein öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959.

Bei der dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Beschwerdeführer zugrundeliegenden "Landungsplatte", welche auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1989 auf Holzpiloten, "die bis auf ca. 10 cm über Seegrund in den Boden eingerammt sind", errichtet ist, handelt es sich - selbst wenn sie abtragbar sein sollte - auf Grund ihrer fixen Verankerung um einen bewilligungspflichtigen Einbau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959, zumal trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit ihre Bewegungsfreiheit nach Montage weitgehend eingeschränkt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1963, Slg. N.F. Nr. 6.134/A). Eine derartige besondere bauliche Herstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedarf aber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 bei öffentlichem Wassergut der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Landeshauptmann als Träger der "Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (vgl. Art. 104 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 280/1969). Entgegen den - erkennbar - gegenteiligen Beschwerdeausführungen liegt eine solche Zustimmung des Landeshauptmannes von Kärnten im strittigen Umfang nicht vor. Im Verwaltungsverfahren hat sich der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ausdrücklich gegen eine Bewilligung dieser Landeplatte ausgesprochen und einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 WRG 1959 gestellt, welcher mit Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides rechtskräftig bewilligt worden ist. Auch aus dem in der Beschwerde erwähnten Plan des Vermessungsingenieurs T.R. vom 6. August 1932 kann nicht entnommen werden, daß der Landeshauptmann von Kärnten der hier zu beurteilenden baulichen Herstellung, die nicht vom Bescheid ex 1928 erfaßt ist, zugestimmt hätte. Aus diesem Plan läßt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - schlüssig auch nicht die Feststellung treffen, es hätte damals bereits neben dem Bootshaus und Landungssteg eine Liegeplatte bestanden. Jedenfalls ergibt sich aber aus diesem Plan, daß keine Liegeplatte an der Stelle bestanden hat bzw. projektiert war, an welcher nunmehr die Beschwerdeführer das gegenständliche Projekt bewilligt haben wollen.

Ob die vom Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung verweigerte Einwilligung "willkürlich" oder "in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilt worden ist, war im Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 von den Behörden nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0090). Da im Beschwerdefall eine solche Einigung auf Grund der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen der belangten Behörde nicht zustandegekommen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.

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