Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Ansuchen der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenverwalter hat der Bürgermeister der Gemeinde mit Kundmachung vom 27. Dezember 1993 eine mündliche Verhandlung betreffend die Erteilung der Straßenbaubewilligung für die Verbreiterung des H-Weges angesucht. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsfreund, mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein, wenn nachstehende Bedingungen eingehalten würden:
"1. Die Mauer am nördlichen Eck hat eine Höhe von 4,0 m zu erreichen und muß von dort zunächst geländeangepaßt und dann eben dort so fortgeführt werden, sodaß ein möglichst großer, ebener Vorplatz zwischen der neuen Straße und dem Haus G entsteht. Die Mauer ist nach Süden laut Plan auszuführen. Ebenso ist auf der Mauer eine Absturzsicherung zu errichten. Desgleichen ist die Böschung mit Ziersträucher zu bepflanzen. Außerdem kann die Mauer einvernehmlich mit Herrn Gruber bepflanzt werden. Die Ziersträucher, insbesonders die Birke und der Essigbaum sind zu entschädigen, falls kein gleichwertiger Ersatz gepflanzt wird.
Vom südseitigen Ende der Mauer bis zu der neuen südseitigen Grundgrenze ist zur Abgrenzung der Straße eine abgeschrägte Randleiste (leicht überhöht) zu versetzen. Auf dieser Randleiste ist über Verlangen des Herrn G ein Eisenzaun anzubringen, bestehend aus umlegbaren Pfosten mit einer Kettenbespannung. Dies, damit der Vorplatz des Herrn G von Fahrzeugen und Fußgängern freigehalten wird.
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist ein Gutachten eines Bodenmechanikers über die Beschaffenheit des Grundes im Bereich der neuen Straßenstützmauer einzuholen. Dieser hat auch vor Beginn der Bauarbeiten zum Zwecke der Beweissicherung, das Haus des G auf bestehende Schäden zu untersuchen (in Anwesenheit des Hauseigentümers). Hierüber ist ein Protokoll anzulegen.
Die neuzuerrichtende Mauer ist in das Öff. Gut mit einzubeziehen, sodaß die Erhaltung der Stadtgemeinde L obliegt (einschließlich der Absturzsicherung).
Als Pauschalentschädigung für die Grundabtretung im Bereich der neuen Mauer, sowie Einräumung der Dienstbarkeit des "Gehens und Fahrens für die Öffentlichkeit" im Bereich des Vorplatzes bis zur derzeitigen südlichen Grundgrenze werden S 200.000,-- (zweihunderttausend) inkl. der mit dieser Grundabtretung bzw. Dienstbarkeitseinräumung verbundenen Nebenkosten verlangt.
Weiters wird verlangt, daß die Firma P aus Gp. 552/2 eine Fläche von ca. 50 m2, anschließend an die südliche Grundgrenze G im Bereich der derzeitigen Garage kostenlos an G abtritt. Auf dieser Fläche ist von der Firma P eine Garage im Ausmaß von 6,0/4,0 m (Außenmaße) zu errichten. Die Garage ist an die Grundgrenze so zu situieren, daß vor der Garage, wegseitig, eine Abstellfläche in der Tiefe von mind. 5 m verbleibt. Die Garage ist mit einem Standartgaragentor auszustatten, ebenso mit einem Flachdach. An der neuen südseitigen Grundgrenze ist zwischen der Garage und dem neuen Fahrbahnrand eine Einfriedungsmauer zu errichten (auf dem zukünftigen Grund G). Der Garagenneubau ist unmittelbar nach Abschluß der Rohbau- und Zimmermannsarbeiten beim zukünftigen Wohnprojekt der Firma P zu beginnen. Während der Bauzeit ist der Sichtwinkel bei der Ausfahrt aus der derzeitigen Garage G, durch Geländeabtragung im nördlichen Eck der Gp. 552/2 zu entschärfen bzw. zu verbessern. Die Vermessung der neuen Garage und des Vorplatzes hat im Zuge der Wegschlußvermessung durch die Stadtgemeinde L zu erfolgen.
Die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Höhe von S 15.000,-- + MWSt. sind von der Firma P zu übernehmen."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1994 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe keinesfalls dem Projekt zugestimmt. Vielmehr habe er sich mit dem Bauvorhaben nur bei Einhaltung der gestellten Bedingungen einverstanden erklärt. Somit sei vom Beschwerdeführer ein Antrag gemäß § 43 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes (Änderung des Bauvorhabens) gestellt worden. Über diesen Antrag hätte die Behörde absprechen müssen. Es hätte durch die Behörde geprüft werden müssen, ob die geforderten Maßnahmen geeignet seien, Gefahren zu begrenzen bzw. den schädigenden Einfluß der geplanten Straßenbauerweiterung zu mindern. Sodann hätte geprüft werden müssen, ob die geforderten Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar seien.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab- bzw. unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde im Spruch ausgeführt, daß sich die Stadtgemeinde bereit erklärt habe, die vom Beschwerdeführer geforderte Abgrenzung bzw. Absperrung seines Vorplatzes vorzunehmen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe sich in der Bauverhandlung mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt, wenn gewisse Bedingungen eingehalten würden. Eine ausdrückliche Zustimmung, die auch unter einer später erfüllbaren Bedingung erklärt werden könne, bedeute den Verzicht auf Einwendungen. Die Präklusionsfolgen träten auch in diesem Fall ein, der Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer sei rechtlich wirkungslos. Die Bauwerberin habe sich jedoch entgegenkommenderweise bereit erklärt, die vom Beschwerdeführer geforderte Abzäunung und Absperrung seines Vorplatzes nach seinen Vorstellungen vorzunehmen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. November 1994 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines von dem Bauvorhaben betroffenen Grundstückes. Aus seiner Grundparzelle Nr. 552/3 wird durch das Straßenbauvorhaben ein Teilstück von ca. 52 m2 beansprucht. Gemäß § 43 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
- a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
- b) mit einem im Verhältnis zu erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
Dem in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung kann auch bei großzügiger Auslegung kein Hinweis dafür entnommen werden, daß bei Erfüllung der vom Beschwerdeführer gestellten Bedingungen eine Vermeidung oder Verringerung der Beanspruchung seines Grundstückes erfolgen würde. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers läßt auch keine Deutung dahingehend zu, daß der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, das eingereichte Straßenprojekt entspreche nicht den Erfordernissen des § 37 des Tiroler Straßengesetzes im Hinblick auf den Ausschluß einer Gefährdung sowie Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufene Verhältnisse, sodaß dahingesetellt bleiben kann, ob dem Grundeigentümer, dessen Grundstück durch das Straßenbauvorhaben beansprucht wird, durch § 37 Abs. 1 lit. a des Tiroler Straßengesetzes überhaupt subjektiv öffentlich-rechtliche Rechte eingeräumt werden.
Mit dem erstmals in der Berufung erhobenen Hinweis auf eine allfällige Gefahr auch für das Grundstück des Beschwerdeführers, ist dieser, der nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, jedenfalls präkludiert. Dem Begriff der Einwendung ist nämlich die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent. Die Erklärung eines Beteiligten, die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen (vgl. die bei Hauer, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 280 unter E 5 und 6 zitierte hg. Judikatur).
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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