VwGH 94/05/0221

VwGH94/05/022129.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oö Landesregierung vom 7. Juli 1994, Zl. BauR - 010167/9 - 1993 Stö/Lg, betreffend Grundteilung gemäß § 7 Oö. Bauordnung, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Mondsee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1985 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei die Erteilung der Bewilligung für eine Grundstücksteilung gemäß einem beigeschlossenen Teilungsplan. Nach diesem Plan soll vom Grundstück Nr. n/1 Mondsee, EZ. 625 KG Mondsee, eine Grundstücksabschreibung derart erfolgen, daß drei neue Grundstücke geschaffen werden, und zwar das Grundstück Nr. n/n, betreffend einen Steg und ein Bootshaus, das Grundstück Nr. n/nn, betreffend eine diesen Steg und das Bootshaus umgebende Wasserfläche bis zum Ufer des Mondsees, und das Grundstück Nr. n/nnn, betreffend das anschließende Ufer bis zur Grenze des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr. 1244/72. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 25. September 1985 wurde die Grundstücksteilung für das Grundstück Nr. n/n und Nr. n/nnn bewilligt. Zu dem weiteren Verfahren betreffend das Grundstück Nr. n/nn im Rahmen des ersten Rechtsganges wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1991, Zl. 88/05/0149, verwiesen, mit dem der Bescheid der Oö Landesregierung vom 19. April 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. In der Folge wurde mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 16. Mai 1991 der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Mondsee verwiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates (Beschlußdatum des Gemeinderates 4. Juli 1991 - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt; angeführtes Datum auf der Bescheidausfertigung: 7. November 1991) wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 8. Februar 1985 betreffend die Grundstücke Nr. n/1 und Nr. n/nn, KG Mondsee, gemäß § 7 in Verbindung mit § 4 Oö Bauordnung abgewiesen. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sei der gesamte Mondsee - Stammparzelle Nr. n/1 und auch viele weitere aus dieser Stammparzelle stammende Teilgrundstücke - als Grünland/Erholungsfläche gewidmet. Der Erteilung der Bewilligung stünden somit gemäß § 4 Oö Bauordnung Bestimmungen des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes entgegen. Das Ansuchen sei daher abzuweisen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 2. Juli 1992 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1995, Zl. 93/05/0089, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus der Widmung "Grünland-Erholungsfläche" nicht abgeleitet werden, daß auf dieser Fläche jegliche Bebauung - wie dies von der Behörde angenommen wurde - ausgeschlossen ist und der Mondsee nach dieser Widmung ungeteilt erhalten bleiben soll.

Am 31. Juli 1991 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Abschreibung des Grundstückes Nr. n/nn vom Grundstück Nr. n/1, KG Mondsee, entsprechend dem auch schon am 8. Februar 1985 vorgelegten Lageplan. Der Beschwerdeführer wies dabei "auf die gesamte Begründung des bisherigen Verfahrens" und erklärte den Inhalt der Eingabe vom 8. Februar 1985 ausdrücklich auch zur Begründung des neuen Antrages. Ein neuer Antrag sei zulässig, weil "sich in der Zwischenzeit die Rechtslage (Bauordnung und Bausperre) geändert" habe und "weiters neue Argumente für die beantragte Bewilligung vorgebracht werden, wie insbesondere auch die technischen Überlegungen des beiliegenden Gutachtens" des Dipl.Ing. F.G. zeigten. Dieses Gutachten (vom 22. November 1990) behandelt die Beurteilung von Vernässungen auf der Uferparzelle sowie Bauschäden im Bereich der Ufermauer sowie des Bootshauses und die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei (Beschluß des Gemeinderates vom 2. November 1992; Datum auf Ausfertigung des Bescheides vom 21. Juni 1993), der aufgrund eines Devolutionsantrages zuständig geworden war, wurde der Antrag vom 31. Juli 1991 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Änderung der Rechtslage sei bereits mit der Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82, eingetreten, es sei diese Rechtslage daher auch schon für den Antrag vom 8. Februar 1985 maßgeblich gewesen. Auch hinsichtlich des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes sei keine maßgebliche Änderung eingetreten. Die nunmehr vorgetragenen Sachverhaltselemente (die Notwendigkeit laufender Instandhaltungsmaßnahmen am Bootshaus und am Steg) seien bereits im Vorstellungsverfahren, das mit dem Bescheid vom 2. Juli 1992 geendet habe, vorgetragen worden und es seien diese Sachverhaltselemente weiters für die Grundteilungsbewilligung gemäß § 7 Oö Bauordnung nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer sei daher durch die Zurückweisung seines neuerlichen Antrages vom 31. Juli 1991 in keinen Rechten verletzt worden, weshalb die Vorstellung abzuweisen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, weiters - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG setzt den Eintritt der formellen Rechtskraft jenes Bescheides voraus, der bereits über dieselbe Sache abgesprochen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzlich angefochtene Bescheide im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung und der jeweils in diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist allerdings der Zeitpunkt der Erlassung jenes von der Vorstellungsbehörde zu überprüfenden Bescheides des Gemeinderates maßgeblich (hier der Bescheid des Gemeinderates, der in der Sitzung vom 2. November 1992 beschlossen wurde und auf der Ausfertigung das Datum 21. Juni 1993 trägt), da die Vorstellungsbehörde ihrerseits den bekämpften Bescheid bezogen auf diesen Zeitpunkt zu kontrollieren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0147). Für diesen Bescheid des Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die in Walter - Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts5, 1991, Rz. 413, zitierte Judikatur) für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend. In diesem Zeitpunkt (hier: 2. November 1992) war vom Gemeinderat der Marktgemeinde Mondsee über den identen Antrag auf Grundstücksteilung vom 8. Februar 1985 mit dem von der Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 2. Juli 1992 bestätigten Bescheid (nach der Ausfertigung des Bescheides vom 7. November 1991; der maßgebliche Beschluß des Gemeinderates über die Berufungsentscheidung erfolgte - wie der Beschwerdeführer richtig aufzeigt - in der Sitzung vom 4. Juli 1991) bereits rechtskräftig entschieden worden. In diesem Zeitpunkt lag somit eine rechtskräftige Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei über den identen Antrag auf Grundstücksteilung vom 8. Februar 1985 vor. Der Umstand, daß mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 93/05/0089, den Bescheid der Oö Landesregierung vom 2. Juli 1992 aufgehoben hat, ändert nichts an dem Vorliegen eines rechtskräftigen Abspruches des Gemeinderates über den Antrag des Beschwerdeführers auf Grundstücksteilung vom 8. Februar 1985 im Zeitpunkt des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 2. November 1992.

Mit der Ansicht, er habe in seinem Antrag vom 31. Juli 1991 neue Sachverhaltselemente angegeben (die Erforderlichkeit von regelmäßigen Wartungsmaßnahmen im Bereich der Ufermauer, der Renovierung der Pfähle des Bootshauses und der regelmäßigen Durchführung von Sanierungsarbeiten an diesen), ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht im Recht, weil es sich hiebei nicht - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - um Sachverhaltselemente handelt, die im Lichte der maßgeblichen Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung der Grundstücksteilung gemäß § 7 Oö Bauordnung in Verbindung mit § 4 leg. cit. maßgeblich wären. § 4 leg. cit. verlangt, daß eine Baubewilligung u.a. nur erteilt werden darf, wenn sie mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob die Bauplatzbewilligung für eine Bebauung erforderlich ist, sondern es muß eben u.a. geprüft werden, ob die Bauplatzerklärung mit den Grundsätzen einer sicheren und geordneten Bebauung vereinbar ist. Die Erforderlichkeit von Bauarbeiten im Uferbereich und an den Pfählen des Bootshauses stellt somit keinen Umstand dar, der im Lichte des § 4 leg. cit. für die Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Grundteilung, insbesondere auch nicht - wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint - für sich allein entscheidend wäre. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern Bauarbeiten am Bootshaus, das auf dem bereits abgeteilten Grundstück Nr. n/n liegt, und an der Ufermauer, die dem Ufergrundstück Nr. n/nnn zuzurechnen ist, eine Bebauung des Grundstückes mit der Wasserfläche um das Bootshaus und das Ufergrundstück Nr. n/nnn darstellen und dieses Grundstück betreffen könnten.

Nicht zutreffend ist es - auch wenn dies unter dem Gesichtspunkt der vorangegangenen Ausführungen nicht mehr von Relevanz ist - allerdings (wie dies die belangte Behörde auch ins Treffen führt), daß diese Sachverhaltselemente bereits Gegenstand des bereits in derselben Sache abgeführten Verfahrens waren. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1991 über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden hat (auch wenn die Bescheidausfertigung irreführenderweise das Datum 7. November 1991 aufweist), welches Datum im Falle des Bescheides eines Kollegialorganes für die Frage der anzuwendenden maßgeblichen Sach- und Rechtslage entscheidend ist.

Es handelt sich bei diesem vom Beschwerdeführer als neu qualifizierten Sachverhalt aber auch um einen, der bereits vor der Entscheidung des Gemeinderates vom 4. Juli 1991 vorgelegen und dem Beschwerdeführer auch bekannt war, da das dem Beschwerdeführer gegenüber erstattete, dem Gemeinderat mit Schriftsatz vom 31. Juli 1991 vorgelegte Gutachten über die erforderlichen Bauarbeiten vom 22. November 1990 stammt. Entschiedene Sache liegt aber, auf den Sachverhalt bezogen, immer nur dann nicht vor, wenn wesentliche Sachverhaltsänderungen nach Eintritt der Rechtskraft der bereits entschiedenen identen Sache eingetreten sind. Auch davon kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverhalt keine Rede sein.

Da somit die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gegeben hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG mangels Rechtsverletzung des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen der konkret gestellten Begehren auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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