VwGH AW 94/05/0106

VwGHAW 94/05/01063.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den am 12. Dezember 1994 eingebrachten Antrag des Dr. T und der N P in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1994, Zl. R/1-V-94034/00, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, 2. Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO NÖ 1976;
VwGG §30 Abs2;
BauO NÖ 1976;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Jänner 1994 wurde dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1865/106 des Grundbuches über die Kat. Gem. K erteilt. Die Beschwerdeführer hatten dagegen rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27. September 1994 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde wörtlich wie folgt begründet:

"Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Klar ist, daß der Bauwerber durch die Verzögerung des Bauprojektes einen Vermögensnachteil erleiden könnte. Im Gegenzug muß aber berücksichtigt werden, daß eine Errichtung des Bauwerkes auf Grund des bestehenden Baubewilligungsbescheides die Beschwerdeführer vor "vollendete Tatsachen" stellen würde, da nur sehr schwer nach Errichtung des Bauwerkes die Reduzierung auf das zulässige Ausmaß, insbesondere was die Höhe betrifft, gelingen wird. Insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Verzögerung des Bauprojektes zum Großteil lediglich darauf zurückzuführen ist, daß die Bauwerber seit 1992 mehrere Auswechslungspläne vorgelegt haben, kann nicht ersehen werden, wodurch eine Beeinträchtigung deren Interessen durch eine weitere Verzögerung durch Abwarten der inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ins Gewicht fällt. Es wäre somit ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Berufungswerber gegeben, wenn aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, somit während des anhängigen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens das Projekt bereits durchgeführt und im bewilligten Ausmaß errichtet wird."

Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluß vom 28. November 1994, Zl. AW 94/05/0099, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben, es könne der wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages nicht entnommen werden, daß mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch den mitbeteiligten Bauwerber für die Antragsteller während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller spreche und sohin zu einer Stattgebung des Aufschiebungsantrages führen müsse. Der Umstand, daß die Antragsteller vor "vollendete Tatsachen" gestellt wären, wenn der Bauwerber von der erteilten Baubewilligung umgehend Gebrauch mache, rechtfertige es nämlich nicht, den Bauwerber an der Verwirklichung seines Bauvorhabens für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu hindern. Im übrigen sei daran zu erinnern, daß der Bauwerber im Falle des Obsiegens der Antragsteller wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Vorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen hätte.

Mit ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 1994 beantragten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG neuerlich, ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt daher voraus, daß sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 erster Satz leg. cit. rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind. Es ist daher weder von Bedeutung, daß sich die Beschwerdeführer darauf berufen, ein Grund für die gegenständliche Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde liege darin, daß "die Statik des bewilligten Bauvorhabens nicht in ausreichender Weise nachgewiesen und gesichert ist, sodaß eine eminente Gefährdung des im Eigentum der Beschwerdeführer

stehenden Bauwerkes ... gegeben ist", noch ist entscheidend,

daß bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, "daß auf Grund der Abänderung des Bauvorhabens sowie der Vorlage zahlreicher Auswechslungspläne, deren letzter dann auch zur Bewilligung des Projektes führte, ein ausreichender Nachweis der Standsicherheit sowie Statik des geplanten Bauwerkes nicht erbracht ist". Der im vorliegenden Antrag hervorgehobene Umstand, daß die "besondere örtliche Situation, insbesondere auch hinsichtlich der extremen Hangbebauung, eine konkrete Gefährdung des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Bauwerkes sowie ihrer Liegenschaft, in der zahlreiche Wohnungen an andere Personen vermietet sind, ergibt", hätte bereits im seinerzeitigen Aufschiebungsantrag geltend gemacht werden können und kann daher nicht als wesentliche Änderung der "Voraussetzungen" im Sinne des § 30 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. qualifiziert werden, zumal dieses Vorbringen nicht in dem Sinne zu verstehen ist, daß erst nach der Zustellung des erwähnten hg. Beschlusses vom 28. November 1994 die erwähnte "Gefährdung", und damit eine die neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag rechtfertigende Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Der neuerliche Aufschiebungsantrag war daher auf Grund der im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen wegen res iudicata zurückzuweisen.

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