Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs2;
GewO 1994 §360 Abs3;
GewO 1994 §360 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs2;
GewO 1994 §360 Abs3;
GewO 1994 §360 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erledigung vom 5. Mai 1994 verfügte der "Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Gewerbebehörde I. Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung" über den "Betriebsinhaber:
Herr R und Herr W als Gesellschafter der Fa. F-OHG", gestützt auf §§ 333 und 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 folgende Maßnahmen:
"1. auf den Grundstücken Nr. nn1/6 und nn2/2 der KG U ist jedwede Lagerung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen untersagt (Batterie- und Akkulagerung sowie Lagerung minderalölbehafteter Motorenteile im Hofbereich).
2. auf den vorangeführten Grundstücken dürfen keine Manipulationen mit dem Hubstapler vorgenommen werden."
Diese Erledigung erging laut Zustellverfügung an den "Betriebsanlageninhaber: F-OHG, R-Straße 15, L".
Die dagegen von der F-OHG erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. September 1994 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es zusammenfassend, da trotz Verfahrensordnung vom 22. Oktober 1993 der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht hergestellt worden sei, habe die Behörde erster Instanz zu Recht die Maßnahmen vorgeschrieben, zumal sich diese auch als gelindeste Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erwiesen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - jedoch insofern unvollständig, als weder der in der Bescheidbegründung bezogene Bescheid der
"Gewerbebehörde I. Instanz ... vom 30. Mai 1985, Zl. 501/N",
noch die "Eingabe vom 10. Juli 1985" noch die "Eingabe vom 10. Mai 1989", geschweige denn der diesbezügliche Verwaltungsakt, sich im vorgelegten Aktenkonvolut finden - vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer erachten sich "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen der Bestimmungen des § 360 GewO nicht einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen auferlegt zu erhalten, verletzt". In Ausführung dieses so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer zunächst vor, "seit dem Jahr 1972" werde der Rohproduktehandel mit Standort R-Straße 15 von der F-OHG betrieben und es sei die OHG auch Partei im gewerberechtlichen Verfahren. Der angefochtene Bescheid habe demgegenüber die Erledigung des Bürgermeisters vom 5. Mai 1994 bestätigt, der als Betriebsinhaber R und W anführe, welche das Gewerbe jedoch nicht betrieben. Im angefochtenen Bescheid werde im Spruch "überhaupt niemand" als Bescheidadressat bezeichnet, in der Zustellverfügung fänden sich zwei Rechtspersönlichkeiten. Der angefochtene Bescheid sei daher schon mangels eines konkreten Adressaten inhaltlich rechtswidrig. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, gemäß § 360 Abs. 1 GewO habe die Behörde vorerst mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzufordern und erst nach erfolglosem Verstreichen der gesetzten Frist mit Bescheid die notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Mit der Verfahrensanordnung vom 22. Oktober 1993 habe die Gewerbebehörde erster Instanz R aufgetragen, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Der Bescheid vom 5. Mai 1994 habe sich (soweit ersichtlich) gegen R und W gerichtet, wobei festzuhalten sei, daß bereits dieser Bescheid mangels vorangegangener Verfahrensanordnung hinsichtlich des W rechtswidrig gewesen sei. Keinesfalls sei jedoch eine Aufforderung in Form einer Verfahrensanordnung an die F-OHG ergangen. Der Bescheid vom 5. Mai 1994 sei daher von der belangten Behörde jedenfalls aufzuheben gewesen, wenn nicht die Berufung der F-OHG zurückzuweisen gewesen wäre, da die F-OHG nicht Adressat der Erledigung vom 5. Mai 1994 gewesen sei.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde ist auszuführen:
Was die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß der angefochtene Bescheid ausdrücklich lediglich über die Berufung der F-OHG absprach und auch laut Zustellverfügung lediglich der F-OHG gegenüber erlassen wurde und nicht gegenüber den Zweit- und Drittbeschwerdeführern.
Daran änderte sich auch nichts, wenn der angefochtene Bescheid, der den (wie unten auszuführen sein wird) für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer bestimmten Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides rezipierte, diesen tatsächlich zugekommen sein solle. Denn § 7 Zustellgesetz regelt (lediglich) den Fall, daß ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den DAFÜR BESTIMMTEN EMPFÄNGER gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Fall die Regelung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den (nach der Zustellverfügung bestimmten) Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Slg. N.F. Nr. 12.096/A). Es ist dabei auch hervorzuheben, daß man zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden hat. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 1047). § 7 Zustellgesetz vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (vgl. nochmals Stoll, a.a.O., und die dort angegebenen Judikaturhinweise). Derart mangelt den Zweit- und Drittbeschwerdeführern die Beschwerdelegitimation.
Weiters wird noch darauf hingewiesen, daß nach § 360 Abs. 5 letzter Satz GewO 1994 durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt wird. Wenn damit eine "quasi-dingliche" Wirkung dieser Bescheide (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ 303 - 3.6) normiert wird, so setzt dies aber dennoch voraus, daß die einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gegenüber einer Person erlassen wurde, die nach dem Gesetz Normadressat von solchen Maßnahmen ist. Die nach § 360 Abs. 4 letzter Satz GewO 1994 normierte - über die Bescheidadressaten (im materiellen Sinn) hinausgehende - Rechtswirkung dieser Bescheide stellt nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes darauf ab, daß durch einen Wechsel in der Person des Inhabers "die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt" wird; nicht aber (auch), daß durch einen solchen Wechsel die einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme (erst) wirksam wird. Mit anderen Worten: Eine im Hinblick auf einen (nach dem Gesetz verfehlten) Bescheidadressaten ins Leere gegangene einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme wird auch nicht durch einen entsprechenden Wechsel in der Person des Inhabers wirksam.
Die Beschwerde ist aber auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG (und zufolge dessen Abs. 3 in jeder Lage des Verfahrens) wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin eine Sachentscheidung getroffen hat und dabei den Spruch der erstinstanzlichen Erledigung dahin rezipierte, daß dieser Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden ist.
Damit werden aber "Herr R und Herr W als Gesellschafter der Fa. F-OHG" als Bescheidadressaten (im materiellen Sinne) und damit als Verpflichtete - und nicht die Erstbeschwerdeführerin - bezeichnet. Es ist nämlich davon auszugehen, daß ein Bescheid nur an jemanden ergehen kann, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, was nach den gemäß § 9 AVG anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts jedenfalls auf natürliche und juristische Personen zutrifft. Allerdings erfahren auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 85/06/0152). Somit kann - in Ermangelung anderslautender gesetzlicher Bestimmungen (wofür die GewO 1994 keinen Anhaltspunkt bietet; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch § 9 Abs. 1 GewO 1994) - eine OHG Bescheidadressat einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 sein.
Daran, daß individueller Normadressat des Bescheides
- nicht zuletzt im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung - nicht die Erstbeschwerdeführerin ist, vermag auch der Inhalt der Zustellverfügung nichts zu ändern. Liegt doch nicht etwa ein Fall vor, daß im Spruch des Bescheides der Verpflichtete
- bloß - abstrakt bezeichnet und in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person (oder Personengesellschaft des Handelsrechtes) benannt wird, auf welche sich der Spruch bezieht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0243). Da somit die Erstbeschwerdeführerin nicht Bescheidadressat (im materiellen Sinne) des angefochtenen Bescheides ist und dieser auch nicht auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber der Erstbeschwerdeführerin wirkt, besteht keine Möglichkeit, daß sie durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Der angefochtene Bescheid ging vielmehr ins Leere.
Die sich hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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