VwGH 94/03/0319

VwGH94/03/031922.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in F, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. August 1994, Zlen. UVS-3/1998/1-1994, UVS-7/241/1-1994, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967,

Normen

StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §11 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen

a) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit.; b) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 zweiter Satz und § 52 Z. 24 leg. cit. und c) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 102 Abs. 5 lit. b leg. cit. abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 leg. cit.) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteiles aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Mai 1993 um 3.11 Uhr auf der Thalgauer Landesstraße an einer näher bezeichneten Örtlichkeit trotz Vorliegens der in § 5 Abs. 2 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen, nämlich der Vermutung, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sowie Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeuges, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er insgesamt viermal zu kurz in das Alkomatgerät hineingeblasen habe (Spruchteil a), als Fahrzeuglenker vor einer Kreuzung an einer näher bezeichneten Örtlichkeit, an welcher das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht sei, kurz zuvor gegen 3.00 Uhr nicht angehalten (Spruchteil b), als Lenker während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt (Spruchteil c) und bei der vorangeführten Fahrt (ad b) auf einer näher bezeichneten Kreuzung den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt (Spruchteil d). Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen (a) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, (b) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 4, zweiter Satz und § 52 Z. 24 leg. cit., (c) gemäß § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 und (d) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von (zu a:) S 10.000,--,

(zu b:) S 1.500,--, (zu c:) S 300,-- und (zu d:) S 500,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Zu I. (Spruchteile a, b und c):

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungsssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind hinsichtlich der Spruchteile a, b und c gegeben. Die Behandlung der Beschwerde konnte daher in diesem Umfang abgelehnt werden.

Zu II. (Spruchteil d; Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO 1960):

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt also in dem Vorwurf, daß der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0159, mit weiteren Judikaturhinweisen). In dem von der belangten Behörde diesbezüglich unverändert übernommenen Abspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses fehlt somit im Anschluß an den Vorwurf, den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, daß sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang einstellen haben können. Es liegt daher ein Verstoß nach § 44a Z. 1 VStG vor.

Die belangte Behörde hat sohin den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der zu Spruchteil d genannten Übertretung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer sowie Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

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