VwGH 94/03/0289

VwGH94/03/028926.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. April 1994, Zl. UVS-3/1087/3-1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1994 §25 Abs1;
BetriebsO 1994 §56 Abs1;
GelVerkG §2 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
GelVerkG §3 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z2;
BetriebsO 1994 §25 Abs1;
BetriebsO 1994 §56 Abs1;
GelVerkG §2 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
GelVerkG §3 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. Dezember 1991 um 22.35 Uhr in Salzburg einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vom Mirabellplatz kommend in Richtung Dreifaltigkeitsgasse gelenkt und dabei das an der Kreuzung mit der Dreifaltigkeitsgasse deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel ausgenommen Fahrzeuge der Stadtwerke/Verkehrsbetriebe, Einsatzfahrzeuge, Taxi und Radfahrer nicht beachtet. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1317/94-8, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde von ihm gestellte Beweisanträge zu seinem Vorbringen, daß weder die Straßenverkehrszeichen "noch die Fahrbahnmarkierungen" in der Natur den zugrundeliegenden Verordnungen entsprochen hätten, nicht befolgt habe. Die belangte Behörde habe wohl "zum Teil" die fehlenden Verordnungen beigeschafft, insbesondere der Lokalaugenschein wäre aber zwingend notwendig gewesen, "um die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilen zu können".

Der Beschwerdeführer übersieht, daß die belangte Behörde im hier relevanten Ausmaß, nämlich was die Aufstellung des Vorschriftszeichens nach § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960, einschließlich der Ausnahme vom Einfahrtsverbot für Taxi betrifft, die erforderlichen Unterlagen beigeschafft hat. Insbesondere wurde auch auf die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. April 1979 Bedacht genommen, womit die Verordnung vom 7. Dezember 1978 dahin geändert wurde, daß von dem für die Dreifaltigkeitsgasse erlassenen Einfahrtsverbot in Richtung Makartplatz Taxi ausgenommen wurden. Die entsprechende Zusatztafel wurde, wie aus dem Aktenvermerk des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. Mai 1979 hervorgeht, am 10. April 1979 angebracht. Zudem ergibt sich aus der beigeschafften Detailskizze die Lage der Anbringung des Vorschriftszeichens und der Zusatztafel. Der Beschwerdeführer vermag dagegen im konkreten nichts Stichhältiges vorzubringen. Insbesondere zeigte er nicht auf, welche Relevanz ein von der belangten Behörde im Nachhinein vorzunehmender Lokalaugenschein zur Dartuung der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen zum Tatzeitpunkt haben sollte.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den vorliegenden Straßenabschnitt eingefahren zu sein, er vertritt jedoch die Auffassung, im Hinblick auf die Zusatztafel "ausgenommen ... Taxi" hiezu berechtigt gewesen zu sein, weil das gegenständliche Fahrzeug ein Mietwagen gewesen sei und kein Grund bestehe, "das Mietwagengewerbe gegenüber dem Taxigewerbe benachteiligt zu behandeln", und auch "der allgemeine Sprachgebrauch nicht zwischen einem Taxi- und einem Mietwagen unterscheide". Die belangte Behörde hätte daher die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. April 1979 dahin auslegen müssen, daß auch Mietwagen vom Einfahrtsverbot in Richtung Makartplatz ausgenommen waren.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Der Begriff "Taxi" ist nach den maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG), auszulegen.

§ 3 Abs. 1 GelVerkG sieht vor, daß Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 GelverkG) unter anderem nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden dürfen:

...

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe, TAXI-Gewerbe).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mietwagen-Gewerbe dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxi-Gewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Im Unterschied zum Taxi-Gewerbe handelt es sich beim Gegenstand des Mietwagen-Gewerbes um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Vertragsparteien nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 1993, Zlen. 92/03/0113 bis 0117, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Es ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein "Mietwagen" einem "Taxi" nicht gleichzusetzen. Daß im "allgemeinen Sprachgebrauch" nicht zwischen einem Taxi und einem Mietwagen unterschieden werde, wie der Beschwerdeführer darzulegen sucht, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, daß der Beschwerdeführer gehalten war, das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 zu befolgen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des von der belangten Behörde bereits dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsstrafaktes erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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