VwGH 94/03/0089

VwGH94/03/008926.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. März 1994, Zl. UVS-03/19/03192/93, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

Normen

GelVerkG §14 Abs1 Z6 idF 1987/125;
GelVerkG §14 Abs1 Z7;
VStG §44a Z3;
GelVerkG §14 Abs1 Z6 idF 1987/125;
GelVerkG §14 Abs1 Z7;
VStG §44a Z3;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit der angefochtene Bescheid über die Schuld abspricht, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 19. März 1993 um 19,45 Uhr in Wien III vor dem Vienna Hilton Hotel als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxis im Fahrdienst Personen von der Beförderung ausgeschlossen, obwohl kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorgelegen sei, und habe dadurch die Beförderungspflicht verletzt. Er habe dadurch gegen § 37 Abs. 1 BO 1986 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 7 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende

Beschwerde.

Zu I:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind, insoweit der angefochtene Bescheid über die Schuld des Beschwerdeführers abspricht, gegeben. Die Behandlung der Beschwerde konnte daher in diesem Umfang abgelehnt werden.

Zu II:

Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Gemäß § 37 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986 besteht für das Taxi-Gewerbe innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 11 Abs. 1 und 2, 13 und 14 vorliegen.

Mit Art. I Z. 10 BG vom 5. März 1987, BGBl. Nr. 125, wurde § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, mit Wirkung ab 1. Juni 1987 dahingehend geändert, daß die Z. 2 entfällt und die bisherigen Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die Bezeichnung 2, 3, 4, 5 und 6 erhalten. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz in der Fassung des eben zitierten Gesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z. 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend geändert, daß an Stelle der Z. 6 des § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes die Z. 7 trete. § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung enthält eine Z. 7 nicht. Damit weist der angefochtene Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z. 3 VStG nicht aus und erweist sich aus diesem Grunde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. hg. Erkenntnisse vom 28. November 1980, Slg. N.F. 10.312/A, und vom 22. Mai 1985, Slg. N.F. 11.772/A).

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens, deren Bestimmung davon gemäß § 64 Abs. 2 VStG abhängt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz für Stempelgebühren war für drei Ausfertigungen der Beschwerde (Eingabengebühr) und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (Beilagengebühr) zuzusprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte