Normen
AVG §11;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §11;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den beiden, in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden der beiden belangten Behörden vom 20. Oktober 1994 wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Zustellung näher bezeichneter Bescheide in Angelegenheit Übertretungen der StVO sowie des KFG und von Administrativverfahren nach dem KFG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit es sich um Zustellungen von Bescheiden in Angelegenheit Übertretungen der StVO und des KFG handelt (soweit es sich um Bescheide in Administrativverfahren nach dem KFG handelt, ist entsprechend der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes mit hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0417, eine gesonderte Entscheidung ergangen) erwogen:
Als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte sich in seinen "gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Entscheidung durch die nach den Vorschriften der StVO, des KFG und der KDV zuständigen Organe, dem Recht, entgegen den Vorschriften der StVO des KFG und der KDV iVm dem AVG nicht bestraft zu werden, dem Recht auf amtswegige Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit und dem Recht auf Beseitigung eines Aktes, der gegenüber einem Prozeßunfähigen ergangen ist, verletzt".
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in der der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 525/A). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. neben vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11 283/A, und vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0131).
Aus den oben dargestellten "Beschwerdepunkten" durch den Beschwerdeführer ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in den dort dargestellten Rechten nicht verletzt wurde:
Was zunächst das als verletzt erachtete Recht auf Entscheidung "durch die nach den Vorschriften der StVO, des KFG und der KDV zuständigen Organe" anlangt, so läßt sich aus dem Spruch der angefochtenen Bescheide klar entnehmen, daß "soweit es sich um Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO handelt" die oberösterreichische Landesregierung und "soweit es sich um Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG, der KDV ..." handelt, der Landeshauptmann von Oberösterreich entschieden hat. Weiters handelt es sich bei dem dort angeführten Wirkungsbereich des Landeshauptmannes als Organ der "unmittelbaren" (statt richtig: mittelbaren) Bundesverwaltung um einen unwesentlichen - weil ohne weiteres als solchen erkennbaren - Schreibfehler.
Daß der Beschwerdeführer in dem weiters als verletzt bezeichneten Recht "entgegen den Vorschriften der StVO, des KFG und der KDV iVm dem AVG nicht bestraft zu werden" durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt hinsichtlich des schließlich als verletzt bezeichneten Rechtes "auf amtswegige Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit und dem Recht auf Beseitigung eines Aktes, der gegenüber einem Prozeßunfähigen ergangen ist", wurde doch mit den beiden (in einer Ausfertigung zusammengefaßten), im Instanzenzug ergangenen Bescheiden lediglich die Zustellung von Bescheiden verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im übrigen zur Feststellung veranlaßt, daß mit den beiden angefochtenen Bescheiden über die Frage der Rechtswirksamkeit der seinerzeitigen Zustellungen nicht in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise entschieden wurde.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde im oben bezeichneten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)