VwGH 94/02/0416

VwGH94/02/041627.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. März 1994, Zl. KUVS-1256/6/93, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs3;
AVG §61 Abs4;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §40 Abs2;
VStG §42 Abs1;
VStG §44 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs1;
AVG §56;
AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs3;
AVG §61 Abs4;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §40 Abs2;
VStG §42 Abs1;
VStG §44 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1. März 1993, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein "rechtswirksames Straferkenntnis" vorliege, ist zu bemerken:

Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, anläßlich der Abfassung der Niederschrift über die Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatanlastung (teilweise) auf den Inhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 4. Februar 1993 zu verweisen, verstoße gegen die Vorschrift des § 44a VStG, ist schon vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil diese Vorgangsweise nicht rechtswidrig ist (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 85/18/0174, betreffend sinngemäß den Hinweis auf den Inhalt eines Beschuldigten-Ladungsbescheides). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0186 (= Slg. Nr. 12 328/A, nur Rechtssatz) die Rechtsansicht vertreten, die Frist zur Erhebung der Berufung gegen einen mündlich verkündeten Bescheid (hier Straferkenntnis) werde auch dann mit der Verkündung in Lauf gesetzt, wenn die Rechtsmittelbelehrung in dem Formular über die Beurkundung der Verkündung des Bescheides den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides abstelle, mangels eines fristgerechten Verlangens auf Ausfertigung des Bescheides durch den Berufungswerber jedoch eine solche und damit auch deren Zustellung unterblieben sei und der Berufungswerber über die Abhängigkeit seines Rechtes auf Bescheidausfertigung gemäß § 62 AVG von seiner Antragstellung (seinerzeit) nicht belehrt worden sei. Da die belangte Behörde im übrigen auf Grund eines mängelfreien Verfahrens annehmen konnte, daß das diesbezügliche Straferkenntnis (betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) anläßlich der Verhandlung am 1. März 1993 rechtswirksam verkündet worden sei, ist weiters davon auszugehen, daß dem in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag nicht etwa schon mangels des Laufes einer Berufungsfrist nicht stattzugeben gewesen wäre.

Aber auch mit seinem übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Dieses läßt sich dahin zusammenfassen, der Beschwerdeführer sei anläßlich der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses "nicht ausreichend" über die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 3 AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zu verlangen belehrt worden, weiters habe er sich in einem entschuldbaren Irrtum über den "Charakter" des Straferkenntnisses, insbesondere aber auch über den Beginn der Rechtsmittelfrist befunden. Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 633, zitierte hg. Vorjudikatur), daß mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Gleiches gilt für das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder für den Irrtum über den Inhalt eines mündlich verkündeten Bescheides (vgl. auch dazu die bei Hauer-Leukauf, a.a.O. zitierte hg. Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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