VwGH 94/01/0785

VwGH94/01/078518.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des F in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994, Zl. 4.344.090/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich vom 10. Oktober 1994, mit dem Dr. G zum Verfahrenshelfer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1994, mit dem die Berufung gegen den den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 1994 abgewiesen wurde, bestellt worden war, der dem Verfahrenshelfer nicht an die in diesem Bescheid angegebene Adresse zugestellt wurde, wurde am 24. Oktober 1994 vom Verfahrenshelfer bei der Post tatsächlich behoben. Die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG bestimmte sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung im Falle der Bestellung eines Verfahrenshelfers ab Zustellung des Bescheides über die Bestellung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist am Montag, dem 5. Dezember 1994, abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde wurde am 6. Dezember 1994 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG ist somit überschritten. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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