VwGH 93/18/0087

VwGH93/18/008730.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Jänner 1993, Zl. 5 - 212 Ha 40/8 - 92, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG;
VStG §44a Z1;
AZG;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 13. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß - wie bei einer am 23. August 1990 in einem näher bezeichneten Betrieb der Gesellschaft in B durchgeführten Erhebung festgestellt worden sei - verschiedene namentlich genannte Arbeitnehmer zu näher bezeichneten Zeiten im Juni und Juli 1990 die höchstzulässige Tagesarbeitszeit und die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in näher umschriebenem Ausmaße überschritten und die Wochenruhe und die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten hätten. Über den Beschwerdeführer wurden wegen insgesamt 31 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und 20 Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die belangte Behörde habe gegen § 44a lit. a VStG 1950 verstoßen. Sie habe im Spruch ihres Bescheides die als erwiesen angenommene Tat mangels Nennung eines Tatortes nicht entsprechend umschrieben.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Anders als in dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 92/18/0366, zugrundegelegen ist, hat im vorliegenden Fall weder die erstinstanzliche noch die belangte Behörde den Sitz der Gesellschaft, als deren zur Vertretung nach außen Berufener der Beschwerdeführer in Anspruch genommen wurde, angegeben. Der Sitz der Gesellschaft ist im Zweifel als Sitz der Unternehmensführung anzusehen. Dort hat der zur Vertretung nach außen Berufene bezüglich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die gesetzlich gebotenen Vorsorgehandlungen vorzunehmen, sodaß dieser Ort im Falle der Unterlassung entsprechender Vorsorgehandlungen als Tatort der entsprechenden Übertretungen anzusehen ist (siehe das oben genannte Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, mwN).

Da der Sitz der Gesellschaft im angefochtenen Bescheid nicht angeführt wird, fehlt die Angabe des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat weder in der Gegenschrift noch in ihrer Gegenäußerung vom 7. Juni 1993 zu dem in der Beschwerde und in der Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift enthaltenen Einwand, es fehle die Angabe des Tatortes, Stellung genommen. Sie hat mit ihrer Gegenäußerung eine an sie gerichtete Stellungnahme des Arbeitinspektorates für den 12. Aufsichtsbezirk vom 28. Mai 1993 vorgelegt, in der die Auffassung vertreten wird, als Tatort sei der Betriebsbereich in B, wo von den Arbeitnehmern die Arbeitszeit geleistet worden sei, anzusehen. Zur Widerlegung dieser Auffassung genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige, im oben genannten Erkenntnis vom 6. Oktober 1994 beispielsweise zitierte hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Tatort in derartigen Fällen der Sitz der Unternehmensführung ist.

Da nach dem Gesagten der angefochtene Bescheid infolge Fehlens der Angabe des Tatortes gegen § 44a lit. a VStG 1950 verstößt, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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