Normen
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020 ;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;
BAO §217;
BAO §220;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
LAO Wr 1962 §167 Abs1;
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020 ;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §7;
BAO §217;
BAO §220;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
LAO Wr 1962 §167 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Mai 1992 setzte der Magistrat der Stadt Wien im Spruch I die Anzeigenabgabe für die anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte für die im Bescheid genannten Zeiträume in der Höhe von insgesamt S 123.219,-- fest und schrieb einen Verspätungszuschlag in der Höhe von S 12.322,-- sowie einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 2.464,-- vor. Im Spruch II wurde der am 21. Jänner 1992 für das Medienwerk "YX" gestellte Antrag auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für die im Spruch I genannten Monate gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 (Wr AnzAG) abgewiesen. Dies mit der Begründung, die Festsetzung betreffe die anläßlich der Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen im Medienwerk "XY" vereinnahmten Entgelte, deren Höhe bei der amtlichen Nachschau am 21. Jänner 1992 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Erklärungen über diese Entgelte eingereicht, wodurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien. Die Nebenansprüche wären nach den Vorschriften der §§ 104, 164 und 166 WAO vorzuschreiben. Zu Spruch II führte die Behörde aus, der Antragsteller habe geltend gemacht, auf Grund von Rechtsauskünften der Stadtgemeinde R die Anzeigenabgabe an diese erklärt und entrichtet zu haben. Der zur Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe erforderliche Nachweis der Abgabepflicht gegenüber einer anderen inländischen Gebietskörperschaft obliege dem Abgabepflichtigen. Dieser Nachweis müsse sich auf das Vorliegen der dem § 1 Abs. 2 Wr AnzAG entsprechenden Tatbestandselemente beziehen, die geeignet seien, nach dem Abgabengesetz eines anderen Bundeslandes die Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft zu begründen. Der Nachweis, an eine andere Gebietskörperschaft Abgaben bezahlt zu haben, genüge für sich allein nicht. Es stehe unbestritten fest, daß der Antragsteller der Medieninhaber (Verleger) des Medienwerkes "XY" sei, seinen Sitz in Wien habe und seine verwaltende Tätigkeit hier ausübe. Außerdem sei in der Niederschrift vom 13. November 1991 festgehalten worden, daß die erstmalige Verbreitung des Medienwerks von Wien aus erfolge. Da kein dem Wr AnzAG entsprechender Tatbestand gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft vorliege, sei der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung abzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Bescheidfeststellung, es sei ein Tatbestand verwirklicht, wonach der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde Wien abgabepflichtig im Sinne des Wr AnzAG sei. Lediglich die Anzeigenverwaltung für das Medienwerk "XY" werde in Wien ausgeübt. Es lägen aber keine Tatbestände im Sinne des § 1 Abs. 2 Wr AnzAG vor, welche eine Abgabepflicht der Gemeinde Wien gegenüber begründen würden. Gemäß § 2 Abs. 2
NÖ Anzeigenabgabegesetz (NÖ AnzAG) gelte eine Gemeinde dann als Erscheinungsort eines Druckwerkes, wenn als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt sei. Im Beschwerdefall scheine im Impressum des Druckwerkes als Herausgeber "C" mit Sitz in R auf. Dieser Tatbestand begründe eine Abgabepflicht gegenüber der Gemeinde R. Selbst wenn die Behörde zum Ergebnis käme, daß der Beschwerdeführer auch in Wien abgabepflichtig wäre, so würde dieser Tatbestand dazu führen, daß die Abgabepflicht zwischen der Gemeinde Wien und der Gemeinde R im Sinne des § 4 Abs. 2 Wr AnzAG zu teilen wäre. Gemäß § 104 WAO könne die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Es liege somit im Ermessen der Behörde, ob überhaupt ein derartiger Verspätungszuschlag festgesetzt werde und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser auferlegt werde. Die Ermessensentscheidung im bekämpften Bescheid sei in keinster Weise begründet. Dieser Begründungsmangel werde ausdrücklich gerügt und bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel. Es treffe nicht zu, daß die Verspätung nicht entschuldbar sei, weil der Beschwerdeführer seiner Abgabenverpflichtung gegenüber der Gemeinde R nachgekommen sei. Nur bei Vorliegen einer Neigung des Abgabepflichtigen zur Mißachtung seiner abgabenrechtlichen Pflichten sei es gerechtfertigt den Höchstsatz von 10 % vorzuschreiben. Von einer derartigen Neigung könne im Beschwerdefall nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer mit Recht davon ausgehen habe können, daß er durch die Bezahlung seiner Abgabenverbindlichkeiten in R seine gesetzlichen Verpflichtungen vollkommen erfüllt habe. Auch für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages bestehe keine rechtliche Grundlage, weil die Abgabe erst mit Bescheid festgesetzt worden sei. Eine Säumnis liege somit nicht vor.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 18. Mai 1992 (Spruch I und II) als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe am 13. November 1991 in seiner Funktion als Medieninhaber und Verleger des in Rede stehenden Medienwerkes niederschriftlich bestätigt, sein Standort befinde sich in Wien, wo auch die kaufmännischen Belange und die Anzeigenverwaltung, das Inkasso und die Fakturierung der Rechnungen durchgeführt würden. Die erstmalige Verbreitung des Medienwerkes erfolge durch die Firma H & Co von Wien aus. Damit stehe die Erhebungsberechtigung der Stadt Wien auf Grund der Verwirklichung aller drei Tatbestandsmerkmale des Wr AnzAG fest. Auch das Vorbringen, die Gemeinde R sei nach dem NÖ AnzAG der Erscheinungsort des Medienwerkes, weil im Impressum als Herausgeber der Verein "C" Gesellschaft für Völkerverständigung mit Sitz in R aufscheine, vermöge noch keine Abgabenteilung zu begründen, da das Wr AnzAG einen Tatbestand dieses Typs nicht kenne. Da unbestritten feststehe, daß die Anzeigenabgabe für die im angefochtenen Bescheid genannten Monate nicht zu den angeführten Fälligkeitsterminen entrichtet worden und ein Zahlungsaufschub nicht vorgelegen sei, sei der Säumniszuschlag zu Recht angelastet worden. Da auch die Anzeigenabgabeerklärungen nicht zu den gesetzlich festgelegten Erklärungsterminen, sondern erst anläßlich der Intervention eines Revisionsorganes am 21. Jänner 1992 vorgelegt worden seien, sei die Auferlegung des Verspätungszuschlages zu Recht erfolgt. Auf Grund der Dauer der Verspätung sei das Höchstausmaß von 10 % der fälligen Abgabe verhängt worden.
Der Beschwerdeführer stellte - ohne weitere Ausführungen - den Antrag, auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach den vom Beschwerdeführer am 13. November 1991 zu Protokoll gegebenen Angaben stehe die Anzeigenabgabepflicht in Wien fest, da nach allen maßgebenden Kriterien Wien als Erscheinungsort des Druckwerkes "XY" anzusehen sei. Trotz Vorhaltes dieser Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 1992 habe der Beschwerdeführer deren Unrichtigkeit nicht dargetan. Da der Beschwerdeführer Medieninhaber (Verleger) sei und ihm die Zahlungen der Entgelte zugekommen seien, treffe ihn die Abgabepflicht. Die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabefestsetzung habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Daß der Beschwerdeführer für den Bemessungszeitraum seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, stehe unbestritten fest. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Abgabepflicht in Wien für den Beschwerdeführer klar ersichtlich sein müßte, könne von einem mangelnden Verschulden nicht die Rede sein. Auf Grund des Umfanges der Nichtabrechnung (1,5 Jahre), des dadurch bedingten erheblichen Verwaltungsaufwandes (Notwendigkeit einer Steuerprüfung) und der Gefahr des Verlustes des Abgabenanspruches für den Abgabengläubiger erscheine die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 10 % gerechtfertigt. Ebenso stehe fest, daß der Abgabenbetrag von S 123.219,-- nicht fristgerecht bezahlt worden sei, sodaß gemäß §§ 164 und 166 WAO ein Säumniszuschlag von S 2.464,-- festzusetzen gewesen sei. Zur Bruchteilsfestsetzung führte die belangte Behörde aus, die insofern in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer nicht widerlegt, obwohl er für das Vorliegen einer Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft im Sinne der Ziffer 1, 2 oder 3 des § 4 Abs. 3 Wr AnzAG nachweispflichtig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Nichtentrichtenmüssen einer Abgabe" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 (Wr AnzAG), LGBl. für Wien Nr. 22/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1984, lautet:
"§ 1.
(1) Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird."
In der Beschwerde wird bestritten, Wien sei Erscheinungsort des Druckwerkes. Dies mit dem Argument, es werde lediglich die Anzeigenverwaltung des Medienwerks in Wien ausgeübt. Das Verlagspostamt sei R und damit sei diese Gemeinde auch Sitz des Medieninhabers.
Bei diesem Vorbringen - die erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung, das Verlagspostamt sei R, stellt ungeachtet, ob diesem Umstand im Beschwerdefall Relevanz zukommt, eine unzulässige und daher nicht zu beachtende Neuerung dar - übersieht der Beschwerdeführer, daß das Verlagspostamt keineswegs zwingend den Sitz des Medieninhabers begründet. Er setzt sich damit auch in Widerspruch nicht nur zu den eigenen Aussagen anläßlich der Niederschrift vom 13. November 1991 und den Bescheidfeststellungen, sondern auch zu den nach dem Mediengesetz (§§ 24 und 25) erforderlichen in dem Medienwerk im Impressum (der im Verwaltungsakt befindlichen Ausgabe des Medienwerks April 1991) abgedruckten Angaben. Nach diesen hat der Medieninhaber und Verleger seinen Standort in Wien und unter "Druck", "Vertrieb" und "Anzeigenleitung" sind Wiener Adressen, als Redaktionssitz und Sitz des Herausgebers wird R angegeben. Den Bescheidfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer als die Verbreitung besorgender Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien habe, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht konkret widersprochen, sodaß die belangte Behörde mit Recht den Angaben des Beschwerdeführers und dem Impressum im Druckwerk folgend von dem Standort des die Verbreitung besorgenden Medieninhabers (Verlegers) in Wien ausgegangen ist. Das nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben des Herausgebers vom 19. März 1990 an die Post- und Telegraphendirektion in Wien, aus dem hervorgehen soll, der Sitz des Medieninhabers und Verlegers sei R, fällt ebenfalls unter das Neuerungsverbot. Somit durfte die belangte Behörde, ohne den Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, schon deswegen die Abgabepflicht nach dem Wr AnzAG annehmen. Ein weiteres Eingehen darauf, daß nach den Bescheidfeststellungen auch die übrigen die Anzeigenabgabepflicht begründenden Tatbestände des § 1 Abs. 2 Wr AnzAG vorliegen erübrigt sich daher.
Der Beschwerdeführer vermeint nun, die belangte Behörde hätte die Abgabe, die zwischen der Gemeinde Wien und R im Sinne des § 4 Abs. 3 Wr AnzAG zu teilen sei, nur mit dem entsprechenden Bruchteil festsetzen dürfen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0153, samt weiterer Rechtsprechung) ausgesprochen hat, daß der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 3 Wr AnzAG die der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienende Ermäßigung an die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe geknüpft hat. Der dem Abgabepflichtigen obliegende Nachweis der Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften kann auf sinnvolle Weise nur im Rahmen eines behördlichen Bemessungsverfahrens erbracht werden. Daher muß der Abgabepflichtige, der von dieser Bestimmung Gebrauch machen will, vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abrechnen und - entweder gleichzeitig mit der Abrechnung oder gesondert - die Bemessung der Abgabe mit dem entsprechenden Bruchteil beantragen.
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die beiden Verfahren insofern miteinander verknüpft werden, daß ein Antrag auf Bruchteilsfestsetzung die Abrechnungs- und Zahlungsfrist aufschieben würde. Somit hat der Abgabepflichtige vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abzurechnen (selbst zu bemessen). Diesen Abgabenbetrag hat er in voller Höhe innerhalb der Frist des § 7 des Gesetzes zu entrichten, falls nicht bis zum Fälligkeitstag ein Rückerstattungsanspruch bescheidmäßig zuerkannt oder auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung der Abgabenentrichtungszeitpunkt hinausgeschoben wird (Höld, Kommentar zu den Anzeigeabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen, Seite 103).
Die Bruchteilsfestsetzung durch die Wiener Abgabenbehörde hat nur dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Wr AnzAG vorliegen. Diese Bestimmung lautet:
"Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nach, daß wegen der gleichen Anzeige auch Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften besteht, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, sofern sich die Abgabepflicht gegenüber der anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft darauf gründet, daß entweder
- 1. die Verbreitung des Medienwerkes von deren Gebiet aus erfolgt oder
- 2. der die Verbreitung des Medienwerkes besorgende Medieninhaber (Verleger) in deren Gebiet seinen Standort hat oder
- 3. die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in deren Gebiet ausgeübt wird.
Ist die Abgabe für die gleiche Anzeige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften unterschiedlich hoch, unterliegt die Abgabe nur soweit der Teilung, als ansonsten eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgen würde. In diesem Fall hat neben der Bruchteilsfestsetzung eine Abgabenteilbetragsfestsetzung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat die anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."
Diese Rechtsvorschrift legt dem Abgabepflichtigen die Beweislast für die Geltung und die Anwendbarkeit einer gleichartigen Abgabennorm einer anderen Gebietskörperschaft auf (vgl. das zur Oberösterreichischen Anzeigenabgabe ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0173). Der Beschwerdeführer hat zwar nachgewiesen, Anzeigenabgabe in R bezahlt zu haben, nicht aber ob die maßgebende Bestimmung des § 2 Abs. 2 NÖ AnzAG im Beschwerdefall überhaupt anwendbar war.
Diese Bestimmung lautet:
"Als Erscheinungsort gilt jene Gemeinde, von welcher aus die Verbreitung erstmalig erfolgt oder in welcher der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort hat oder von der aus die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend ausgeübt wird. Ist jedoch im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt (z.B. Eggenburger Zeitung), so gilt diese Gemeinde als Erscheinungsort."
Es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen, schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht nur nachzuweisen, daß er eine Abgabe an die Gemeinde R bezahlt hat, sondern daß eine Abgabepflicht gegenüber dieser Gemeinde besteht. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht. Zwar wird behauptet, gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Anzeigenabgabegesetz gelte eine Gemeinde dann als Erscheinungsort eines Druckwerkes, wenn als "Herausgabeort" eine bestimmte Gemeinde besonders angeführt sei. Das gegenständliche Druckwerk führt weder im Titel noch sonst als Herausgabeort eine bestimmte Gemeinde besonders an, weshalb § 2 Abs. 2 zweiter Satz NÖ AnzAG nicht verwirklicht ist. Die belangte Behörde durfte daher auch insofern mit Recht im Ergebnis davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer den Nachweis einer Abgabepflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft nicht erbracht hat. Daran ändert auch die tatsächliche Zahlung einer Abgabe nichts, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß diese Zahlung zu Unrecht erfolgt, wodurch die Verpflichtung für eine andere Gebietskörperschaft aber nicht geschmälert werden kann.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages in der Höhe von 10 % der Abgabenschuld hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründet. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Beschwerdefall nicht finden, daß die belangte Behörde dabei unzutreffende Feststellungen getroffen oder vom Ermessen - soweit vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbar - in einer nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Auch die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte zu Recht.
Gemäß § 7 Wr AnzAG hat der Abgabepflichtige für jeden Monat bis längstens 14. des darauffolgenden Monats dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich danach ergebenden Abgabebetrag an die Stadt Wien bar oder mittels Überweisung einzuzahlen.
Wird gemäß § 164 Abs. 1 WAO eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 7 hinausgeschoben wird.
Gemäß § 167 Abs. 1 wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
Der Säumniszuschlag ist demnach schon mit der nichterfüllten Zahlungspflicht und nicht erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung entstanden und fällig geworden.
Da aus diesen Erwägungen dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Enstscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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