VwGH 93/12/0076

VwGH93/12/007630.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 24. Februar 1993, Zl. 475723/407-VI.1/93, betreffend Parteistellung zu einem Antrag auf Feststellungen (Wertigkeit der Tätigkeiten und Leistungsfeststellung bzw. Arbeitserfolg)

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §36 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §36 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;

 

Spruch:

A. den Beschluß gefaßt:

Der am 18. März 1993 eingebrachte "Nachtrag zur Beschwerde" wird zurückgewiesen;

B. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerde sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folgender Sachverhalt entscheidungswesentlich:

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.

Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nach Wien "einberufen" (versetzt), wo er am 31. Juli 1990 seinen Dienst antrat und zunächst in der Abteilung VI.4 dieses Bundesministeriums verwendet wurde, sodann ab 26. November 1990 in der Abteilung IV.5 und schließlich ab 31. August 1992 in der Abteilung II.1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI-1/92, wurde er gemäß § 14 Abs. 1

und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt.

Am 6. April 1992 brachte der Beschwerdeführer folgenden, mit 2. April 1992 datierten Antrag bei der belangten Behörde ein:

"Für meine Tätigkeit im Planstellenbereich des BMA beantrage ich für alle jene Zeiträume, die der nach § 13b GG 1956 bestehenden Verjährungsfrist nach noch nicht verjährt sind, also rückwirkend bis April 1989, eine bescheidmäßige Feststellung, welcher Planstellenwertigkeit nach § 36 BDG 1979 die von mir verrichteten Tätigkeiten der einzelnen Planstellen zuzuordnen sind. Weiters beantrage ich eine bescheidmäßige Feststellung, bzw. erneuere ich alle darauf gerichteten Anträge, was jeweils für die besagten Planstellen unter zu erwartender Leistung, bzw. zu erwartendem Arbeitserfolg (im Sinne der Bestimmungen über die Leistungsfeststellung nach dem BDG 1979) zu verstehen ist, respektive diese konkret umfassen.

Ich beantrage weiters eine bescheidmäßige Feststellung über alle jene Hauptfragen wie beschrieben für alle meine Verwendungen im Planstellenbereich des BMA. Das rechtliche Interesse an der Feststellung dieser Fragen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und des GG 1956, sowie dem einschlägigen bisherigen Vorbringen."

Mangels Entscheidung erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/12/0239 protokollierte Säumnisbeschwerde; dieses Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 29. April 1993 eingestellt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Ihr Begehren vom 2. April 1992 auf bescheidmäßige Feststellung der PLANSTELLENMÄßIGEN WERTIGKEIT der von Ihnen seit April 1989 verrichteten dienstlichen Tätigkeiten UND der im Sinne der Bestimmungen des BDG 1979 über die Leistungsfeststellung von Ihnen diesbezüglich zu erwartenden Leistungen bzw. DES in diesem Sinne von Ihnen ZU ERWARTENDEN ARBEITSERFOLGES wird gemäß § 3

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der geltenden Fassung, mangels Parteistellung zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1985 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen und mit Wirkung vom 1. Juli 1987 zum Beamten der Dienstklasse V, sowie mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zum Beamten der Dienstklasse VI, jeweils auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A der allgemeinen Verwaltung, ernannt wurde. Die von ihm begehrte Beförderung vom Wirkung vom 1. Juli 1992 in eine höhere Dienstklasse sei mit dem Bescheid vom 19. Juli 1992, Zl. 475723/298-VI.1/92, zurückgewiesen worden (Anmerkung:

dagegen richtete sich die zur Zl. 93/12/0133 protokollierte Beschwerde, die mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995 als unbegründet abgewiesen wurde).

Das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit der VERRICHTETEN dienstlichen Tätigkeiten sei hinsichtlich des Zeitraumes, in denen der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben gewesen sei, verfehlt, weil ein vom Dienst enthobener Beamter nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut sei. Gleiches gelte sinngemäß für die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei (wurde näher ausgeführt). Hinsichtlich der antragsgegenständlichen weiteren Zeiträume seien die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers aus seinem Dienstverhältnis nur insoweit von der planstellenmäßigen Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeit berührt worden, als im Rahmen des SEPARAT anhängigen besoldungsrechtlichen Verfahrens betreffend Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 zu ermitteln sei, ob er in diesen Zeiträumen dauernd einen Dienst verrichtet habe, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne; das heiße, die planstellenmäßige Wertigkeit der von ihm verrichteten dienstlichen Tätigkeit stelle einen Teilaspekt der im Rahmen des erwähnten separaten Verfahrens zu treffenden Feststellungen dar und berühre NICHT UNMITTELBAR seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand sei sein Dienstverhältnis seither überhaupt nicht mehr von der Wertigkeit dienstlicher Tätigkeiten betroffen.

Der von einem Beamten zu erwartende Arbeitserfolg sei ein Teilaspekt des im 8. Abschnitt des BDG 1979 geregelten Leistungsfeststellungsverfahrens, berühre also die Rechte und Pflichten eines Beamten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur dann, wenn eine Leistungsfeststellung nach § 83 Abs. 1 BDG überhaupt zulässig sei.

Im Jahr 1993 dürfe über das Jahr 1992 schon deshalb keine dem Beschwerdeführer betreffende Leistungsfeststellung getroffen werden, weil er im Kalenderjahr 1992 weniger als 26 Wochen lang Dienst versehen habe. Im Jahr 1992 sei eine Leistungsfeststellung hinsichtlich des Jahres 1991 unzulässig gewesen (wurde näher ausgeführt); auch eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 sei im Jahre 1992 gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht im Bezug einer pauschalierten Nebengebühr gestanden sei, deren Gebührlichkeit oder betraglichen Höhe von einer derartigen Leistungsfeststellung abgehangen sei und weder zum 1. Juli 1992 noch zum 1. Jänner 1993 eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung habe Platz greifen können: Zum 1. Juli 1992 habe eine Beförderung gemäß dem genannten Bescheid vom 19. Juni 1992 nicht erfolgen können; seit 1. Jänner 1993 hingegen sei der Beschwerdeführer Beamter des Ruhestandes (wurde näher ausgeführt). Hinsichtlich des Kalenderjahres 1989 und 1990 sei keine Leistungsfeststellung erfolgt und es sei eine solche - etwa im Hinblick auf den zugrundeliegenden Antrag - auch 1992 nicht in Betracht gekommen, weil eine Leistungsfeststellung "überhaupt jeweils NUR für DAS vorangegangene Kalenderjahr (Einzahl) zulässig" sei. Eine Leistungsfeststellung pro futuro, wie sie der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren offensichtlich angesprochen habe, sei weder im BDG 1979 vorgesehen noch tatsächlich möglich. Selbst wenn der Beschwerdeführer wieder in den Dienststand aufgenommen werden sollte, was nicht absehbar sei, könne nicht vor dem Wirksamwerden einer derartigen Wiederaufnahme festgestellt werden, welcher Arbeitsplatz ihm dann zugewiesen würde und welche Aufgaben er wahrzunehmen haben werde, sodaß die Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht im voraus für eine noch gar nicht absehbarer Situation festgestellt werden könnten.

Zur Zeit könnten die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von der angestrebten Feststellung nicht berührt werden, weil er als Beamter des Ruhestandes keine dienstliche Tätigkeiten bzw. keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen habe.

Die von ihm in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 1992 angesprochenen Rechte und Pflichten von "anderen Beamten" (im Original unter Anführungszeichen) berührten nicht die Rechte und Pflichten des BESCHWERDEFÜHRERS.

Da nach § 3 DVG 1984 im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten nur jene Personen Parteien seien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte und Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien, sei das Begehren vom 2. April 1992 zurückzuweisen gewesen.

Sodann folgt im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung, und weiters ein mit "sonstige Hinweise" überschriebener Abschnitt, in welchem es heißt:

"Bezüglich Ihres in Ihrer Stellungnahme vom 14.2.1993 angesprochenen Begehrens auf Wiederaufnahme in den Dienststand weist die Dienstbehörde darauf hin, daß ein solches Begehren nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 BDG 1979 ausschließlich von einem Beamten des Ruhestandes gestellt werden kann. Solange Sie bestreiten, aufgrund der mit Bescheid GZ 475723/333-VI.1/92 getroffenen Verfügung dem Ruhestand anzugehören, muß das Ermittlungsverfahren nach § 16 BDG 1979 seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bis zur Klärung dieser Vorfrage durch den VwGH gemäß § 38 AVG ausgesetzt werden."

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vom 24. Februar 1993 mit der am 9. März 1993 eingebrachten Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben weitere Schriftsätze eingebracht.

In einem "als Nachtrag zur Beschwerde" am 18. März 1993 eingebrachten Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe innerhalb offener Frist "auch Beschwerde gegen die nach § 38 AVG verfügte Unterbrechung des Verfahrens nach § 16 BDG mit dem Antrag, diesen verfahrensrechtlichen Bescheid seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben".

Der Verwaltungsgerichtshof hat - zum Spruchteil B in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat und gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

A) Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer qualifiziert die Ausführungen der belangten Behörde im Abschnitt "sonstige Hinweise" als eine ihn belastende Entscheidung (verfahrensrechtlicher Bescheid).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt daher das Vorliegen eines Bescheides vor.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, daß es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (vgl. VfSlg. 4856/1964) und daß es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen könne nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A).

Nach diesen Gesichtspunkten können die mit dem Nachtrag zur Beschwerde bekämpften Ausführungen der belangten Behörde auch unter Bedachtnahme auf die Gliederung des Bescheides - diese Ausführungen finden sich weder im Spruch, noch in dem mit Begründung überschriebenen Abschnitt, sondern in einem eigenen Abschnitt, der mit "sonstige Hinweise" überschrieben ist - nicht als bescheidmäßiger Abspruch verstanden werden. Die Beschwerde (die Ergänzung im Nachtrag) war daher insofern schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. B) Gemäß § 3 DVG 1984 sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Nach Lehre und Rechtspechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht, oder die Erlassung des beantragen Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. 12856/A).

Insofern der Beschwerdeführer die Feststellung der "planstellenmäßigen Wertigkeit" seiner "Tätigkeiten" begehrt, ist ihm von vornherein entgegenzuhalten, daß eine solche Bewertung in den Dienstrechtsvorschriften nicht vorgesehen ist, und soferne eine solche vorgenommen wird, dem bloß interne Bedeutung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1974, Zl. 1438/73).

Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse weiters damit, er werde seit 1990 "wiederholt mit Leistungsberichten mollestiert, die inhaltlich ziemlich unschlüssig sind, sodaß ein Feststellungsinteresse in vielerlei Hinsicht entstand. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Planstellenwertigkeit ergab sich dadurch, daß mir stets Tätigkeiten zugewiesen wurden, die kaum in den Tätigkeitsbereich des Höheren Auswärtigen Dienstes gehören, wie ich in mehreren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bereits darlegen mußte".

Damit vermag der Beschwerdeführer, der Beamter des Ruhestandes ist, die dargestellten Voraussetzungen für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides nicht aufzuzeigen, sodaß auch das weitere darauf beruhende Vorbringen ins Leere geht. Soweit er auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens darauf verweist, daß der begehrte Feststellungsbescheid der Klärung von Vorfragen diene, die in anderen Verfahren relevant seien, verkennt er den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsüberlegungen hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis den Antrag zutreffend zurückgewiesen, sodaß die Beschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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