Normen
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §44 Abs6;
BergG 1975 §146 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwRallg;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §44 Abs6;
BergG 1975 §146 Abs3;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0137, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. April 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß hinlängliche Sachverhaltsfeststellungen in zweierlei Hinsicht gefehlt hätten. Zum einen habe der Sachverhalt im Hinblick auf die Beurteilung der sich aus § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 letzter Satz AWG (allfälliger Ausschluß der bergbehördlichen Zuständigkeit) ergebenden Zuständigkeitsfrage in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedurft. Es seien nämlich weder Feststellungen getroffen worden, die eine rechtliche Beurteilung der Frage zugelassen hätten, ob die von der mitbeteiligten Partei eingesetzen Materialien den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllten, noch solche, die eine nachvollziehbare Beurteilung der Frage ermöglicht hätten, ob und inwieferne die (im Bescheid behauptete) allgemeine Verkehrsauffassung bestehe, derzufolge die Erzeugung von Kupfermetall aus Altkupfer eine bestimmungsgemäße Verwendung des Altkupfers darstelle. Auch für die Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen einer Verwertung in einem spezifischen Wirtschaftskreislauf vorlägen - ein Fall, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung gleichstehen könne -, hätten hinlängliche Sachverhaltsfeststellungen gefehlt; gleiches habe für die Frage gegolten, inwieweit sich die von der mitbeteiligten Partei eingesetzten Materialien als Ergebnis einer zulässigen und abgeschlossenen Verwertung darstellten bzw. ob - sollte es sich bei diesen Materialien (noch) um Abfälle handeln - diese als gefährliche Abfälle i. S.d. § 2 Abs. 5 AWG anzusehen wären. (Das zitierte Erkenntnis spricht im gegebenen Zusammenhang davon, daß "unter dem Blickwinkel von Unterscheidungen, wie sie sich aus der Aktenlage ergeben (siehe z.B. das Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Juli 1991, Zl. 09 3500/17-V/1/91, erliegend im Akt Zl. 63 220/39-VII/4/91), und unter dem Blickwinkel einer in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen Verkehrsauffassung keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen" worden seien.) Zum anderen habe der angefochtene Bescheid eine Darstellung der der Entscheidung zugrunde gelegten Meßdaten, wie sie erforderlich gewesen wäre, um die Beschwerdeführer von den technischen Prämissen für die medizinische Beurteilung ausreichend zu unterrichten, ebenso vermissen lassen wie eine Darstellung der Kriterien, nach welchen die Aussagekraft der betreffenden Meßdaten für die Prognose der im laufenden Betrieb zu erwartenden Emissionen bestimmt worden sei. Schließlich habe auch eine nähere Darlegung gefehlt, worin die belangte Behörde die für den Auflagenbegriff wesentliche Sicherstellung erblicke, daß die Einhaltung der das Ausmaß von Dioxinemissionen betreffenden Auflage jederzeit und aktuell überprüft werden könne.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Ersatzbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Oktober 1993 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid - unter Änderung der Wortfolge "zum Betrieb der Änderung der Schachtofenanlage bei der Kupferhütte Brixlegg durch einen Thermoreaktor und zugehörige Einrichtungen" in "zum Betrieb der durch die Einrichtung eines Thermoreaktors und zugehörige Einrichtungen geänderten Schachtofenanlage der Kupferhütte Brixlegg" sowie unter Neufassung der Auflagen 1 und 2 - bestätigt. Hiezu wurde - nach Darlegung der vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens - im wesentlichen ausgeführt, als Emissionsquelle des Schachtofens komme die Austragsöffnung des 46 m hohen Schornsteins in Betracht. Laut den, dem Verfahren beigezogenen emissionstechnischen Sachverständigen stelle der mit unterschiedlichen Einsatzstoffen versorgte Schachtofen die Hauptemissionsquelle an polychlorierten Dioxinen und Furanen dar. Daneben würden Belastungen von Schwermetallen im Staubniederschlag auftreten. Hauptemittent von SO2 sei der Konverter, der jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. K bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 und nach dessen Stellungnahme vom 15. Juli 1993 seien zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation der infolge des Betriebes des Schachtofen zu erwartenden Immissionen an Dioxinen und Furanen diese in bezug zur Grundbelastung gesetzt und abgeschätzt worden, welche Änderungen in den Auswirkungen durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage an der ungünstigsten Stelle zu erwarten seien. Zur Ermittlung der Dioxinbelastungen sei von den Emissionsangaben des meteorologischen Sachverständigen Dr. St vom 4. Juli 1991 unter Verwendung von dessen Gutachten vom 4. Februar 1991 ausgegangen worden. Hinsichtlich der Grundbelastung der Luft mit Dioxin ohne Betrieb von Anlagen der H-GesmbH sei auf Messungen zurückgegriffen worden, die Dr. W während der Weihnachtsferien 1990 (22. bis 25. Dezember 1990) durchgeführt habe. Ausgehend von diesen Meßdaten habe der medizinische Sachverständige ausgeführt, daß vom meteorologischen Sachverständigen auf Basis des Emissionswertes von 0,9 ng Dioxine/m3 eine Berechnung der zu erwartenden maximalen und durchschnittlichen Jahresemissionswerte durchgeführt worden sei. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Häufigkeiten der Windrichtungen und Wetterlagen (inkl. Inversionen) habe der meteorologische Sachverständige Jahresmittelwerte von 0,014 pg/m3 am ungünstigsten Punkt in Tallagen und von 0,017 pg/m3 für den Stadtberg in 80 m Höhe über dem Tal errechnet. Hinsichtlich der Grundbelastung an Dioxinen sei im Sinne einer möglichst vorsorglichen Einschätzung der Situation davon ausgegangen worden, daß die Jahresmittelwertbelastung bei 0,5 bzw. 0,3 pg/m3 zuliegen komme. "Die Grundbelastung stamme aus einem meteorologisch ungünstigen Zeitraum zu Weihnachten 1990 und sei bei Stillstand der Anlagen des Hüttenwerks ermittelt worden."
Wenn nun zur Grundbelastung von 0,5 pg/m3 die Zusatzbelastung von 0,017 pg/m3 zugezählt werde, so sei nach Aussagen der emissionstechnischen Sachverständigen der Unterschied zwischen Grundbelastung und Zusatzbelastung wegen der Geringfügigkeit meßtechnisch nicht korrekt erfaßbar. Nach Aussage des medizinischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 komme es durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage zu quantifizierbaren Belastungen über die Atemwege. Nehme man ein 15 kg schweres Kind, das pro Tag 10 m3 einatme, führe der Betrieb der geänderten Schachtofenanlage zu einer Zusatzbelastung von 10 x 0,017 pg = 0,17 pg. Unter der konservativen Annahme, daß die täglich akzeptable Aufnahme 1 pg/kg Körpergewicht, also insgesamt 15 pg ausmache, gingen von diesen 15 pg etwa 0,17 pg auf den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage zurück. Eine analoge Berechnung ließe sich für einen 70 kg schweren Erwachsenen mit 20 m3 Atemluft vornehmen. Hiebei komme es durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage zu einer Zunahme um 0,34 pg bei einer tolerablen Aufnahme von 70 pg im Tag. Berücksichtige man die tägliche Aufnahme über die Nahrung, die vermutlich bei ca. 1 bis 2 pg/kg Körpergewicht und Tag liege, werde ersichtlich, daß die Zusatzbelastung in einer nicht nachweisbaren Menge gegeben sei. Auch absolut gesehen stelle sie keinen wirklich berücksichtigungswürdigen Beitrag zur Gesamtbelastung dar. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man bei Kindern die Aufnahme z.B. über den Staub, Nägelkauen und ähnliches heranziehe. Unabhängig von der Frage der direkten Belastung über die Atemluft habe der medizinische Sachverständige auch die Belastung über die Nahrungswege berücksichtigt. Nach seinen Ausführungen werde abgesehen von Einzelfällen, für die sich jedoch durch den Betrieb oder den Nichtbetrieb der geänderten Schachtofenanlage die Belastungssituation nicht meßbar verändere, die Dioxinbelastung durch die Belastung der in Geschäften angebotenen Nahrung bestimmt. Die in Geschäften von Brixlegg angebotene Nahrung unterscheide sich jedoch ihrer Herkunft nach kaum von der, die für das gesamte Unterinntal und anderswo angeboten werde. Ein Schluß von einer erhöhten Immissionsbelastung auf eine proportionale Zunahme des nahrungsmittelbedingten Dioxins sei daher für den Raum Brixlegg nicht zulässig. Der medizinische Sachverständige habe weiters ausgeführt, daß die vorstehenden Ausführungen in analoger Weise auch für die angesprochenen Schwermetalle Geltung hätten. Da deren Gesundheitsrelevanz jedoch wesentlich geringer sei, als die der Dioxine, seien die Grenzwerte auch um einige Zehnerpotenzen höher anzusetzen. Die durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage wahrscheinlichen Zusatzbelastungen lägen jedoch durchwegs im "Null-Komma-Nanogramm-Bereich". Aus der Äußerung des medizinischen Sachverständigen vom 15. Juli 1993 gehe hervor, daß Ausbreitungsberechnungen zum Stand der Technik zählten. Im besonderen Maße gelte dies für die vom meteorologischen Sachverständigen angewendete Methode, die auch auf die Fragen der geographischen Besonderheiten des Raumes eingehe. Auch die Aussagekraft der Dioxinkonzentrationsmeßergebnisse könne als gegeben angesehen werden, da die Ergebnisse der Messungen mehrerer Untersuchungsinstitute einbezogen worden seien und die Meßergebnisse sehr gute Übereinstimmung zeigten. In Abhängigkeit von den jeweils zu verarbeitenden Materialien hätten die emissionstechnischen Sachverständigen eine Bandbreite der Emissionen von 0,2 bis 0,6 ng ITEF/Nm3 Luft angegeben. Die vom meteorologischen Sachverständigen benutzte Berechnungsgrundlage sei 0,9 ng/Nm3. Daher gingen auch alle medizinischen Aussagen von der Annahme einer Emission von 0,9 ng/Nm3 aus. Da aus gesundheitlicher Sicht vom medizinischen Sachverständigen der ungünstigste Betriebszustand zugrundegelegt worden sei und bei diesem die aus gesundheitlicher Sicht zu fordernden Kriterien eingehalten würden, sei dies auch für günstigere Betriebsbedingungen anzunehmen. Sohin würden sich keine Unterschiede in der medizinischen Beurteilung aufgrund der jeweils verarbeiteten Materialien in der geänderten Schachtofenanlage ergeben. Die von den Beschwerdeführern in ihrer Äußerung vom 23. September 1993 enthaltenen Ausführungen in bezug auf die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen brächten hiezu nichts Neues vor. Auch das von ihnen vorgelegte Privatgutachten von Dr. V erscheine nicht geeignet, eine andere Einschätzung aus gesundheitlicher Sicht herbeizuführen. Der meteorologische Sachverständige Dr. St habe nämlich den ungünstigst gelegenen Punkt, den Stadtberg, für die Hanglage berücksichtigt, da dieser von ihm als am ausagekräftigsten angesehen worden sei. In der Umgebung von Brixlegg stelle die Deposition zwar eine wichtige Ursache dafür dar, warum die bestehenden Böden nach zumindest jahrhundeterlanger Beaufschlagung über die (aktuelle) Resuspension als Emissionsquelle für die Grundbelastung bedeutsam seien. Die Deposition/Resuspension sei zwar für die Erklärung des Zustandekommens der Grundbelastung wesentlich, nicht aber für die Erklärung der im Vergleich zur bestehenden Grundbelastung um Größenordnungen niedrigeren und eine Gesundheitsgefährdung ausschließenden Neubelastung durch Emissionen des Schachtofens mit Thermoreaktor und zugehörigen Einrichtungen. Im übrigen sei es nicht Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen in einem anlagenbezogenen Bergrechtsverfahren, gesundheitliche Aussagen über die Grundbelastung zu treffen. Seine Aufgabe sei es vielmehr, zu den Veränderungen der Grundbelastung bei Betrieb oder Nichtbetrieb des Schachtofens mit Thermoreaktor und zugehörigen Einrichtungen Stellung zu nehmen. Auch seien für Maßnahmen bei Störfällen entsprechende Vorschreibungen getroffen worden. Durch die kontinuierliche Messung von CO seien Störfälle, also plötzliche, den Prozeß tiefgreifend verändernde Vorkommnisse, durch welche die Wirkung des Thermoreaktors wesentlich beeinträchtigt werde, sofort zu erkennen. Daher seien die vorgesehenen Schutzmaßnahmen auslösbar. Da beim angewendeten Verfahren keine Anreicherung von Dioxin erfolge, das durch einen Störfall freigesetzt werde, sei der größte zu erwartende Schaden bei einem Störfall der hundertprozentige Ausfall des Thermoreaktors für die Dauer des weiteren Betriebes. Daher würden auf die Dauer von maximal einigen Stunden Emissionen in der Konzentration des Rohgases emitiert werden. Auf die gesundheitlich geringe Relevanz kurzzeitiger Dioxinbelastungen habe der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten anläßlich der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 mehrfach hingewiesen. Ferner sei der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten am 4. Juli 1991 unter dem Kapitel "gesundheitliche Beschreibung der Noxen" auf Risikogruppen eingegangen. Der medizinische Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 4. Juli 1991 schlüssig dargetan, daß
- gleichgültig ob die geänderte Schachtofenanlage betrieben werde oder nicht - es zu keiner meßbaren Veränderung der Belastungssituation komme. Daher sei eine Veränderung der Gesundheitssituation nicht anzunehmen. Damit werde auch schlüssig dargetan, daß unter den genannten Prämissen eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage nicht eintreten werde. Sohin ergebe sich aus diesem Gutachten, daß durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführer oder eine unzumutbare Belästigung dieser nicht zu erwarten sei. Auch sei eine Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführer durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage nicht hervorgekommen. Aus präventiver Sicht habe der medizinische Sachverständige weitere Maßnahmen gefordert, welche die Berghauptmannschaft durch Vorschreibung von Auflagen berücksichtigt habe.
Zu einzelnen Berufungsvorbringen sei zu bemerken, daß im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Hüttenwerksanlage auszugehen sei, in der wertmetallhältige Ausgangsstoffe durch Anwendung von Prozessen der hüttenmännischen Verfahrenstechnik durch chemisch-metallurgische Stoffumwandlung unter Einsatz von thermischer Energie zu Metallen verarbeitet würden. Nach der gutachtlichen Äußerung des Vorstandes des Institutes für Technologie und Hüttenkunde der Montanuniversität Leoben, Dr. P handle es sich bei der Kupferhütte Brixlegg um eine Sekundär- oder Altmetallhütte, deren Verfahrenstechnik ab einer bestimmten Verfahrensstufe der einer Primärhütte völlig gleiche. Daß es sich bei der geänderten Schachtofenanlage der H-GesmbH um eine "Müllverbrennungsanlage" handeln könnte, sei schon deshalb denkunmöglich, da eine derartige Anlage nur dann vorliege, wenn Müll, hausähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll in Dampfkesselanlagen als Brennstoff verwendet würden. Bei der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfaßten Änderung der bestehenden Schachtofenanlage durch Errichtung eines Thermoreaktors samt zugehörigen Einrichtungen handle es sich weder um eine Dampfkesselanlage, noch seien die Einsatzmaterialien im Schachtofen als "Müll" im Sinne der Anlage 1 Z. 5 zu § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen anzusehen, noch würden die Einsatzmaterialien im Schachtofen thermisch (als Brennstoff) verwertet. Hinsichtlich der zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 heranzuziehenden vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen komme daher
- Brixlegg sei die einzige Kupferhütte in Österreich - eine Müllverbrennungsanlage nicht in Betracht. Eine Kupferhütte könne einer Müllverbrennungsanlage schon dem Einsatzmaterial, der Verfahrenstechnologie und der Betriebsweise nach nicht gleichgehalten werden. Daher sei auch der im LRG-K für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung festgelegte Grenzwert hinsichtlich des 2, 3, 7, 9-TCDD-Äquivalents mit 0,1 ng/m3 wegen anderer Gegebenheiten nicht heranzuziehen. Dieser Wert sei auch nicht medizinisch bedingt, worauf Dr. W bereits bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 näher hingewiesen habe. Die Sachverständigen hätten im übrigen die Messungen in der Kupferhütte in Brixlegg im Auftrag der Berghauptmannschaft vorgenommen und nicht im Auftrag der mitbeteiligten Partei. Schon aus diesem Grund gingen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer über die Ablehnung der Sachverständigen ins Leere. Im Hinblick auf aufgetretene Diskrepanzen zwischen den Emissions- und Immissionsmustern hätten die dem Verfahren beigezogenen emissionstechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 erklärt, daß eine detailierte Darstellung dieser Zusammenhänge in Ausarbeitung stehe, diese jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sei. Was schließlich die vom Umweltbundesamt vorgebrachte Immissionsbelastung im Einflußbereich der mitbeteiligten Partei betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß die in Rede stehende Bewilligung unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Luft erteilt worden sei. Daß dies trotz der hohen Immissionskonzentration vertretbar gewesen sei, ergebe sich daraus, daß ähnliche Emissionskonzentrationswerte wie beim laufenden Betrieb der Nachverbrennungsanlage auch zu Zeiten erhoben worden seien, als das Werk Brixlegg nicht in Betrieb gestanden wäre. Dieser Umstand lasse die Frage nach der Herkunft der Dioxine und Furane, die im Beurteilungsraum höhere Werte ergeben hätten, als nach den Ausbreitungsberechnungen zu erwarten gewesen wäre, entstehen. Nach dem Stand der Verfahrenslage seien die beigezogenen Sachverständigen einhellig zum Ergebnis gelangt, daß das Werk als Verursacher der Immissionen bei Betriebsstillstand des Werkes auszuschließen sei und daß durch weiterreichende Maßnahmen im Werk Brixlegg keine wesentlichen Veränderungen immissionsseitig erzielt werden könnten. Nach den Aussagen der Sachverständigen müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß nicht einmal durch eine Stillegung der Anlagen im Werk Brixlegg eine berücksichtigungswürdige Änderung der Emissions- und Immissionssituation erzielbar sei. Sohin müsse die Herkunft der nachgewiesenen Immissionsbelastungen offen gelassen werden. Sie könne auch nicht Gegenstand weiterer Maßnahmen im gegenständlichen bergrechtlichen Verfahren sein. Die Wirksamkeit der Emissionsreduktionsmaßnahmen sei jedoch durch zahlreiche Messungen, die von verschiedenen staatlich anerkannten Stellen, so auch vom Umweltbundesamt auf einem Bauernhof in der Umgebung der mitbeteiligten Partei im Jahre 1992 durchgeführt worden seien, übereinstimmend nachgewiesen.
Zur Frage der Darstellung der Kriterien, nach welchen die Aussagekraft der betreffenden Meßdaten für die Prognose der im laufenden Betrieb zu erwartenden Emissionen bestimmt worden sei, insbesondere zur Frage einer näheren Darlegung, worin die für den Auflagenbegriff wesentliche Sicherstellung erblickt werde, daß die Einhaltung der das Ausmaß von Dioxinemissionen betreffenden Auflage jederzeit und aktuell überprüft werden könne, habe Dr. W in seiner Stellungnahme vom 7. September 1993 ausgeführt, daß eine aktuelle Überprüfung der Dioxinemissionen i. S. eines zeitunmittelbaren Kenntnisgewinns der Emissionskonzentration nicht möglich sei. Es sei allgemeiner Wissensstand, daß eine "echt kontinuierliche" Dioxinmessung jetzt und in absehbarer Zeit nicht erbracht werden könne, somit seien auch kontinuierliche Messungen von Dioxinen und verwandten Stoffen nicht Stand der Technik. Bei intaktem Thermoreaktor sei die Einhaltung der bescheidmäßig festgesetzten Emissionswerte gesichert. Über eine kontinuierliche Messung des CO-Wertes nach dem Thermoreaktor sei die Möglichkeit gegeben, die Dichtheit des Wärmetauschersystems indirekt zu überprüfen. Daher sei auch der Schluß zulässig, daß bei unverändert niedrigen CO-Emissionen die Funktionstüchtigkeit des Thermoreaktors gegeben sei und daß sohin im Reingas die festgelegten Dioxinemissionswerte nicht überschritten würden. Darauf seien die Auflagen 1, 5, 6, 7 und 11 des erstinstanzlichen Bescheides abgestellt. Die sogenannten "quasi-kontinuierlichen Verfahren für Dioxinmessungen" (in 14tägigem Abstand) bestünden in der Methode, einen Teilstrom des Abgases 14 Tage hindurch über eine Abscheideeinheit anzusaugen und nach Beendigung der Probenahme eine weitere Probenahme anzuschließen. Dieses Verfahren sei bei der EBS in Wien versuchsweise eingesetzt worden. Die daraus gewonnenen Daten stellten nur einen Mittelwert über eine 14tägige Beprobung dar. Die Meßdaten würden erst nach einer Zeitverzögerung, resultierend aus Probenbearbeitung und Analytik vorliegen. Für den Fall einer Betriebsstörung sei demnach keine unmittelbare Möglichkeit zum Eingreifen gegeben. Demgegenüber biete die kontinuierliche Messung des CO-Wertes nach dem Thermoreaktor die Möglichkeit, die Funktionstüchtigkeit dieses Aggregates jederzeit und aktuell nachzuweisen. Daß die Funktionstüchtigkeit des Thermoreaktors gegeben sei, werde durch die Ergebnisse der - auch vom Umweltbundesamt durchgeführten - Messungen bestätigt. Da nach den Äußerungen der Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1991 die durch thermische Nachverbrennung zu erwartenden Zusatzimmissionen keine Gesundheitsgefährdung und/oder unzumutbare Belästigung erwarten ließen, erscheine auch die Vorschreibung weiterer Auflagen nicht erforderlich.
Was schließlich die Frage der Anwendung des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß dieses Bundesgesetz nur für Abfälle gelte. Es sei daher zu prüfen, "ob gegenständlichenfalls Abfälle vorliegen und es sich um eine besondere Abfallbehandlungsanlage handle, die einer Genehmigung des Landeshautpmannes bedarf".
Aus den von der mitbeteiligten Partei im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen gehe hervor, daß der Zukauf kupferhältiger Materialien wertmäßig etwa 75 % des Fertigungsmaterialeinsatzes ausmache; das entspreche einem Zukauf von etwa 100.000 Tonnen kupferhältiger Einsatzmaterialien pro Jahr, deren Gesamtwert bei einem durchschnittlichen Wert von etwa S 14.600,-- pro Tonne mit 1,46 Milliarden Schilling anzusetzen sei. Daß über die zugekauften Einsatzmaterialien seitens der Eigentümer nicht in Entledigungsabsicht, sondern in der Absicht der Verwertung entschieden werde, sei nicht nur aus dem für diese Materialien zu erzielenden Preis, sondern auch aus den Verkaufs- bzw. Umarbeitungsverträgen, Ausschreibungen, Angebotslegungen und dgl. zu ersehen. Somit könne zutreffend davon ausgegangen werden, daß die kupferhältigen Einsatzmaterialien bei den H-GesmbH nicht als Abfall i.S. des subjektiven Abfallbegriffes anzusehen seien. Bei der Beantwortung der Frage, ob im Falle der mitbeteiligten Partei Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffes vorliege, werde sohin davon auszugehen sein, ob durch diese Materialien vom Zeitpunkt ihres Anfalles an bis zur Behandlung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen eintreten könne. Der Umstand, daß bei der Verwendung einer beweglichen Sache eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes möglich erscheine, könne nicht dazu führen, daß diese bewegliche Sache Abfall werde. Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, daß auch fabriksneue bewegliche Sachen nur deshalb als Abfall zu qualifizieren wären, weil etwa bei ihrer Verwendung öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Dies gehe deutlich auch aus § 2 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes hervor, wonach u.a. eine geordnete Erfassung und Behandlung jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse geboten sei, als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei oder solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehe. Der § 2 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes definiere aber Abfälle i.S. des objektiven Abfallbegriffes als bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei. Wenngleich die Wortfolge "als Abfall" definitorisch zweifellos unglücklich sei, stelle sich doch die Frage, was mit dieser Definition bezweckt worden sei. Offensichtlich habe der Gesetzgeber damit eine Einschränkung des von ihm verwendeten objektiven Abfallbegriffes vornehmen wollen. Eine bewegliche Sache solle nicht schon deshalb Abfall sein bzw. ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse nicht schon deshalb geboten sein, weil im Katalog der öffentlichen Interessen im § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes genannte öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Vielmehr sollten bewegliche Sachen nur dann Abfälle sein und deren Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse geboten, wenn der Schutz der einschlägigen öffentlichen Interessen nur durch eine Erfassung und Behandlung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes gewährleistet werden könne. Es sei primär Aufgabe des jeweiligen spezifischen Rechtsbereiches, gegenständlichenfalls des Bergrechtes, dafür zu sorgen, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei einer an sich zulässigen Tätigkeit, gegenständlichenfalls bei der Verwendung kupferhältiger Einsatzmaterialien in der geänderten Schachtofenanlage hintangehalten bzw. auf das erforderliche Maß vermindert würden. Diese Auslegung des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes werde durch das Abfallwirtschaftsgesetz selbst bestätigt, wonach u.a. eine geordnete Erfassung und Behandlung jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse geboten sei, solange die entsprechenden Materialien in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stünden. Nach der Äußerung von Dr. P vom 18. Juni 1993 seien Primärrohstoffe (Erze) und Sekundärrohstoffe (Schrotte und ähnliches) hinsichtlich ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung völlig gleichgestellt. Erze würden zu nichts anderem als zu dem Zweck abgebaut, um daraus Kupfer zu erzeugen. Genauso hätten kupferhältige Altmaterialien keine andere Bestimmung, als wieder zu Kupfer zu werden. Also sei der Einsatz von kupferhältigen Altmaterialien in einer Hütte - wie der Einsatz von Kupfererzen - deren bestimmungsgemäße Verwendung. Dies ließe sich auch aus der Verfahrenstechnik definieren. Der Schachtofen sei das Standardaggregat, egal ob Kupfererze mit einem Kupfergehalt von 0,4 bis 1 % oder Sekundärrohstoffe mit Kupfergehalten zwischen 4 und 99 % eingesetzt würden. Auch bestehe kein qualitativer Unterschied zwischen Kupfer aus dem Primär- oder Sekundärkreislauf (im Gegensatz etwa zu recycliertem Altglas oder Altpapier). Daß die Verhüttung von Kupfer, ob im Primär- oder Sekundärkreislauf - einen spezifischen Wirtschaftskreislauf darstelle - ergäbe sich auch aus der Gegenüberstellung der Weltproduktionszahlen für Kupfer. So würden in der EG insgesamt 74 %, in Deutschland 67 % und in Österreich 100 % des raffinierten Kupfers aus anderen Vorstoffen als Erzkonzentraten nach einer hüttenmännischen Verfahrenstechnik erzeugt. Im Hinblick darauf, daß zwischen dem aus Primär- oder Sekundärrohstoffen hergestellten Kupfer kein qualitativer Unterschied bestehe, Kupfer - egal aus welchem Kreislauf - eine an der Londoner Metallbörse handelbare Ware darstelle und die Sekundärkupferproduktion nunmehr annähernd 70 Jahre als hüttenmännische Verfahrenstechnik im Einsatz stehe
- sohin bereits Stand der Technik gewesen sei, als es noch kein Abfallrecht gegeben habe - könne zutreffend angenommen werden, daß gegenständlichenfalls ein spezifischer Wirtschaftskreislauf vorliege, der dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung der kupferhältigen Einsatzmaterialien im Schachtofen der H-GesmbH gleichstehe. Sohin liege auch in Ansehung der kupferhältigen Einsatzmaterialien in der geänderten Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei kein Abfall i.S. des objektiven Abfallbegriffes vor. Daß diese Einsatzstoffe nicht nur aus (reinem) Altkupfer bestünden, sondern noch Verunreinigungen - wie im übrigen auch Kupfererze - aufwiesen, ändere grundsätzlich nichts an dieser Qualifikation. Im Hinblick auf die Gesetzeslage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz könne dem (bereits mehrmals zitiertem) Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Juli 1991 keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dafür, daß nur jene Altstoffe, die nicht mehr als 1 % fremde und produktionsschädliche Bestandteile enthielten, das Ergebnis einer zulässigen und abgeschlossenen Verwertung darstellten und als solche nicht mehr dem Abfallwirtschaftsgesetz unterlägen, seien in den Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes keine hinreichenden Ansatzpunkte gegeben. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, daß die kupferhältigen Einsatzmaterialien zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einem bestimmten Zeitraum Abfälle i.S. des Abfallbegriffes des Abfallwirtschaftsgesetzes gewesen seien, stelle sich die Frage, ob es sich hiebei im Zeitpunkt ihres Einsatzes in der Kupferhütte noch um Abfälle bzw. um als Abfälle zu qualifizierende Altstoffe handle. Die kupferhältigen Einsatzmeaterialien würden nämlich durch die mitbeteiligte Partei einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung zugeführt. Für die mitbeteiligte Partei lägen durchwegs die erforderlichen bergrechtlichen Bewilligungen vor. Wären die Einsatzstoffe der mitbeteiligten Partei zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. in irgendeinem Zeitraum Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 oder 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes gewesen, so wären sie gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes spätestens im Zeitpunkt der Zuführung zu einer zulässigen Verwendung oder Verwertung keine Altstoffe mehr und würden damit nicht mehr als Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes gelten. Aber selbst wenn man die Abfalleigenschaft der kupferhältigen Einsatzmaterialien bejahren wollte, wäre gegenständlichenfalls keine Genehmigung nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes einzuholen. Das Abfallwirtschaftsgesetz enthalte nämlich keine Legaldefinition hinsichtlich des Begriffes "behandeln". Im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften über Abfalldeponien (91/C 190/01) würden unter "Behandlung" physikalische, chemische oder biologische Verfahren verstanden, die die Beschaffenheit der Abfälle verändern, um deren Volumen zu verringern oder gefährliche Eigenschaften zu beseitigen, oder um die Handhabung zu erleichtern oder die Verwertung zu begünstigen. Dies treffe somit nicht auf Hüttenanlagen zu. Den Gesetzesmaterialien zum Abfallwirtschaftsgesetz ließen sich ebenfalls keine Hinweise entnehmen, denen zufolge Hüttenanlagen als besondere Abfallbehandlungsanlagen einzustufen wären. Die Widersinnigkeit einer solchen Annahme würde sich auch daraus ergeben, daß dann etwa ein Siemens-Martin-Ofen zur Stahlerzeugung, bei dem überwiegend Schrott eingesetzt werde, eine Abfallbehandlungsanlage darstellte. Ausgehend vom § 29 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz sei festzuhalten, daß es sich bei der mitbeteiligten Partei um keine Gebietskörperschaft handle und daß in der geänderten Schachtofenanlage die kupferhältigen Einsatzmaterialien keine thermische Verwertung erführen, d.h. nicht als Brennstoff eingesetzt würden. Auch liege der überwiegende Betriebszweck der mitbeteiligten Partei
- wie bereits bei Beurteilung ihrer Wirtschaftstätigkeit dargestellt - jedenfalls nicht in der Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung. Die geänderte Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei ließe sich daher nicht unter die im § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes genannten Anlagen einstufen, sodaß diese selbst dann, wenn man davon ausgehe, daß Abfälle eingesetzt und zu Reinkupfer verarbeitet würden, keiner Genehmigung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes bedürfe. Die durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage verursachten Emissionen seien durch den Einbau eines Thermoreaktors mit zugehörigen Einrichtungen soweit abgesenkt worden, daß selbst durch eine Stillegung des Werkes keine grundsätzliche Verbesserung der Emissions- und Immissionsituation mehr erreichbar erscheine. Durch Inbetriebnahme des Thermoreaktors sei es zur einer Reduktion der Dioxin- und Furanemissionen auf unter 1 ng/m3 gekommen. Das bedeute eine Reduktion der Emissionen um zwei Zehnerpotenzen. Da die Schachtofenanlage vorher die bestimmende Dioxinemissionsquelle gewesen sei, habe sich mit dieser Maßnahme die Emissionssituation grundsätzlich verändert. Dies gehe auch aus den Darstellungen des Umweltbundesamtes hervor. Während die Gesamtemission vor Setzen dieser Maßnahme mit ca. 30 g Dioxin pro Jahr angesetzt worden sei, gehe das Umweltbundesamt in seiner 1991 veröffentlichten Schätzung der Dioxinemissionen des Werkes Brixlegg von unter 1 g Dioxin pro Jahr aus. Die verbleibenden Emissionen lägen im Bereich von max. 1 % der seinerzeitigen Emissionen und führten, wie der medizinische Sachverständige festgestellt habe zu keiner Gesundheitsgefährdung und/oder unzumutbaren Belästigung. Die weiteren von den Beschwerdeführern angesprochenen Werte bezögen sich auf Gras- und Milchproben. Hinsichtlich der Graswerte sei anzumerken, daß ihnen in einem bergrechtlichen Verfahren eher eine Indikatorfunktion zukomme, eine Begründung für konkrete Maßnahmen damit jedoch nicht in der vom Berggesetz 1975 geforderten Schlüssigkeit möglich sei. Die Verknüpfung zwischen den Graswerten und gesundheitlichen Auswirkungen seien noch nicht im notwendigen Ausmaß abgeklärt, was wohl mit ein Grund dafür sei, daß es in Österreich keine Grenzwerte für Dioxin und Furane in Futtermitteln gäbe. Es lägen zahlreiche Meßergebnisse von Milch aus dem Beurteilungszeitraum vor. Abgesehen von einem aus dem Jahre 1988 stammenden Meßergebnis "an einem Einzelhof" lägen sämtliche Werte unter dem vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgelegten Grenzwert von 1.400 pg/l Milch. Die in der Milch im Jahre 1991 nachgewiesenen Konzentrationen wären sowohl bei den Proben der Mischprobe des Bauernhofes im Belastungsmaximum als auch bei den Mischmilchproben aus dem Raum Wörgl und Brixlegg weit unter dem vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgelegten Grenzwerten gelegen. Im übrigen sei festzuhalten, daß den Bergbehörden keine rechtlichen Möglichkeiten offenstünden, das Fütterungsverhalten der Bauern, das Inverkehrbringen von Milch oder Milchprodukten, den Ersatz von langzeitbelasteten Kühen durch nicht vorbelastete Kühe oder ähnliche Maßnahmen vorzuschreiben. Wie bereits dargelegt, sei die Wirksamkeit der Emissionsreduktionsmaßnahmen durch zahlreiche Messungen, die von verschiedenen staatlich anerkannten Stellen durchgeführt worden seien, übereinstimmend nachgewiesen. Die der mitbeteiligten Partei zuzurechnenden Zusatzbelastungen hätten ein derart geringes Ausmaß ergeben, daß sogar unter Annahme eines zulässigen Belastungsausmaßes von 1 pg Dioxinäquivalent pro kg und Körpergewicht und Tag eine Gesundheitsgefährdung aus medizinischer Sicht ausgeschlossen habe werden können. Hiezu sei zu bemerken, daß die Durchsetzung dieses hohen und aus präventiver Sicht erforderlichen Standards weit über das vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich der Begrenzung der Dioxinbelastung von Milch realisierte und von der Weltgesundheitsorganisation vertretene Ausmaß hinausgehe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erweise sich somit auch in dieser Hinsicht als nicht gerechtfertigt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage seien daher die Berufungen der Beschwerdeführer abzuweisen und der Bescheid der Berghauptmannschaft zu bestätigen gewesen. Die Neufassung der Auflagen 1 und 2 sei erforderlich gewesen, da ohne deren Konkretisierung nicht der von den Sachverständigen als erforderlich erachtete Zweck zu erreichen gewesen wäre. Die Richtigstellung der Wortfolge im Spruch sei terminologisch bedingt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen gemäß § 146 Abs. 3 des BergG 1975 bzw. § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes gewährleisteten Rechten verletzt.
Sie bringen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, daß es sich bei der gegenständlichen Schachtofenanlage um eine Anlage handle, die einer Genehmigung nach § 29 AWG durch den Landeshauptmann bedürfe. Die belangte Behörde sei daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen. Wäre die Auffassung der belangten Behörde, wonach Abfall nur das wäre, was auf einer Deponie lande, hingegen alles andere, was "recyclbar" wäre, "eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung", zutreffend, so wäre "das AWG geradezu auf den Kopf gestellt". Es werde nochmals das Beispiel zitiert, wonach, wer eine leere Flasche in einen Glaskontainer werfe, sich dieser Flasche entledigt habe, auch wenn er gleichzeitig beabsichtige, diese Flasche einer Wiederverwertung zuzuführen. Analoges habe für den von der mitbeteiligten Partei eingesetzten wertmetallhaltigen Schrott zu gelten. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die mitbeteiligte Partei diesen wertmetallhaltigen Schrott zukaufe. Die bisherigen Eigentümer hätten sich jedenfalls der Sachen entledigt, deren ursprünglicher funktionaler Zweck (z.B. als Telefon oder Computer) sich überholt habe, sodaß ein zum Recycling freigegebenes funktionsloses Altmaterial (im vorgenannten Beispiel: Relaisschrott) übrig geblieben sei, das in der Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei zu ca. 70 bis 80 %igem Schwarzkupfer eingeschmolzen werde. Es handle sich bei dem Einsatzmaterial in der Schachtofenanlage somit um Abfall i. S. des subjektiven Abfallbegriffes. Die belangte Behörde übersehe auch bei ihrer Argumentation, wonach es sich um "Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen" handle, daß die Gegenstände - bevor sie zu kupferhältigen Altmaterial würden - durchaus einen, der späteren Qualifikation als "Sekundärrohstoff" völlig entgegengesetzten, funktionalen Zweck als Gebrauchsgegenstände gehabt hätten, sie deshalb auch zur Gewährleistung dieses Zweckes mit anderen, nicht kupferhältigen Stoffen verarbeitet worden seien und erst nach Erlöschen ihrer Primärfunktion zu "wertmetallhältigem Schrott" herabgesunken wären. Es sei verfehlt, in diesem Zusammenhang von "spezifischen Wirtschaftskreisläufen" zu sprechen, weil das "kupferhältige Altmaterial" in seiner Primärfunktion den unterschiedlichsten Zwecken und Verwendungsarten ausgesetzt gewesen sei, sowohl was die Einsatzdauer, als auch was die bestimmungsgemäße Verwendung betroffen habe. Daß im Endstadium des Recyclingprozesses kein qualitativer Unterschied zwischen Kupfer aus dem Primär- und Kupfer aus dem Sekundärkreislauf bestehe (im Gegensatz zu "recycltem" Altglas oder Altpapier) könne wohl kein Kriterium sein, sondern sei vielmehr eine Frage des Standes der Verfahrenstechnik. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie habe im Schreiben vom 23. Juli 1991, Zl. 09 3500/17-VII/1/91, festgestellt, daß nur jene Altstoffe, die nicht mehr als 1 % fremde und produktionsschädliche Bestandteile enthielten, das Ergebnis einer zulässigen und abgeschlossenen Verwertung darstellten und als solche nicht mehr dem AWG unterlägen. Der beigezogene Sachverständige Dr. P vermeide es mit gutem Grund, klar auszuführen, wie hoch der Kupferanteil des bei der Schachtofenanlage eingesetzten wertmetallhaltigen Schrottes sei, bzw. wie hoch jener Prozentanteil des thermisch verwertbaren Einsatzmateriales sei, welcher nicht zur Kupfergewinnung brauchbar sei. Tatsächlich sei es nämlich unstrittig, daß der weitaus überwiegende Anteil des Einsatzmateriales der Schachtofenanlage nicht zur Kupfergewinnung brauchbar sei, sodaß aus diesem weiteren Grund ebenfalls nicht von einem "spezifischen Wirtschaftskreislauf" gesprochen werden könne, da der Anteil des nichtkupferhältigen Abfallmateriales höher sei, als das nach dem Verhüttungsgang in der Schachtofenanlage entstandene Schwarzkupfer. Schließlich sei der Argumentation der belangten Behörde, wonach selbst dann, wenn man die Abfalleigenschaft der kupferhältigen Einsatzmaterialien bejahen sollte, keine Genehmigung nach § 29 Abs. 1 AVG einzuholen wäre, entgegenzuhalten, daß auch der Verhüttungsvorgang in einer Schachtofenanlage als "Behandlung" zu werten sei, da ja durch diese Behandlung eine wesentliche Änderung des Einsatzmateriales bewirkt werde. Wenn die belangte Behörde weiters ausführe, daß dann etwa ein Siemens-Martin-Ofen zur Stahlerzeugung, bei welchem überwiegend Schrott eingesetzt werde, ebenfalls als Abfallbehandlungsanlage qualifiziert werden müsse, so sei dem entgegenzuhalten, daß diesbezüglich das Abfallwirtschaftsgesetz eine Ausnahme hinsichtlich des unlegierten Eisenschrottes in § 3 Abs. 3 Z. 5 AVG enthalte. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG nicht nur von einer thermischen, sondern auch von einer "stofflichen" Verwertung spreche, sodaß die Beschwerdeführer bei der Gesetzesauslegung geradezu zur entgegengesetzten Rechtsauffassung kämen wie die belangte Behöre: Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AWG ergäben überhaupt nur dann einen Sinn, wenn man sie auf Anlagen, welche Altstoffe aufarbeiteten oder verwerteten, beziehe. Wäre jede Anlage, in der Altstoffe (Abfälle) stofflich verwertet würden, nicht als Abfallbehandlungsanlage zu verstehen, dann hätten die zitierten Tatbestände (Z. 1 bis 3 des § 29 Abs. 1 AWG) keinen Anwendungsbereich. Da in der gegenständlichen Schachtofenanlage - wie aus dem Beschickungsplan ersichtlich - hauptsächlich oxydische Materialien zum Einsatz gelangten, die nach den ÖNORMEN als "gefährliche Abfälle" eingestuft würden, ergäbe sich eben aus diesem Grund die Anwendbarkeit des § 29 AWG.
Die Beschwerdeführer hätten bereits in ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 16. Juni 1992 eine Befangenheit der dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. K und Dr. W i. S.d. § 53 Abs. 1 AVG behauptet, ebenso eine Befangenheit des Berghauptmannes Dr. M i.S.d. § 7 AVG. Die Beschwerdeführer hielten diesen Beschwerdepunkt nach wie vor aufrecht, insbesondere, da die beiden namentlich erwähnten nichtamtlichen Sachverständigen immer wieder auch als Privatgutachter für die Konsenswerberin tätig gewesen seien, sodaß erhebliche Zweifel an der erforderlichen Unbefangenheit dieser Sachverständigen bestünden und zwar in einem derartigen Umfang, daß infolge dieser Befangenheit "sachliche Bedenken gegen den Bescheid" bestünden. Wenn die belangte Behörde ausführe, daß die beiden Sachverständigen die Messungen in der Kupferhütte Brixlegg im Auftrag der Berghauptmannschaft vorgenommen hätten, so entspreche dies nicht den Tatsachen. So habe etwa der nichtamtliche Sachverständige Dr. W, der aufgrund seiner "gesellschaftsrechtlichen Situation" maßgeblichen Einfluß auf die Forschungsgesellschaft Technischer Umweltschutz Wien (FTU) habe, seitens der mitbeteiligten Partei folgende "Meßgutachten und Stellungnahmen u.a." durchgeführt:
- a) Die Ergebnisse der "PCDD/F-Immissionsmessungen über geschlossener Schneedecke (22. bis 26.12.1990)", welche von ganz entscheidungswesentlicher Bedeutung sei, (da insbesondere der medizinische Sachverständige Dr. K immer wieder auf diese Messung Bezug nehme) seien von der FTU erhoben und von der mitbeteiligten Partei der Berghauptmannschaft übermittelt worden. Es liege hier also ganz offensichtlich ein Auftrag an den nichtamtlichen Sachverständigen durch die mitbeteiligte Partei vor.
- b) Der "Bericht über die Immissionsmessung PCDD/F in Brixlegg Lichtwehr (4.3 bis 10.3.1992)" weise als Auftraggeber die mitbeteiligte Partei aus.
- c) Der "Bericht über die Emissionsmessungen an der Schachtofenanlage der H-GesmbH vom 10. und 16.12.1992" weise als Auftraggeber die mitbeteiligte Partei aus.
- d) Der "Bericht über die Emissionen der H-GesmbH an PCDD/F, CO und TOC in den Abgasen des gemauerten Kamins bei unterschiedlichen Betriebszuständen (28.8.1990 bis 30.9.1990)" sei gemeinsam von der Aufsichtsbehörde, der Berghauptmannschaft Innsbruck und von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegeben worden.
- e) Die "Stellungnahme zur gegenwärtigen Emissionssituation der H-GesmbH" sei ebenfalls als Beilage zu einer Pressemitteilung der mitbeteiligten Partei vom 9. Jänner 1991 in Auftrag gegeben worden.
Es bestehe daher bei den Beschwerdeführern die Auffassung, daß in dieser Befangenheit - im Zusammenhang mit den weiteren in dieser Beschwerde aufgezeigten sachlichen Bedenken - ein Verfahrensmangel begründet liege.
Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Einhaltung der das Ausmaß von Dioxinemissionen betreffenden Bescheidauflagen jederzeit und aktuell überprüfen zu können, seien die Beschwerdeführer der Auffassung, daß gleichzeitig auch das sogenannte "quasikontinuierliche Verfahren für Dioxinmessungen" in 14tägigem Abstand angewendet werden müsse, da nur eine Kombination dieser Verfahren mit der "Messung des CO-Wertes nach Thermoreaktor" einem "dem letzten Stand der Technik" adäquaten Überprüfungsverfahren entspreche.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß sich die belangte Behörde mit ihrem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, "soweit es die von ihnen behauptete Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage betrifft, insbesondere sohin mit den Widersprüchen im Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Dr. K" nicht auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang werde auf das von den Beschwerdeführern eingeholte Privatgutachten verwiesen. Hinsichtlich der Grundbelastung der Luft mit Dioxin ohne den Betrieb von Anlagen der mitbeteiligten Partei stütze der medizinische Sachverständige seine Ausführungen auf jene Messungen, die Dr. W während der Weihnachtsferien 1990 (22. bis 25. Dezember 1990) durchgeführt habe. Abgesehen davon, daß der medizinische Sachverständige nach den Ursachen für die hohe Grundbelastung nicht frage, kenne er offenbar nicht einmal die Umstände dieser von der mitbeteiligten Partei mitgeteilten Messungen. Denn er berufe sich dabei in seinem Gutachten anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 4. Juli 1991 auf Fr. Dr. Y von der Landesforstdirektion, statt auf den Sachverständigen Dr. W. Überdies sei diese Meßserie unvollständig geblieben, weil die geplante Kontrollmessung bei Betrieb des Werkes nach den Weihnachtsfeiertagen nicht mehr durchgeführt worden sei. Der Aussage des medizinischen Sachverständigen, wonach im gegenständlichen Fall eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten sei, liege ein Jahresmittelwert der Dioxinemessionen von 0,17 pg/m3 zugrunde, der vom meteorologischen Sachverständigen errechnet worden sei. Dieser Sachverständige habe aber auch einen max. Stundenmittelwert von 2,7 pg/m3 berechnet, der vom medizinischen Sachverständigen nicht kommentiert worden sei, obwohl dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 17. Juli 1990 noch "Meßwerte von 2,56 pg/m3" als "aus gesundheitlicher Sicht unvertretbar" bezeichnet habe. Die Auffassung der belangten Behörde, die Ausführungen des Privatgutachtens wären nicht geeignet, eine andere Einschätzung aus gesundheitlicher Sicht herbeizuführen, sei unzutreffend, zumal die Bergbehörde bei der Beurteilung der Gefährdung durch Immissionen von der Situation auszugehen habe, die entstehe, wenn die von der Betriebsanlage zu erwartenden Emissionen zu der bereits vorhandenen hohen Grundbelastung hinzutreten. Schließlich hätte die Behörde einen Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m3 Dioxin/Furan festzusetzen gehabt, da dies dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften entspreche.
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der AWG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155/1994, sind bewegliche Sachen,
- 1) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
- 2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
Abfälle i.S. dieses Bundesgesetzes.
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall gemäß § 1 Abs. 3 AWG erforderlich, wenn anderenfalls
- 1) die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- 2) Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
- 3) die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 4) Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt können,
- 5) Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- 6) das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
- 7) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz AWG auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz AWG jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
- 1) als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- 2) solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
- 3) solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.
Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), so gilt sie gemäß § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 11, 15 mit Ausnahme der Abs. 9 und 10 sowie die §§ 16, 17 und 28 nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 5 AWG sind gefährliche Abfälle i.S. dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Gemäß § 2 Abs. 7 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle i.S. dieses Bundesgesetzes gelten; dabei können gemäß § 2 Abs. 5 letzter Satz AWG ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AWG gilt dieses Bundesgesetz für gefährliche Abälle zur Gänze, für nicht gefährliche Abfälle jedoch nur insoweit, als dies § 3 Abs. 2 AWG vorsieht; für Abfälle, die unter § 3 Abs. 3 AWG fallen, gilt dieses Bundesgesetz zur Gänze nicht.
Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG bedarf die Erichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Gemäß § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung dieser Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen und Nicht-Untersagungen.
Die Auffassung der belangten Behörde, die verfahrensgegenständliche geänderte Schachtofenanlage bedürfe schon deshalb keiner Genehmigung nach § 29 AWG, weil der überwiegende Betriebszweck der mitbeteiligten Partei "jedenfalls nicht in der Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung" liege, ist zunächst entgegenzuhalten, daß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG auf den überwiegenden Betriebszweck der Anlage und nicht auf jenen des diese betreibenden Unternehmens abstellt. Die gegenteilige, vom Wortlaut dieser Bestimmung zwar mögliche, aber keineswegs gebotene und von den Gesetzesmaterialien (vgl. RV, 1274 BlgNR, XVII GP, 39 f) auch nicht nahegelegte Auslegung verbietet sich nämlich aus Gründen systematischer Interpretation, insbesondere der anlagenbezogenen Textierung des § 29 Abs. 1 AWG.
Davon ausgehend bedürfte die geänderte Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei einer, die Erteilung einer gesonderten bergbehördlichen Bewilligung ausschließenden Genehmigung des Landeshauptmannes nach § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG wenn es sich dabei um eine Anlage handelte, deren überwiegender Betriebszweck in der Übernahme von - nicht im Betrieb der mitbeteiligten Partei anfallenden - gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung läge.
Die belangte Behörde hat diese Frage zunächst mit der Begründung verneint, daß es sich bei den, von der mitbeteiligten Partei gemäß ihrem Bewilligungsantrag in der geänderten Schachtofenanlage eingesetzten Materialien nicht um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG handle:
Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG hat sie die Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß "über die zugekauften Einsatzmaterialien seitens der Eigentümer nicht in Entledigungsabsicht, sondern in der Absicht der Verwertung entschieden" werde, was sich nicht nur aus dem für diese Materialien zu erzielenden Preis, sondern auch aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen ersehen lasse. Sie hat dabei jedoch außer Acht gelassen, daß unter "Eigentümer oder Inhaber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG nicht bloß die (zeitlich gesehen) letzten Eigentümer oder Inhaber einer Sache in Betracht zu ziehen sind, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Der Umstand etwa des Verkaufes kupferhältiger Materialien durch Dritte an die mitbeteiligte Partei läßt daher noch keine Aussage darüber zu, ob diese Materialien nicht zufolge einer Entledigungsabsicht der ursprünglichen Nutzer i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG die Abfalleigenschaft erworben haben, die sie gegebenenfalls erst dadurch verloren haben könnten, daß sie i. S.d. § 2 Abs. 3 AWG einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt worden wären. In Ansehung des Einsatzstoffes "Relaisschrott" wird beispielsweise die Entledigungsabsicht der ursprünglichen Nutzer nach allgemeiner Lebenserfahrung in aller Regel gegeben sein. Soweit die belangte Behörde daher, indem sie, ohne sich mit der Frage der Entledigungsabsicht früherer Eigentümer oder Nutzer i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG - und gegebenenfalls, ob i.S.d. § 2 Abs. 3 AWG eine zulässige Verwertung erfolgt ist - auseinanderzusetzen, davon ausgegangen ist, daß die Einsatzmaterialien bei der mitbeteiligten Partei nicht als Abfall i.S. des subjektiven Abfallbegriffes anzusehen seien, hat sie die Rechtslage verkannt.
Soweit die belangte Behörde die Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG zunächst mit der Begründung verneint hat, daß bei deren "Verwendung" in der geänderten Schachtofenanlage eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen i.S.d. § 1 Abs. 3 AWG zufolge bergrechtlicher Regelungen "hintangehalten bzw. auf das erforderliche Maß vermindert" werde, ist ihr zu entgegnen, daß es darauf im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt. Es wird damit nämlich noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht vor dieser "Verwendung" eine Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten war. Gegebenenfalls käme diesen Stoffen aber seit dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzung die Abfalleigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG und zwar solange zu, bis sie - wie ausgeführt - einer i.S.d. § 2 Abs. 3 AWG zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
Wenn die belangte Behörde weiters darlegt, daß auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG erfüllt sei, weil der Einsatz "kupferhältiger Altmaterialien in einer Hütte" deren bestimmungsgemäße Verwendung wäre, so verkennt sie den Begriff der "bestimmungsgemäßen Verwendung" in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG. Denn sie bezog - wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen - die "bestimmungsgemäße Verwendung" nicht auf die aus kupferhältigen Materialien bestehenden Sachen, sondern auf die Materialien als solche. Sie ließ daher außer Betracht, daß - worauf die Bezeichnung "Altmaterialien" hinweist - den aus kupferhältigen Materialien bestehenden Sachen ein spezifischer Verwendungszweck zugekommen sein konnte, dem sie - aus welchen Gründen immer zu "Einsatzstoffen" geworden - in der geänderten Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht mehr dienen. Solange die Sachen jedoch ihrem nach allgemeiner Verkehrsauffassung spezifischen Verwendungszweck dienten, sie also in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung standen, kam ihnen Abfalleigenschaft im Grunde des § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG nicht zu. Eine nach dem Ende dieser Verwendung erfolgende Verwertung der diese Gegenstände bildenden Materialien stellt aber - wie sich aus § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG ergibt - keine bestimmungsgemäße Verwendung i.S.d. § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG mehr dar. Sie vermag daher - im Grunde des § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG - eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0137, die Auffassung vertreten, daß § 2 Abs. 2 AWG eine bloß demonstrative Aufzählung von Fällen enthalte, in denen eine geordnete Erfassung und Behandlung i. S.d. AWG nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) geboten sei und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs. 2 Z. 2 AWG vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung gleichstehen könnten. Die belangte Behörde erachtete das Vorliegen eines solchen spezifischen Wirtschaftskreislaufes im vorliegenden Fall als gegeben, weil zwischen dem aus Primär- oder Sekundärrohstoffen hergestellten Kupfer kein qualitativer Unterschied bestehe, Kupfer eine an der Londoner Metallbörse handelbare Ware darstelle und die Sekundärkupferproduktion nunmehr annähernd 70 Jahre als hüttenmännische Verfahrenstechnik im Einsatz stehe. Sie verkannte damit allerdings, daß Wirtschaftskreisläufe im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG nur dann als spezifisch bezeichnet werden können, wenn die Bedingungen ihres Ablaufes und zwar von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen. Demgemäß hat sie es auch unterlassen, jene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, aus denen abgeleitet werden könnte, die Verwertungsmaßnahmen der mitbeteiligten Partei wären Bestandteil eines solchen spezifischen Wirtschaftskreislaufes. Die Qualität des gewonnen Kupfers besagt in diesem Zusammenhang aber ebensowenig wie der Umstand, daß der überwiegende Anteil des raffinierten Kupfers aus anderen als Primärrohstoffen erzeugt werde.
Mit ihrer weiteren Darlegung, daß die Einsatzstoffe der mitbeteiligten Partei, selbst wenn sie "zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. in irgendeinem Zeitraum Abfälle" i.S.d. AWG gewesen wären, spätestens im Zeitpunkt der Zuführung zu einer zulässigen Verwendung oder Verwertung durch die, weil die erforderlichen bergrechtlichen Bewilligungen besitzende mitbeteiligte Partei keine Altstoffe mehr wären, verkannte die belangte Behörde schließlich den normativen Gehalt des § 2 Abs. 3 AWG. Denn ob eine Verwendung oder Verwertung zulässig i. S. dieser Bestimmung ist, bemißt sich auch nach den Bestimmungen des AWG, die - soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, (vgl. hiezu die nach § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG nicht anzuwendenden Bestimmungen) - für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher eine diesfalls etwa nach § 29 Abs. 1 AWG erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, kann eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig i.S.d. § 2 Abs. 3 AWG angesehen werden.
Soweit die belangte Behörde aber aus dem Begriff "behandeln" abzuleiten versucht, eine Hüttenanlage könne, weil sie nicht bezwecke, die Beschaffenheit der Abfälle zu verändern, um deren Volumen zu verringern, gefährliche Eigenschaften zu beseitigen, die Handhabung zu erleichtern oder die Verwertung zu begünstigen, nicht als besondere Abfallbehandlungsanlage eingestuft werden, so läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, daß die von der mitbeteiligten Partei in der geänderten Schachtofenanlage eingesetzten Materialien nicht "stofflich verwertet" würden.
Der ermittelte Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die sich aus § 29 Abs. 2 letzter Satz AWG ergebende Zuständigkeitsfrage (allfälliger Ausschluß der bergbehördlichen Zuständigkeit) zufolge Verkennung der dafür in Betracht kommenden Rechtslage in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
An diesem Ergebnis vermögen auch die von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift ins Treffen geführten Argumente nichts zu ändern. Die mitbeteiligte Partei wendet nämlich zunächst ein, dem Verwaltungsgerichtshof sei es im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführer das, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bewirkende Nichtaufgreifen einer allfälligen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausschließlich unter dem Aspekt der Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht hätten, verwehrt, eine in der Nichtbeachtung des Auschlusses der bergbehördlichen Zuständigkeit liegende Rechtswidrigkeit aufzugreifen. Dieses Vorbringen erweist sich freilich schon im Hinblick auf die oben dargelegten Beschwerdeausführungen, aus denen sich klar ergibt, daß sich die Beschwerdeführer auch dadurch in ihren Rechten verletzt erachten, weil die belangte Behörde die nach Ansicht der Beschwerdeführer gegebene sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen habe, als unzutreffend. Wenn die mitbeteiligte Partei weiters gegen die Anwendbarkeit des § 29 AWG auf die geänderte Schachtofenanlage einwendet, daß das vorliegende bergrechtliche Verfahren bereits am 1. Juli 1990 anhängig gewesen und daher gemäß § 44 Abs. 6 AWG nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sei, so ist ihr die hg. Judikatur entgegenzuhalten, wonach der Begriff der "anhängigen Genehmigungsverfahren" im § 44 Abs. 6 AWG 1990 nur auf solche Verfahren bezogen sein kann, die spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder oder des Bundes vor Inkrafttreten des AWG 1990 zum Gegenstand hatten, (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0187, das - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - zur im vorliegenden Fall relevanten Rechtslage vor der AWG-Novelle 1994 ergangen ist), was auf das bergrechtliche Verfahren der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht zutrifft.
Dem - nicht näher begründeten - weiteren Argument, § 146 BergG 1975 "derogiere" als die speziellere Norm den Bestimmungen des § 29 AWG, kann schon im Hinblick auf § 29 Abs. 2 letzter Satz AWG nicht gefolgt werden. Soweit die mitbeteiligte Partei schließlich unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1992, VfSlg. 13.229, vorbringt, bei Einsatz der kupferhältigen Materialien in der Schachtofenanlage stünden "die bergrechtlichen Aspekte eindeutig im Vordergrund" und es unterliege daher die Anlage ausschließlich den auf dem Kompetenztatbestand "Bergwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) beruhenden, nicht aber den aufgrund des Kompetenztatbestandes "Abfallwirtschaft" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG erlassenen Regelungen, so genügt es im vorliegenden Zusammenhang, darauf hinzuweisen, daß die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung des § 29 AWG (auch) im Kompetenztatbestand "Bergwesen" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG begründet ist (vgl. auch RV, 1274 BlgNR, XVII GP, 26).
Der angefochtene Bescheid war daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings für das weitere Verfahren zu folgenden Ausführungen veranlaßt:
Trotz der eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen fehlt dem angefochtenen Bescheid eine Darstellung der Meßdaten, auf denen letztlich die für die Bewilligung maßgebliche Feststellung beruht, daß durch den Betrieb der geänderten Anlage eine Gesundheitsgefährdung nicht eintreten werde. Zwar wird ausgeführt, daß zur Ermittlung der Dioxinbelastung seitens des medizinischen Sachverständigen von den "Emissionsangaben" des meteorologischen Sachverständigen vom 4. Juli 1991 unter Verwendung von dessen Gutachten vom 4. Februar 1991 ausgegangen worden sei. Das meteorologische Gutachten vom 4. Juli 1991 (das Gutachten vom 4. Februar 1991 ist selbst in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten) bezieht sich auf Emissionswerte, die "von Dr. W, Forschungsgesellschaft für technischen Umweltschutz, am 25.1.1991 mitgeteilt" worden seien. Die entsprechenden Daten werden im angefochtenen Bescheid aber ebensowenig dargestellt, wie die Umstände, unter denen sie erzielt wurden. Es läßt der angefochtene Bescheid daher eine nachvollziehbare Überprüfung der vom meteorologischen Sachverständigen "benutzten Berechnungsgrundlage" von 0,9 ng/Nm3, von welcher "Annahme" auch die medizinischen Aussagen ausgingen, nicht zu.
Gleiches gilt für die hinsichtlich der Grundbelastung der Luft mit Dioxin von Dr. W vom 22. bis 25. Dezember 1990 durchgeführten Messungen. Soweit jedoch in weiterer Folge auf die solcherart festgestellte Grundbelastung Bezug genommen wird, fällt weiters auf, daß offenbar außer Acht gelassen wird, daß bei Messung der Grundbelastung der gesamte Betrieb der mitbeteiligten Partei und nicht nur die geänderte Schachtofenanlage ausgenommen wurde, obwohl letztere nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zwar die Haupt-, nicht aber die einzige Emissionsquelle an polychlorierten Dioxinen und Furanen im Betrieb der mitbeteiligten Partei darstellt.
Schließlich ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, daß die belangte Behörde den Eintritt einer Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage ausschloß, weil es dadurch zu einer so geringfügigen Veränderung der Belastungssituation komme, daß diese meßtechnisch nicht korrekt erfaßbar wäre und daher auch eine Veränderung der Gesundheitssituation nicht anzunehmen sei. Es ist daher darauf hinzuweisen, daß bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit i.S.d.
§ 146 Abs. 3 BergG 1975 von der Gesamtsituation auszugehen ist, die entsteht, wenn die durch die Anlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung hinzutreten (vgl. dazu das zu § 146 BergG i. d.F. vor der BergG-Novelle 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zl. 85/04/0033). Maßgeblich ist daher nicht die Veränderung der Gesamtsituation, sondern die veränderte Gesamtsituation. Selbst der Umstand äußerster Geringfügigkeit der zu erwartenden Zusatzbelastung besagt also für sich noch nicht, daß auch durch die (veränderte) Gesamtbelastung eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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