Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. August 1991 um 13.10 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges trotz eines durch Vorschriftszeichen kundgemachten Überholverbotes ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 1107/93-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer - auch unter Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - im wesentlichen geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß er der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen sei. Er habe sich von Anfang an damit verantwortet, am Tattag nicht in Österreich gewesen zu sein, sondern ein naher Angehöriger habe das Fahrzeug geführt, dessen Namen bekanntzugeben er nicht verpflichtet sei. Abgesehen davon, daß im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht bestehe, sei das Verhalten des Beschwerdeführers schon deshalb nicht strafbar, weil er nicht verhalten sei, eine Lenkeranfrage vom Ausland aus zu beantworten.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob er verpflichtet gewesen wäre, eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 abzugeben. Er wurde nämlich nicht wegen einer Übertretung dieser Bestimmung, sondern wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 bestraft, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf sein Vorbringen in Richtung § 103 Abs. 2 KFG 1967 erübrigt. Im übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß ein Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benutzender Ausländer verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren und ihm diese daher bekannt sein mußten (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0079).
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht seine Aufgabe, im Verwaltungsstrafverfahren mitzuwirken, sondern die Behörde habe ihm ein bestimmtes Delikt nachzuweisen und er sei nicht verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Lenker bekanntzugeben, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es trifft zwar zu, daß die Behörde verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise von Amts wegen zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei aber nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Diese Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert, daß er seine Verantwortung nicht bloß darauf beschränkt, die ihm zur Last gelegte Tat zu bestreiten, ohne konkrete Gegenbehauptungen aufzustellen. Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen. Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Der Hinweis, daß es sich um einen "nahen Angehörigen" gehandelt habe, reicht nicht aus. Da der Beschwerdeführer somit jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert hat, konnte die Behörde den Schluß ziehen, der Beschwerdeführer selbst sei der Täter gewesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1989, Zl. 89/18/0043, vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0005, u.v.a.). Im Hinblick auf die Unterlassung der Mitwirkungspflicht, die den Beschwerdeführer, auch wenn er Ausländer ist, traf, bedeutet es somit auch keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführte.
Schließlich ist dem Beschwerdeführer zu seinen erkennbar gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG gerichteten Bedenken zu erwidern, daß diese vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 93/03/0083, mit weiterem Hinweis).
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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