Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. September 1991 um 17.10 Uhr an einem näher bezeichneten Ort der Tauernautobahn A 10 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw trotz einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 156 km/h gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 2058/92-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Becheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß sein Vorbringen in Richtung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 auf sich beruhen muß, weil Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht diese Übertretung, sondern die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bildet.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeug durch Radarmessung und Radarfoto zweifelsfrei bewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe jegliche Auskunft darüber verweigert, wer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, damit habe er die ihm obliegenden Mitwirkungspflicht versagt, sodaß davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer selbst habe die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, daß der Behörde der Nachweis, er selbst habe das Fahrzeug gelenkt, nicht gelungen sei. Ein derartiger Nachweis hätte nur dann schlüssig geführt werden können, wenn Geschwindigkeitsmessungen mit automatischen Meßanlagen so durchgeführt würden, daß der Lenker "tatsächlich identifiziert" werden könne. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er jegliche Mitwirkung versagt hätte, weil er sich von Anbeginn an damit verantwortet habe, daß das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug "von einer größeren Anzahl von Familienmitgliedern benutzt" werde. Zur Zeit der Tatbegehung hätten die Mitglieder seiner Familie zahlreiche Fahrten in das ehemalige Jugoslawien unternommen, um Familienangehörige aus dem Kriegsgebiet zu bringen und um in Not geratenen Familienangehörigen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Es sei nicht darüber Buch geführt worden, wem das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe "die Frage der Behörde" wahrheitsgemäß beantwortet, dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Behörde selbst habe für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und könne sich nicht über "erhebliche Behauptungen und Beweisanträge" ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, enthebt die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Es ist daher die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1989, Zl. 89/18/0043). Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Es wäre seine Sache gewesen, gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Familienmitglieder darüber Klarheit zu verschaffen, wenn er schon keine entsprechenden Aufzeichnungen führt. Da der Beschwerdeführer sich im Ergebnis auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung beschränkt hat, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluß kam, er als Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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