VwGH 93/01/1002

VwGH93/01/100222.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die im Namen der "Antragsteller auf Durchführung einer Volksabstimmung zu Zl: H-024-5-Volksab-396-3/1993 Gem Fohnsdorf" seitens Dr. A, Rechtsanwalt, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 26. Juli 1993, Zl. 7-53 Fo 37/4-1993, betreffend Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 133 des Stmk Volksrechtegesetzes (mP: Gem Fohnsdorf), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksrechteG Stmk 1986 §130;
VolksrechteG Stmk 1986 §133 Abs3;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §10 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VolksrechteG Stmk 1986 §130;
VolksrechteG Stmk 1986 §133 Abs3;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dr. A hat als Beschwerdeführer dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Vorstellung der "Grün-Alternativen Bürgerliste Fohnsdorf, des Fohnsdorfer Bürgerforums und der KPÖ Fohnsdorf" gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. April 1993 gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 i.d.F. der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze

LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, mangels Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber als unbegründet ab.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hatte den Antrag der vorgenannten Gruppierungen auf Durchführung einer Volksabstimmung über den Gemeinderatsbeschluß vom 21. Dezember 1992 hinsichtlich des Abschlusses eines Kaufvertrages mit der Republik Österreich über die Grundstücke Nr. 1725/1 und 1648/3 "Farracherweg" und 1720/1 "ehemaliger Totenweg", alle EZ 50.000, KG Rattenberg, zum Zwecke der Pistenverlängerung des Militärflugplatzes Zeltweg nach Westen abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, bei der "Republik Österreich" handle es sich um eine "bestimmte Person" im Sinne des § 130 Abs. 3 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, nach welcher Bestimmung eine Volksabstimmung ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die nicht eindeutig erkennen ließ, ob die darin ausdrücklich als Beschwerdeführer genannten "Grün-Alternative Bürgerliste Fohnsdorf, Fohnsdorfer Bürgerforum" und "KPÖ Fohnsdorf" oder der die "Unterzeichner des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung", vertretende "Zustellbevollmächtigte und dessen Stellvertreterin" Beschwerdeführer und damit Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.

Eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes an den Beschwerdevertreter, (1) zu erklären, wer als Beschwerdeführer anzusehen sei, (2) zu erklären, von wem bzw. in wessen Namen die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung erteilt wurde sowie

(3) die Vollmachtsurkunde(n) vorzulegen, beantwortete der Beschwerdevertreter wie folgt: (1) Beschwerdeführer seien die "Antragsteller auf Durchführung einer Volksabstimmung zu Zl: H/024-5-Volksab-396-3/1993 Gemeinde Fohnsdorf"; (2) Dem Beschwerdeführervertreter sei die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung durch den Zustellungsbevollmächtigten und seine(n) Stellvertreter(in) im Namen der Antragsteller, zu deren Vertretung die Zustellungsbevollmächtigten und deren Stellvertreter gemäß § 133 Abs. 3 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes berufen seien, erteilt worden. Beigelegt wurden auf den Beschwerdevertreter ausgestellte und seitens des Zustellungsbevollmächtigten bzw. dessen Vertreters unterfertigte Vollmachtsurkunden.

Diese Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten der - nunmehr ausdrücklich einzig als Beschwerdeführer genannten - "Antragsteller auf Durchführung einer Volksabstimmung" (gemeint sind hiemit diejenigen Personen, die in den Antragslisten namentlich aufscheinen) ist allerdings auszuschließen, da diese weder Adressaten des angefochtenen Bescheides, noch - mangels Erhebung der Vorstellung in ihrem Namen - Parteien des Vorstellungsverfahrens gewesen sind.

Da bereits aus diesem Grunde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen war, kann die Frage, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Klarstellung, wer als Beschwerdeführer anzusehen sei, nicht eine (unzulässige) Auswechslung des Beschwerdeführers darstellt, ebenso auf sich beruhen, wie jene, ob es sich bei den als Bescheidadressaten und - zunächst - als Beschwerdeführer Genannten überhaupt um Personen im Rechtssinne handelt. Über die diesbezügliche Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes legte Dr. A Vollmachten des Zustellbevollmächtigten und dessen Stellvertreter der "Antragsteller auf Durchführung einer Volksabstimmung" - deren Namen im übrigen weder genannt noch zur Gänze aktenkundig sind - vor, nicht aber Vollmachten der einzelnen Unterzeichner dieses Antrages. Die Vollmachtgeber der an Dr. A schriftlich erteilten Vollmachten leiteten ihre Bevollmächtigung der einzelnen "Unterzeichner des Antrages auf Volksabstimmung" einzig aus § 133 Abs. 3 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes ab. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber nicht, daß die darin normierte gesetzliche Vertretungsbefugnis des Zustellbevollmächtigten und dessen Stellvertreter auch zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt. Daraus folgt aber, daß Dr. A ohne entsprechend durchgehende Bevollmächtigung die gegenständliche Beschwerde erhoben hat, sodaß er selbst als Beschwerdeführer anzusehen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1982, Slg. Nr. 10.641/A, sowie vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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