Normen
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §46;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. August 1989 beim Arbeitsamt Linz mit dem am 27. Juli 1989 ausgegebenen Formular die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die entsprechenden Fragen unter Punkt 9 des Antragsformulars ("Haben Sie Anspruch auf a)
Kündigungsentschädigung ... b)
Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung ... ") wurden von ihr mit
"Nein" beantwortet. Die Frage "Wurden die Ansprüche
a) ausbezahlt b) nicht ausbezahlt, weil - der Anspruch strittig ist - der Dienstgeber insolvent ist" und "Ich habe meine Ansprüche geltend gemacht/bzw. eingeklagt bei ..." wurden demgemäß überhaupt nicht beantwortet. Nach der gleichzeitig vorgelegten Arbeitsbescheinigung der M. GmbH vom 17. August 1989 war die Beschwerdeführerin dort in der Zeit vom 3. bis 25. Juli 1989 als Sekretärin beschäftigt, wobei das Dienstverhältnis im beiderseitigen Einverständnis gelöst worden sei. Zu Punkt 6 (Kündigungsentschädigung) und Punkt 7 (Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung) der Arbeitsbescheinigung wurden keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin für die Zeit vom 27. Juli 1989 bis 12. November 1989 Arbeitslosengeld gewährt.
Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichen Sozialversicherungsträger vom 9. Mai 1990 wurde dem Arbeitsamt bekannt, daß die Beschwerdeführerin bis 30. September 1989 als Angestellte bei der M. GmbH vollversichert gemeldet gewesen sei.
Nach einer weiteren - vom Arbeitsamt eigeholten - Arbeitsbescheinigung der M. GmbH vom 15. Juni 1990 sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. Juli bis 30. September 1989 in einem Dienstverhältnis gestanden, wobei vom 26. Juli bis 30. September 1989 Kündigungsentschädigung und (zusätzlich) für acht Werktage Urlaubsentschädigung gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1990 sprach das Arbeitsamt Linz aus, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für die Zeit vom
1. bis 9. Oktober 1989 ruhe, da sie von ihrem Dienstgeber eine Urlaubsentschädigung erhalten habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit einem weiteren Bescheid vom 1. August 1990 verpflichtete das Arbeitsamt Linz die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von S 20.603,--. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin vom 27. Juli bis 12. November 1989 Arbeitslosengeld bezogen. Sie habe jedoch von der M. GmbH eine Kündigungsentschädigung bis 30. September 1989 und eine Urlaubsentschädigung vom 1. bis 9. Oktober 1989 ausbezahlt erhalten.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes in Abrede stellte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, das von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. Juli bis 9. Oktober 1989 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen und der in diesem Zeitraum entstande Übergenuß in der Höhe von S 20.603,-- zum Rückersatz vorgeschrieben. Ferner wurde ausgesprochen, daß das Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27. Juli bis 9. Oktober 1989 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 1990 und die Arbeitsbescheinigung der M. GmbH vom 15. Juni 1990, woraus sich ergebe, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Juli bis 30. September 1989 Kündigungsentschädigung erhalten habe. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher in dieser Zeit gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG. Nach der genannten Arbeitsbescheinigung sei der Beschwerdeführerin auch für acht Tage eine Urlaubsabfindung bezahlt worden; daher ruhe ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. bis 9. Oktober 1989 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG. Diese Umstände habe sie weder im Antragsformular auf Arbeitslosengeld angegeben, noch dem Arbeitsamt gemeldet. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sei derjenige, der Arbeitslosengeld beziehe, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Auf diese Meldepflicht werde auch auf der Rückseite des bundeseinheitlichen Mitteilungsblattes hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche am 24. August 1989 nicht gemeldet. Mit Urteil vom 10. Jänner 1990 sei ihrem Klagebegehren Folge gegeben worden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sie dem Arbeitsamt den Zuspruch der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsabfindung nicht gemeldet. Durch Verschweigen maßgebender Tatsachen habe die Beschwerdeführerin daher den Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt, wodurch es in der Zeit vom 27. Juli bis 9. Oktober 1989 zu einem Überbezug in der Höhe von S 20.603,-- gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 Abs. 1 lit. k (idF der Novelle BGBl. Nr. 594/1983) und lit. l (idF der Novelle BGBl. Nr. 615/1987) AlVG bestimmen:
"§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
- k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
- l) des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4."
§ 16 Abs. 2 und 4 AlVG lauten auszugsweise:
"(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. ...
(4) Gebührt Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung strittig oder wird Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. ... "
§ 24 Abs. 2 AlVG bestimmt:
"(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. ... "
In der Beschwerde wird in Abrede gestellt, den Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 27. Juli bis 9. Oktober 1989 durch ein Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt zu haben. Die Beschwerdeführerin begründet dies im wesentlichen damit, sie habe sich "Mitte August" 1989 hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bei der M. GmbH anwaltlich beraten lassen, wobei ihr mitgeteilt worden sei, daß eine jederzeitige Auflösbarkeit eines Dienstverhältnisses nach dem Angestelltengesetz nur möglich sei, wenn ein Dienstverhältnis auf Probe für die Höchstdauer eines Monates vereinbart worden sei. Diese Voraussetzung sei bei ihrem Dienstverhältnis nicht vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld "schon lange gestellt" worden, sodaß sie im Zeitpunkt der Antragstellung diesbezüglich keine unwahren Angaben gemacht habe. Ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bei der M. GmbH habe sie mit Klage vom 24. August 1989 beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht. Mit Urteil vom 10. Jänner 1990, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie längst kein Arbeitslosengeld mehr bezogen habe, sei ihrem Klagebegehren Folge gegeben worden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach Lage der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführerin das Antragsformular auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 27. Juli 1989 ausgefolgt. Mangels Vorlage einer Arbeitsbescheinigung der M. GmbH wurde die Rückgabefrist bis 31. August 1989 verlängert. Die Arbeitsbescheinigung der M. GmbH vom 17. August 1989 wurde von der Beschwerdeführerin dem Arbeitsamt schließlich am 23. August 1989 vorgelegt, wobei an diesem Tag mit ihr auch eine Niederschrift über den Lösungsgrund des vorangegangenen Dienstverhältnisses aufgenommen worden ist. Im Zusammenhang mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe "Mitte August" 1989 (also nach dem allgemeinen Sprachgebrauch am 15. August) von der Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (nämlich Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung) erfahren und mit dem Zeitpunkt ihrer Klagseinbringung am 24. August 1989 ist daher davon auszugehen, daß sie die entsprechenden Fragen in Punkt 9 des Antragsformulars nach Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung unrichtig beantwortet hat: Da ihre anwaltliche Beratung Mitte August 1989 und die Klagseinbringung am 24. August 1989 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld am 23. August 1989 standen, wäre es vielmehr an der Beschwerdeführerin gelegen, die entsprechenden Fragen im Antragsformular zu bejahen bzw. anläßlich der Antragstellung auf die Strittigkeit der Ansprüche hinzuweisen. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0270). Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von einem Verschweigen maßgebender Tatsachen der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld ausgegangen ist, wodurch es in weiterer Folge zu einem Unterbleiben einer bloß vorschußweisen Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. einer Legalzession iSd § 16 Abs. 2 AlVG gekommen ist. Es kann daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführerin auch eine Meldepflichtverletzung nach § 50 Abs. 1 AlVG vorzuwerfen ist bzw. die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nähere Sachverhaltsfeststellungen über die auf dem bundeseinheitlichen Mitteilungsblatt angeführten Sachverhalte unterlassen hat.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Bescheid spreche zu Unrecht ein Ruhen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27. Juli bis 9. Oktober 1989 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG aus. Das Arbeitsamt Linz habe bereits mit Bescheid vom 24. Juli 1990 ein Ruhen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für die Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1989 ausgesprochen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Durch den Ausspruch des Ruhens über einen über den vom 1. bis 9. Oktober 1989 hinausgehenden Zeitraum sei der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem ausgesprochen, daß das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. Juli 1989 bis 9. Oktober 1989 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe. Im Hinblick auf die ausdrückliche Zitierung der lit. l des § 16 Abs. 1 AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt bzw. gewährt wird) und den entsprechenden Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, wonach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld wegen der vom Dienstgeber für acht Tage gewährten Urlaubsabfindung im Zeitraum vom 1. bis 9. Oktober 1989 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe, ist allerdings davon auszugehen, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides der Beginn des Ruhenszeitraumes richtigerweise "1. Oktober" zu lauten hat und somit ein bloßer Schreibfehler im Spruch des angefochtenen Bescheides vorliegt. Für diesen Zeitaum (1. bis 9. Oktober 1989) hat bereits das Arbeitsamt Linz mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. Juli 1990 ein Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum von ihrem Dienstgeber eine Urlaubsentschädigung erhalten hat.
In der bloßen Wiederholung dieses Abspruches im angefochtenen Bescheid kann jedoch eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27. Juli 30. September 1989 wegen des Erhalts von Kündigungsentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides - mag ein solcher Abspruch auch nach dessen Begründung intendiert gewesen sein - nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, wegen der Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör habe sie nicht vorbringen können, daß sie gar nicht für 30 Werktage eine Urlaubsabfindung beansprucht habe, geht daher ins Leere.
Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin, daß der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Der ursprüngliche (aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigte) Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 8. Jänner 1991 sei aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich wäre daher zu einer (neuen) Berufungsentscheidung verhalten gewesen. Das Landesarbeitsamt habe jedoch die aufgehobene Entscheidung wortwörtlich übernommen und somit keine eigenständige Entscheidung getroffen.
Auch diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten.
Der ursprüngliche Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 8. Jänner 1991 wurde aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, G 295/90 u.a., wegen Verfassungswidrigkeit des (die Behördenzuständigkeit regelnden) § 56 Abs. 3 AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1991, Zl. 91/08/0029). Der nunmehr vom Leiter des Arbeitsamtes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/08/0036) erlassene Ersatzbescheid wurde daher nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet - von einer unzuständigen Behörde erlassen, mag dieser Bescheid auch inhaltlich ("wortwörtlich") mit dem Bescheid vom 8. Jänner 1991 übereinstimmen.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren. Gegenteiliges kommt auch im Beschwerdevorbringen nicht zum Ausdruck. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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