Normen
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
Richtlinien für Naßbaggerungen BMLF 1975;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
Richtlinien für Naßbaggerungen BMLF 1975;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Jänner 1991 wies der Landeshauptmann von Burgenland (LH) das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Naßbaggerung auf den Grundstücken Nr. 1520/168 und 1520/169, je KG A., gemäß §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. d, 105 und 107 WRG 1959 ab (Spruchpunkt I.) und trug dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 auf, bis längstens 1. Dezember 1991 den auf den Grundstücken Nr. "1520/169, 1520/170, 1520/171 und 1520/172", je KG A., im Wege einer Naßbaggerung errichteten Grundwasserteich mit inertem Material (Sand, Schotter, Lehm) bis zum angrenzenden Niveau (mindestens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel) aufzufüllen (Spruchpunkt II.).
Begründend stellte der LH fest, daß der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren auf den Grundstücken Nr. 1520/168 und 1520/169 (je KG A.) auf einer Fläche von ca. einem Hektar und einer Tiefe von 3 m bis 4 m unter dem angrenzenden Niveau Schotter und Kies im Trockenabbauverfahren abgebaut und auf dem westlichen Teil der genannten Grundstücke auch Naßbaggerungen durchgeführt habe. Der Grundwasserweiher weise eine Fläche von ca. 650 m2 und eine Wassertiefe bei höchstem Grundwasserstand von ca. 3,50 m auf. Auf den Nachbargrundstücken Nr. 1520/170, 1520/171 und 1520/172 (je KG A.) befinde sich die ehemalige Mülldeponie einer Gemeinde. Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen hätten in den erstatteten Gutachten folgendes bekundet:
Der Amtssachverständige für Sanitätswesen habe ausgeführt, daß zufolge der besonderen Grobkörnigkeit des Schotters im betroffenen Bereich mit entsprechend großer Wasserführung gerechnet werden müsse, was zur Folge habe, daß Verunreinigungen, die von der Oberfläche eingebracht werden, weiträumig verfrachtet werden könnten. Die oberste, in diesem Bereich sehr dünne Deckschichte sei durch die gegenständliche Naßbaggerung entfernt worden, was sich für die darunterliegenden Grundwasserhorizonte deshalb besonders ungünstig auswirke, weil der Wegfall des durch die oberste Humusschichte gewährleisteten Abbaues der vorhandenen bodenständigen Mikroorganismen dazu führe, daß widerstandsfähige Krankheitskeime zusammen mit harmlosen Bodenbakterien in das Grundwasser eingebracht werden könnten. Noch bedenklicher sei der Eintrag von Düngerstoffen und Pflanzenschutzmitteln. Einzige Quelle für ein hygienisch einwandfreies Trinkwasser sei im betroffenen Bundesland das Grundwasser; wasserhygienische Untersuchungen von Brunnen aus dem betroffenen Gebiet hätten in den letzten Jahren ständig steigende Nitratwerte ergeben. Die vorliegende Naßbaggerung stelle eine ernste Gefährdung der Wasserqualität des Grundwassers und in der Folge auch des Trinkwassers dar.
Der Amtssachverständige für Geologie habe ausgeführt, daß der Aufbau des Schotterkörpers im betroffenen Bereich das Fehlen jeglicher Filterfähigkeit im Grundwasserkörper zur Folge habe. Jede Verletzung der überlagernden, weitgehend dichten Sedimente führe daher unweigerlich zu einer Verschlechterung des ersten Grundwasserhorizonts, was im vorliegenden Fall zur Folge habe, daß durch das Abtragen der Deckschichte und durch die Öffnung des Grundwasserträgers im Ausmaß von
650 m2 atmosphärisch und erosionsbedingt belastetes Niederschlags- und Oberflächenwasser ungehindert in das Grundwasser gelangen könne. Die natürliche Selbstreinigung des Grundwassers sei nicht mehr gegeben. Durch die Öffnung des Grundwasserkörpers und die damit verbundene erhöhte Atrophierung sowie die fehlende Selbstreinigung trete durch den Grundwasserweiher eine wesentliche Verschlechterung der Wasserqualität ein, was eine negative Beeinflussung des Grundwassers zur Folge habe, da durch Nährstoffeintrag und Niederschlagswässer eine erhöhte massive Schadstoffzufuhr in ungefilterter Form in den Grundwasserkörper gegeben sei.
Der Amtssachverständige für Wasserbau habe ausgeführt, daß sich der Wasserkörper zum Zeitpunkt der Besichtigung zwar als optisch rein darstelle, für die Zukunft auf Grund der geringen Größe jedoch befürchten lasse, daß ein Überangebot an Nährstoffen im Weiherwasser und in der Folge auch im Grundwasserkörper erwartet werden müsse. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Algenbildung würde es in weiterer Folge zur totalen Sauerstoffzehrung und zur Ausbildung eines Fäulnismilieus und damit einer Verschlechterung der Grundwasserqualität kommen müssen. Zur Verhinderung derartiger Entwicklungen für kleine Grundwasserweiher habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Richtlinien zum Schutze des Grundwassers bei Naßbaggerungen veröffentlicht, denen zufolge ein Grundwasserweiher eine Mindestwasserfläche von mindestens drei bis fünf Hektar bei einer Tiefe von 3 m aufweisen müsse, um ein entsprechendes Selbstreinigungsvermögen zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer habe die Erwartung geäußert, führte der LH in der Begründung seines Bescheides des weiteren aus, durch den Ankauf der benachbarten Liegenschaft eine Fläche zu arrondieren, welche den Mindesterfordernissen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft betreffend Naßbaggerungen entspreche, und deshalb ersucht, von der Erlassung einer bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zuschüttung des bereits bestehenden Weihers für eine Frist von drei Monaten abzusehen. Diese Frist sei dem Beschwerdeführer gewährt und auch wiederholt verlängert worden; mit Eingabe zuletzt vom 11. Dezember 1990 habe der Beschwerdeführer um neuerliche Fristverlängerung für ein weiteres Jahr gebeten. Die wiederholten Eingaben des Beschwerdeführers dienten nach Auffassung der Behörde aber lediglich dazu, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinauszuzögern. Da durch den angelegten Grundwasserweiher öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 verletzt würden, käme die vom Beschwerdeführer beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht in Betracht und sei ebenso auch der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erlassen gewesen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, daß die Gutachten der Amtssachverständigen unschlüssig und widersprüchlich seien und daß sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Naßbaggerung auf den Grundstücken Nr. 1520/168 und 1520/169, je KG A., gegeben seien, sodaß sein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu Unrecht abgewiesen und ihm auch zu Unrecht der Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erteilt worden sei. Der belangten Behörde gegenüber ergänzte der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen durch den Hinweis darauf, daß die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Richtlinien zum Schutze des Grundwassers bei Naßbaggerungen keine normative Wirkung hätten, sodaß es Aufgabe des Beweisverfahrens sei, im Zusammenspiel mit einzuholenden Gutachten abzuklären, ob bei Naßbaggerungen auf einer geringeren Fläche Konsensfähigkeit bestehe. Der auf den Grundstücken Nr. 1520/168 und 1520/169 (je KG A.) vorhandene Grundwasserweiher im Ausmaß von ca. 700 m2 sei bereits im Jahre 1978 im Naßbaggerungsverfahren hergestellt worden. Eine Befundaufnahme dieses Weihers habe ergeben, daß der Wasserkörper sich optisch rein darstelle. Dies erweise sämtliche von den Sachverständigen dargelegten Befürchtungen als unbegründet. Es bedürfe einer Ergänzung der vorliegenden Amtssachverständigengutachten durch Befundaufnahme an Ort und Stelle und Vornahme von Probemessungen und Probeuntersuchungen. Aufgabe eines ordnungsgemäßen Verfahrens wäre es schließlich auch, durch entsprechende Gutachten herauszuarbeiten, ob es nicht die Möglichkeit entsprechender Auflagen gäbe, bei deren Einhaltung das Vorhaben nicht doch bewilligt werden könnte. Solche Überlegungen seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht angestellt worden, was ebenso eine Ergänzung der eingeholten Gutachten erfordere. Der vom LH erteilte Auftrag zur Auffüllung des auf den Parzellen 1520/170, 1520/171 und 1520/172 (je KG A.) angeblich errichteten Grundwasserteiches müsse jedenfalls ins Leere gehen, weil diese Parzellen nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stünden und dort von ihm auch keine Naßbaggerung vorgenommen worden sei. Im übrigen ergebe sich aus den zu den Fristverlängerungsanträgen des Beschwerdeführers eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen, daß ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des bestehenden Grundwasserteiches nicht bestehe.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik äußerte, daß das betroffene Gebiet in wasserwirtschaftlicher Sicht als besonders sensibel anzusprechen sei, was auf Grund der extrem angespannten Situation besondere Maßstäbe beim Gewässerschutz erfordere. Die Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nicht als widersprüchlich zu beurteilen, sondern zeigten klar auf, welche wasserwirtschaftlichen und hygienischen Konsequenzen sich durch eine fortgesetzte Freilegung des Grundwassers ergeben könnten. Aus fachlicher Sicht sei davon auszugehen, daß mit der Freilegung des Grundwassers und dem damit verbundenen Entfall der schützenden Deckschichte sich die Möglichkeit der Gefährdung des Grundwassers, sei es durch Schadstoffeintrag oder im Baggersee ablaufende Stoffumsetzungen ganz wesentlich erhöhe. Naßbaggerungen unter der in den betreffenden Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angegebenen Größenordnung von drei Hektar seien im Regelfall aus fachlicher Sicht nicht positiv beurteilbar. Von diesem Grundsatz könne nur in Ausnahmefällen und unter entsprechenden Standortgegebenheiten abgegangen werden. Standortgegebenheiten, die im vorliegenden Fall ein Abgehen von den genannten Richtlinien ermöglichen würden, lägen aber nach dem Inhalt der in erster Instanz eingeholten Gutachten nicht vor.
In Erwiderung auf diese ihm mitgeteilte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, daß auch der nunmehrige Amtssachverständige irrigerweise von einem normativen Gehalt der bezogenen Richtlinien ausgehe. Die Argumente des Beschwerdeführers seien bislang nicht entkräftet worden; er bestehe insbesondere auf einer Befundaufnahme an Ort und Stelle zur Besichtigung des Grundwasserweihers. Es wäre dem Beschwerdeführer auch möglich, die entsprechende Mindestgröße von drei Hektar dann zu erreichen, wenn er mit den Grundnachbarn Einigung über den Abverkauf der angrenzenden Parzellen erziele; die Vertragsgespräche mit den Anrainern seien keinesfalls als gescheitert anzusehen. Eine Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages sei nicht gerechtfertigt, weil ihm allenfalls die Auflage erteilt werden könne, innerhalb einer angemessenen Frist die angrenzenden Grundflächen käuflich zu erwerben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde aus Anlaß der Berufung Spruchpunkt II. des vor ihr bekämpften Bescheides des LH dahin ab, daß er zu lauten habe:
"II. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 in der geltenden Fassung wird (Beschwerdeführer) aufgetragen, bis spätestens 1. Dezember 1993 den auf Grundstücken Nr. 1520/168 und 1520/169, KG A., im Wege einer Naßbaggerung errichteten Grundwasserteich mit inertem Material (Sand, Schotter, Lehm) bis zum angrenzenden Niveau (mindestens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel) aufzufüllen."
Im übrigen gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend verwies die belangte Behörde auf das dem Beschwerdeführer mitgeteilte Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und welches er auch sonst nicht zu entkräften vermocht habe. Daß den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz des Grundwassers bei der Entnahme von Sand und Kies keine normative Wirkung zukomme, treffe zu; die spezifischen Standortgegebenheiten der Lage des Grundwasserteiches des Beschwerdeführers ließen ein Abgehen von diesen Richtlinien aber nicht zu. Einer Befundaufnahme an Ort und Stelle habe es nicht bedurft, weil die in einem Teich zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Wasserqualität kein taugliches Argument gegen die sich im Laufe der Zeit einstellenden wasserwirtschaftlichen und hygienischen Konsequenzen darstelle. Die zu Spruchpunkt I. des Bescheides des LH erfolgte Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers sei somit zu Recht erfolgt, während Spruchpunkt II. des Bescheides des LH auf Grund der bestehenden Eigentumsverhältnisse an den dort genannten Grundstücken hinsichtlich der angeführten Parzellennummern abzuändern gewesen sei. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LH sei das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für eine Naßbaggerung auf den Grundstücksnummern 1520/168 und 1520/169 (je KG A.) gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung eines konsensfähigen Projektes und in seinem Recht darauf verletzt zu sein, daß ihm nicht entgegen den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Aufträge zur Beseitigung vorgenommener Neuerungen erteilt werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne dieser Bestimmung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).
Der Beschwerdeführer tritt der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung seines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages und dem ihm gegenüber erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag zunächst mit dem Vorbringen entgegen, die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung inhaltlich in einer Weise auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für Naßbaggerungen gestützt, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der spezifischen Beschaffenheit seines Grundwasserteiches vermissen lasse; die belangte Behörde habe insbesondere seinen Antrag auf Vornahme einer Befundaufnahme an Ort und Stelle zu Unrecht abgewiesen, welche ergeben hätte, daß es zu Verunreinigungen des Wasserkörpers bislang nicht gekommen sei, sodaß das Selbstreinigungsvermögen dieses Grundwasserweihers entgegen der Annahme der Sachverständigen als gewährleistet angesehen werden könne.
Dem Beschwerdeführer ist hiezu grundsätzlich einzuräumen, daß die mit Erlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juli 1975, Zl. 15.270/10-I 5/75, verlautbarten Richtlinien für Naßbaggerungen, denen der Grundwasserweiher des Beschwerdeführers insofern wiederspricht, als nach diesen Richtlinien die Größe der Wasserfläche im Regelfall drei bis fünf Hektar nicht unterschreiten soll, keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon ausgesprochen, daß die Annahme, ein Schotterteich sei den öffentlichen Interessen abträglich, nicht allein unter Berufung auf diesen Erlaß tauglich begründet werden kann, sondern daß vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles dafür maßgebend sind, ob der konkret zur Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstehende Teich seiner Beschaffenheit nach eine Gefährdung des Grundwassers besorgen läßt und demnach nicht bewilligt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0074). Anders als in dem dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen Fall hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aber die konkrete Situation des vorgefundenen Grundwasserteiches in ausreichender Weise berücksichtigt und ist auf der Basis der auf die konkreten Standortbesonderheiten abgestellten Gutachten der den Verfahren beider Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen in einer vom Beschwerdeführer weder fachkundig noch sonst durch sachlich überzeugende Argumente widerlegten Weise zur Feststellung gelangt, daß der vorgefundene Grundwasserweiher das öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers in einer Weise beeinträchtigt, die rechtlich sowohl zur Abweisung des gestellten Bewilligungsantrages als auch zur Erteilung des Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zwang. Daß besondere Standortgegebenheiten und besonders gelagerte hydrogeologische Verhältnisse die von den Amtssachverständigen besorgte Verunreinigung des Grundwassers aus nachvollziehbaren Gründen nicht erwarten ließen, wäre fachkundig untermauert aufzuzeigen Sache des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gewesen. Hat er dies unterlassen, dann muß seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof versuchten Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung ein Erfolg versagt bleiben, wenn sich diese Beweiswürdigung wie im Beschwerdefall auf Bekundungen von Amtssachverständigen stützen konnte, die als unschlüssig nicht anzusehen sind und denen gegenteilige Beweisergebnisse nicht entgegenstehen. Daß die belangte Behörde von der Durchführung einer Befundaufnahme an Ort und Stelle Abstand genommen hat, begründete angesichts der Irrelevanz daraus gewinnbarer Erkenntnisse im Beschwerdefall keinen Verfahrensmangel.
Gegen die Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, daß die belangte Behörde eine Prüfung der Frage unterlassen habe, ob der von den Amtssachverständigen als erforderlich aufgezeigte Schutz öffentlicher Interessen nicht durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen bewirkt habe werden können, in welchem Falle die Abweisung des Bewilligungsantrages rechtswidrig sei. Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Welche Auflagen dem von den Amtssachverständigen als schutzbedürftig erkannten öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers in einer die Bewilligung der Naßbaggerung ermöglichenden Weise ausreichend dienen hätten können, vermochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht aufzuzeigen. Die von ihm der belangten Behörde gegenüber vorgeschlagene Auflage des käuflichen Erwerbes von Nachbargrundstücken eignete sich - abgesehen von ihrer Unvollstreckbarkeit - rechtlich schon deswegen nicht, weil der Wasserrechtsbehörde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Naßbaggerung im vorhandenen Umfang zur Entscheidung vorlag, was die Bewilligung für ein Projekt anderen Umfanges auf dem Umweg einer solchen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflage nicht zuließ (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0074). Sahen die Amtssachverständigen keine Möglichkeit, dem Schutz des Grundwassers trotz Bewilligung der Naßbaggerung durch taugliche Auflagen Rechnung zu tragen, dann mußte es erneut am Beschwerdeführer liegen, dem fachkundig im Verwaltungsverfahren entgegenzutreten. Die vom Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorschläge für Auflagen kommen zum einen zu spät und gehen zum anderen auch an der Sache vorbei, indem sie sich auf die Wiedergabe jener Unterlagen beschränken, welche nach dem zitierten Erlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Richtlinien für Naßbaggerungen einem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für Naßbaggerungen schon beizuschließen sind. Daß die Vorschreibung der Vorlage der schon dem Ansuchen beizulegenden Unterlagen als Auflagen eines Bewilligungsbescheides nicht in Betracht kommen und erst recht nicht geeignet sein konnte, das gefährdete öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers ausreichend zu schützen, liegt auf der Hand. Welche Auflagen dem Schutz des Grundwassers in einer der beantragten Bewilligung nicht entgegenstehenden Weise tatsächlich ausreichend dienen hätten können, verschweigt der Beschwerdeführer auch dem Verwaltungsgerichtshof.
Den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag sieht der Beschwerdeführer schließlich noch insoweit als rechtswidrig an, als die belangte Behörde diesen Auftrag in Abänderung von Spruchpunkt II. des Bescheides des LH vom 9. Jänner 1991 auch auf das Grundstück Nr. 1520/168 KG A. erstreckt hat. Ein auf dieses Grundstück bezogener wasserpolizeilicher Auftrag sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen, weshalb die belangte Behörde durch die Abänderung des bekämpften Bescheides im genannten Umfang ihre Befugnis zur Sachentscheidung überschritten habe.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wie den Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides des LH vom 9. Jänner 1991 eindeutig zu entnehmen ist, wurde der Grundwasserweiher auf den Grundstücken Nr. 1520/168 und 1520/169, je KG A., vorgefunden. Auf diese beiden Grundstücke bezog sich der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers, der auf diesen beiden Grundstücken vorgefundene Grundwasserteich war Gegenstand der zur Erlassung des Bescheides des LH führenden Verhandlung und des daran anschließenden Verfahrens. Wenn der LH zu Spruchpunkt II. seines Bescheides vom 9. Jänner 1991 nur das Grundstück Nr. 1520/169 und dazu verfehlterweise - und vom Beschwerdeführer in seiner Berufung auch mit Recht gerügt - die Grundstücke Nr. 1520/170, 1520/171 und 1520/172, je KG A., angeführt hatte, dann handelte es sich bei diesen Parzellenbezeichnungen um ein auch für den Beschwerdeführer offenkundiges Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG. Ein solches Versehen richtig zu stellen, war die belangte Behörde im Rahmen ihrer nach § 66 Abs. 4 AVG zukommenden Entscheidungsbefugnis berechtigt.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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