Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
Statut Graz 1967 §49 Abs3;
Statut Graz 1967 §68 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
Statut Graz 1967 §49 Abs3;
Statut Graz 1967 §68 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. Oktober 1990 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei "um Widmungsänderungsbewilligung der Grundstücke Nr. 1364/8 und 1364/9, EZ 2280 und 2288, KG G," gemäß § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß gemäß § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 für jeden Bauplatz eine Abwasserbeseitigung gesichert sein müsse. Am 26. Februar 1990 sei eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und auf dieser Basis dann ein Gutachten des Kanalbauamtes eingeholt worden, in dem festgestellt worden sei, daß die Ableitung von Drainage- bzw. Niederschlagswässern nicht gewährleistet sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei unter Verweis auf ein angeschlossenes geotechnisches Gutachten mit der Begründung Berufung, daß der Nachweis erbracht werden könne, "die Drainage- und Regenwässer auf eigenem Grund versickern zu lassen."
3. Dieser Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die beantragte Widmung der Grundstücke "unter Festsetzung der nachstehenden Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt:
A) BEBAUUNGSGRUNDLAGEN
1.) Bauplatzfestlegung:
Der Widmungsgrund wird laut Eintragung im Widmungsplan
zu zwei Bauplätzen, und zwar
Bauplatz I mit ca 2.800 m2
Bauplatz II mit ca 2.389 m2
Bauplatzfläche gewidmet.
2.) Bebauungsdichte:
Mindestens 0,1, höchstens 0,3 je Bauplatzfläche.
3.) Bebauungsgrad:
Mindestens 0,1, höchstens 0,2 je Bauplatzfläche.
4.) Gebäudemindestabstände:
Von der im Widmungsplan eingetragenen
Straßengrundgrenze des Privatweges Grst Nr 1364/2 mindestens 5,00 m;
von den Bauplatzgrenzen mindestens so viele Meter, wie
die Anzahl der Geschosse, vermehrt um zwei, ergibt;
der Gebäude untereinander, wenn sie nicht unmittelbar
aneinander gebaut werden, mindestens so viele Meter, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um vier, ergibt;
für kleinere, ebenerdige, unbewohnte Nebengebäude
mindestens 3,00 m von den Bauplatzgrenzen.
5.) Zulässige Bauten:(Verwendungszweck):
Pro Bauplatz sind ein bis zwei Wohnhäuser und ein bis
zwei Nebengebäude zulässig.
6.) Gebäudehöhen:
Hauptgebäude mindestens 2,50 m, höchstens 7,50 m. Nebengebäude mindestens 2,20 m, höchstens 3,00 m,
jeweils gemessen vom bestehenden natürlich gewachsenen Gelände.
B) AUFLAGEN ZUR SICHERUNG DER BAUPLATZEIGNUNG
7.) Abwässerbeseitigung:
Schutzwässer durch Anschluß an den in der Zusertalgasse (Seitenweg) liegenden öffentlichen Kanal.
Niederschlagswässer von Dächern und von Hof- und auf
eigenem Grund liegenden Verkehrsflächen sind durch Versickerung auf den Bauplätzen (mittels Sickerschlitzen) zu entsorgen.
Die Ableitung von Abwässern auf Verkehrsflächen und Nachbargrundstücke ist unzulässig.
8.) Trinkwasserversorgung:
Anschluß an das Netz der Grazer Stadtwerke AG."
Gleichzeitig wurden im Spruch dieses Bescheides unter anderem die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach
- das Planungsermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei, da
- die maximale Bebauungsdichte mit 0,3 zu hoch sei und ein Widerspruch zum Stadtentwicklungskonzept und zum Gebietscharakter bestehe,
- die Gebäudehöhe mit maximal 7,50 m ebenfalls zu hoch sei,
- durch den zu erwartenden PKW-Verkehr Lärm- und Schadstoffimmissionen entstehen würden,
- der Schutz der Natur und der Landschaft nicht berücksichtigt werde,
- Abwasserbeseitigung, Elektro- und Wasserversorgung nicht sichergestellt seien,
..., sofern sich das Vorbringen auf die Bebauungsdichte und die Gebäudehöhe bezieht, als unbegründet abgewiesen, ansonsten als unzulässig zurückgewiesen.
Die Einwendung der Nachbarin Dr. L., wonach die Festsetzung der maximalen Bebauungsdichte mit 0,3 zu hoch ist, da auf Grund der Besonderheit der Hanglage und der landschaftlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes die schon jetzt zulässige maximale Bebauungsdichte von 0,15 ausreichen würde, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Vorbringen der Nachbarin Dr. L., wonach eine Erhöhung der Bebauungsdichte auch eine höhere Belastung an Lärm durch Zu- und Abfahrten von Autos herbeiführen würde, und daß durch eine eventuelle Bauführung auch keine Veränderung der natürlichen Abflußverhältnisse herbeigeführt werden dürfe, werden als unzulässig zurückgewiesen."
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß sich ihr Bescheid auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1990, auf das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren und auf die angeführten gesetzlichen Grundlagen stütze. Das im Spruch angeführte nachbarliche Vorbringen sei aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen gewesen: Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 könne der Nachbar gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung Einwendungen erheben, wenn sie sich auf Bauvorschriften bezögen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienten. Diese Vorschriften seien im § 61 Abs. 2 lit. a bis k taxativ aufgezählt. Dazu gehörte gemäß § 61 Abs. 2 lit. c das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit.; darin seien auch die Bebauungsdichte und das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe genannt. Das Widmungsgrundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz und im Flächenwidmungsplanentwurf 1990 als "Reines Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,1 bis 0,3 ausgewiesen. Dabei handle es sich gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 um Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienten (Kindergärten, Schulen, Kirchen udgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprächen, zulässig seien. Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a der Bebauungsdichte-Verordnung, LGBl. Nr. 60/1987, würden die zulässigen Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für reine Wohngebiete 0,1 bis 0,8 betragen. Nach dem Flächenwidmungsplan sei für das gegenständliche Widmungsgrundstück eine Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,3 vorgesehen. In den Gutachten der Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes vom 12. (richtig wohl: 20.) Dezember 1989 und vom 8. März 1991 sei schlüssig dargelegt worden, warum die volle Bandbreite der zulässigen Bebauungsdichte ausgeschöpft werden könne. In diesen Gutachten werde unter Berücksichtigung der tatsächlichen bzw. der zulässigen Bebauungsdichtewerte der umliegenden Grundstücke ausführlich begründet, daß die in diesem Gebiet anzustrebende und nach dem Flächenwidmungsplan nahezu ausschließliche Nutzung die Wohnnutzung sei und daß die räumlich-funktionelle Gliederung des Stadtentwicklungskonzeptes 1990 als "Baugebiet im Grüngürtel" keineswegs raumplanerisch der Ausweisung "Freiland" gleichgesetzt werden könne. Ein Widerspruch zu dem nunmehr festgelegten Höchstmaß der Bebauungsdichte von 0,3 mit dem tatsächlichen bzw. sich aus den zulässigen planerischen Absichten (wie sie im Flächenwidmungsplan und im Stadtentwicklungskonzept zum Ausdruck kommen würden) ergebenden Gebietscharakter liege nicht vor, sodaß das Planungsermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei und diesbezüglich keine Rechtsverletzung der Nachbarn vorliege. Auch bezüglich der Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m sei das Planungsermessen unter Berücksichtigung der zulässigen Gebäudehöhen der umliegenden Grundstücke im Sinne des Gesetzes erfolgt und bestünde auch diesbezüglich kein Widerspruch zum Gebietscharakter. Zutreffend sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, daß die Vervollständigung der Infrastruktur durch Errichtung des öffentlichen Kanalnetzes die Ausnutzbarkeit des Baulandes, hier "Reines Wohngebiet", erhöht habe. Das restliche im Spruch angeführte nachbarliche Vorbringen habe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zum Inhalt und sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. So begründe die Bestimmung des § 1 der Steiermärkischen Bauordnung über die Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen kein Nachbarrecht. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, wie überhaupt Mindestanforderungen, die an einen Bauplatz aus öffentlichen Rücksichten zu stellen seien, kein Nachbarrecht begründen würden. Auch hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes stünde ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht zu. Das Gleiche gelte hinsichtlich der Behauptung, daß durch den zu erwartenden PKW-Verkehr Lärm- und Schadstoffimmissionen entstehen würden, da die Steiermärkische Bauordnung keine Bestimmung enthalte, die die Baubehörde berechtige bzw. verpflichte, bei der Entscheidung über ein Widmungsansuchen auch auf Immissionen Bedacht zu nehmen, die (richtig wohl: nicht) durch ein Bauwerk (hier: Wohnhaus) und seine widmungsgemäße Verwendung selbst, sondern durch den Verkehr verursacht würden, der sich auf einem auch im Miteigentum der mitbeteiligten Partei stehenden, die Bauplätze berührenden, Zufahrtsweg abspiele. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG habe die Berufungsbehörde außer im Fall des Vorliegens eines mangelhaften Sachverhaltes, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Berufungsbehörde habe bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Ansuchens um Widmungsbewilligung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Die im § 66 Abs. 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließe die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen in der Sachlage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten seien, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. "Sache" des Berufungsverfahrens sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Baubehörde erster Instanz gebildet habe. Im Gegenstandsfall habe die Behörde erster Instanz nach inhaltlicher Prüfung des Widmungsansuchens einen das Ansuchen abweisenden Bescheid wegen Nichtvorliegens einer ausreichend gesicherten Abwasserbeseitigung erlassen. Gleichzeitig mit der Berufung habe die mitbeteiligte Partei ein Gutachten vorgelegt, aus dem hervorgehe, daß eine einwandfreie und ausreichende Abwasserbeseitigung der Niederschlagswässer auf dem Widmungsgrundstück möglich sei, sodaß die Berufungsbehörde nach Überprüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen und unter Wahrung des Parteiengehörs nach dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren eine Sachentscheidung zu treffen gehabt habe. Der Vorhalt des abwassertechnischen Gutachtens an die Beschwerdeführer sei aus dem Grunde unterblieben, weil Nachbarn bei Fragen der Abwasserbeseitigung nach der Steiermärkischen Bauordnung kein Mitspracherecht zustünde.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 24. Februar 1992, Zl. B 769/91-11, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Bechwerde machen die Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Gegenschrift der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer eine Replik erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Widmungsbewilligungs-, wie auch im Widmungsänderungsbewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, SlgNr. 10.317/A uva). Gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der (im Beschwerdefall) anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 68/1990, bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 sind im Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61 leg. cit.) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; sie sind in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf Fragen des Landschaftsschutzes bzw. die Frage des Erfordernisses einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beziehen, sind sie darauf hinzuweisen, daß Fragen dieser Art als Wahrnehmung öffentlicher Interesssen der Mitsprache von Nachbarn von vornherein entzogen sind (vgl. dazu Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Auflage, Seite 190, und die unter Pkt. 73 zitierte hg. Judikatur zu § 61 der Steiermärkischen Bauordnung 1968). Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang damit, daß "durch die Verbauung der Ablauf von Meteorwässern auf der Hanglage der gesamten Umgebung beeinflußt werden", weil der Bestimmung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 über die Eignung des Bodens (Hangrutschungen) bzw. die Abwasserbeseitigung - auf die die Beschwerdeführer der Sache nach ihr Begehren stützen - im Hinblick auf die taxative Aufzählung des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. auch dazu Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Auflage, S. 191, und die dort unter Pkt. 82 zitierte hg. Judikatur zu § 61 leg. cit.).
Soweit sich hingegen das Beschwerdevorbringen auf die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Festlegung der Bebauungsdichte, des Bebauungsgrades und der zulässigen Gebäudehöhe bezieht, ist davon auszugehen, daß dem Nachbarn dabei ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens zukommt (vgl. dazu Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Auflage, Seite 49, und die unter Pkt. 38 zitierte hg. Judikatur zu § 3 leg. cit. sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0169).
2. Gestützt auf ihre sich aus § 61 Abs. 2 lit. c leg. cit. ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechten (siehe II. 1.) bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten im Verwaltungsverfahren gegenüber der belangten Behörde die Auffassung vertreten, ihnen sei mit einem zeitlich vorangehenden Widmungsbescheid (zu Recht) eine Bebauungsdichte von höchstens 0,15 zugestanden worden, wogegen nunmehr in Abänderung der Widmungsbewilligung vom 21. Oktober 1977 der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid eine wesentlich höhere Bebauungsdichte und ein wesentlich höherer Bebauungsgrad bewilligt worden sei. Die Ermessensübung sei fehlerhaft. Diesen Einwand hätten die Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erheben können, weil die Beschwerdeführer am Rechtsmittelverfahren, welches zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführte habe, nicht beteiligt gewesen seien, somit der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. Eine nachprüfbare Begründung, warum anstelle der erstinstanzlichen Entscheidung der Gemeinderat der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Widmung erteilt habe, fehle im angefochtenen Bescheid. Werde aber eine nachprüfbare Begründung für eine Ermessensübung in einem bestimmten Sinn überhaupt unterlassen, so liege eine Verletzung des Gesetzes in Form der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor. Dazu komme, daß auch der angefochtene Bescheid nicht schlüssig nachzuweisen vermöge, warum die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungspraxis gelegentlich der Behandlung eines Bauprojektes der Beschwerdeführer eine gesetzlich richtige und zutreffende Ermessensübung vornahm, von dieser aber im Fall des gegenständlichen Bauprojektes entscheidend abgewichen sei und der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin eine wesentlich höhere Bebauungsdichte und einen wesentlich höheren Bebauungsgrad zugestanden habe, als sie dies sonst einzuräumen pflege. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde werde der gesamte Gebietscharakter entscheidend verändert, weil dieser stark begrünte, teils bewaldete Hügel auf diese Art seinen Charakter verliere und als grüne Lunge der Stadt Graz verlorenginge.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer zu Unrecht behaupten, sie seien nicht in der Lage gewesen, im Verfahren vor den Baubehörden diese Einwendungen vorzubringen; sie haben diese Einwendungen nach Ausweis der Verwaltungsakte auch tatsächlich in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1990 vorgebracht. Darüber hinaus hat die belangte Behörde das (letztlich der Entscheidung zugrundegelegte) Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 8. März 1991 den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Drittbeschwerdeführerin hat dazu in ihrem Schreiben vom 7. April 1991 auch tatsächlich eine Stellungnahme abgegeben. Es kann also keine Rede davon sein, daß das Parteiengehör verletzt worden ist. Auch die Beschwerdebehauptung, es fehle dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Ermessensübung "überhaupt" - dies wird in keiner Weise begründet - an einer nachprüfbaren Begründung, entspricht nicht den Tatsachen: Der angefochtene Bescheid enthält - wie dargestellt (siehe oben I. 3.) - durchaus eine nachvollziehbare Begründung.
Es ist freilich zu prüfen, ob die Begründung auch ausreichend ist. In ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß der Nachbar die Unzulässigkeit einer Widmungsbewilligung mit der Begründung geltend machen kann, die Festsetzung entsprechender Bebauungsgrundlagen im Widmungsbescheid verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder sie beruhe auf einer Handhabung des Planungsermessens, die nicht dem Sinne des Gesetzes entspricht. Dies bedeutet aber nicht, daß den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch z.B. auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zukäme, wohl aber darauf, daß die Ausübung des Planungsermessens auf der Grundlage von schlüssigen und vollständigen Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten erfolgt. Das Wesen einer Ermessensentscheidung ist es nämlich, daß ihr Inhalt gesetzlich nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zuläßt und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind. Von dieser Wahlmöglichkeit kann die Behörde aber nur dann Gebrauch machen, wenn ihr die hiefür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen (vollständig und schlüssig) vorliegen. Eine Partei, der ein subjektiv-öffentliches Recht zwar nicht auf die Ermessensübung in einer bestimmten Richtung (hier: die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte, die Festlegung eines bestimmten Bebauungsgrades und die Festlegung einer bestimmten Gebäudehöhe), wohl aber auf die gesetzmäßige Handhabung des "Planungs"-Ermessens zukommt, kann daher die Unvollständigkeit, aber auch die Unschlüssigkeit der der Behörde vorliegenden Entscheidungsgrundlagen geltend machen, wenn dieser Mangel von Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens sein konnte. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn bei der gegebenen Sachlage keinsfalls eine anderslautende Ermessensübung in Betracht gekommen wäre (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ein Hinweis, wonach das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 8. März 1991 unschlüssig oder unvollständig wäre. Dies gilt auch für die in der Stellungnahme der Drittbeschwerdeführerin vom 7. April 1991 zu diesem Gutachten vorgebrachte Kritik, wonach "durch anscheinend erteilte Baubewilligungen" die Bebauungsdichte in einzelnen Fällen "soweit gedehnt wurde, daß der Bestand nunmehr eine Bebauungsdichte von 0,25 aufweist" bzw. von 0,27. Dieser Einwand ist deshalb unmaßgeblich, weil nach der Bebauungsdichteverordnung, LGBl. Nr. 60/1987, jeweils - also auch im Beschwerdefall - auf den gegebenen konsentierten Bestand abzustellen ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991).
Aus dieser Sicht kann daher dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden.
3. Im übrigen enthält die Beschwerde ein umfangreiches Vorbringen, das - fast wortgleich - dem Beschwerdevorbringen entspricht, das dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, zugrundelag. Wie in diesem Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird) näher ausgeführt wird, bestehen beispielsweise keine Bedenken im Zusammenhang mit der Entscheidungskompetenz des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz; der Verwaltungsgerichtshof teilte auch nicht die vorgetragenen Bedenken gegen § 43 Abs. 3 der Statuten der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1967, LGBl. Nr. 130, gegen die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Baubewilligungs-, aber auch Widmungsverfahren gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, wie auch hinsichtlich des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Auch zum (unzutreffenden) Einwand, daß die Widmungsbewilligung vom 21. Oktober 1977 als Verordnung anzusehen sei, kann auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 verwiesen werden. Die gegebene Verfahrenslage und die gesamten (auch sonstigen) Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von den entsprechenden Beurteilungen im Vorerkenntnis abzugehen. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes bezieht. Zwar ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, ob die betroffene Gemeinderätin für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal verlassen hat, wie dies im Beschwerdefall, der dem Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 zugrundelag, der Fall war; doch ist in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 überdies ausgeführt, daß ungeachtet dessen gemäß § 68 Abs. 5 des Grazer Stadtstatuts § 7 AVG als lex specialis zu § 68 Abs. 2 des Stadtstatuts, wonach ansonsten Beschlüsse, die in Anwesenheit eines befangenen Organs gefaßt werden, ungültig sind, unmittelbar anwendbar ist. Nach der Judikatur zu § 7 AVG bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlußfähig oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre; die Amtshandlung ist also im Fall der Anwesenheit des befangenen Organs nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben. Weder aus den Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde ergeben sich solche Bedenken; vielmehr läßt sich der Beurkundung der Abstimmung im Gemeinderat durch einen im Verwaltungsakt befindlichen Stampiglienvermerk entnehmen, daß der angefochtene Bescheid einstimmig beschlossen wurde und sich die fragliche Gemeinderätin der Stimme enthalten hat. Es kann daher auch aus dieser Sicht dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden.
4. Aus den unter 1. bis 3. dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
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