Normen
AsylG 1991 §20 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
AsylG 1991 §20 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Sri Lankas, die am 11. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. November 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie der Auffassung war, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Einreise nach Österreich bereits im Libanon vor Verfolgung sicher gewesen, sondern auch deshalb, weil sie meinte, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland Verfolgung im Sinne des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht ausgesetzt gewesen. Soweit sich der angefochtene Bescheid darauf stützt, die Beschwerdeführerin sei bereits im Libanon vor Verfolgung sicher im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gewesen, wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in keinem ihrer Aufenthaltsländer außerhalb Sri Lankas vor Abschiebung geschützt gewesen. Sie sei daher vor ihrer Einreise nach Österreich in keinem Land vor Verfolgung sicher gewesen.
Würde die Behauptung des fehlenden Abschiebungsschutzes der Beschwerdeführerin im Libanon zutreffen, so könnte nicht mehr ohne weiteres die Rede davon sein, daß - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - keinerlei Anzeichen daführ bestanden, daß die Beschwerdeführerin von den staatlichen Stellen des Libanon eine Abschiebung in ihre Heimat zu fürchten gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin hat zwar diese Behauptung erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihr - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) verstößt. Damit hat die Beschwerdeführerin aber, soweit die belangte Behörde den Bescheid auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 stützte, die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/0311).
Es ist daher weiters zu prüfen, ob die belangte Behörde die Abweisung des Asylantrages zutreffend darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu qualifizieren sei. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntis vom 1. Juli 1994, G 92,93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.
Aus den dort dargelegten Erwägungen stellt sich der angefochtene Bescheid in bezug auf die Anwendung des § 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 AsylG 1991 als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG dar. Der angefochtene Bescheid war daher - ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - aus diesem Grunde aufzuheben, da die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer solchen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1983, Zl. 83/10/0038 u.a.).
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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