VwGH 94/19/1143

VwGH94/19/114325.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Justiz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Bescheiderlassung nach § 4 Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Vorbringen in der am 27. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde zufolge hat der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Justiz einen Antrag auf Erteilung einer in der Beschwerde näher dargestellten Auskunft eingebracht und gleichzeitig für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragt, binnen acht Wochen den im § 4 Auskunftspflichtgesetz vorgesehenen Bescheid zu erlassen. Dieser Antrag sei beim Bundesminister für Justiz am 15. Juli 1993 eingelangt. Es sei daher die diesem zur Entscheidung offen stehende Frist von acht Wochen nach § 4 Auskunftspflichtgesetz und die daran anschließende sechsmonatige Frist nach § 27 VwGG zur Entscheidung abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte daher an den Verwaltungsgerichtshof die folgenden Anträge:

"1) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

2) sodann in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde auszusprechen, daß

2.1. im Hinblick auf die Verweigerung einer beantragten Auskunftserteilung die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1993 auf Erteilung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht entschieden hat; weiters:

2.2. die Weigerung der belangten Behörde, die beantragte Auskunft zu erteilen, nicht rechtmäßig ist;

3) weiters wolle die belangte Behörde schuldig erkannt werden, dem Beschwerdeführer die tieferstehend verzeichneten Kosten dieser Beschwerde binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

Gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Inhalt eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz kann somit entweder der Ausspruch der Verweigerung der begehrten Auskunft sein, oder - wenn die Auskunft erteilt wird - die Abweisung des Antrages auf Bescheiderlassung. Dementsprechend war das Begehren des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, "für den Fall der Abweisung" des Auskunftsantrages "den im § 4 Auskunftspflichtgesetz vorgesehenen Bescheid zu erlassen" auf den bescheidmäßigen Abspruch gerichtet, daß dem Beschwerdeführer die beantragte Auskunft verweigert werde.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof hingegen den Ausspruch, daß die belangte Behörde über den Antrag auf Bescheiderlassung nicht entschieden habe und daß die Weigerung der belangten Behörde, die beantragte Auskunft zu erteilen, nicht rechtmäßig sei. Er verkennt damit, daß Verfahrensgegenstand der Säumnisbeschwerde nur der Anspruch sein kann, den der Beschwerdeführer bei der "säumigen" Verwaltungsbehörde geltend gemacht hat und eine Säumnisbeschwerde daher dann unzulässig ist, wenn der Antrag in der Beschwerde von dem Antrag abweicht, wie er der säumigen Behörde vorgelegen war (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, Slg. 10263/A). Die vorliegende Säumnisbeschwerde mußte schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

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