VwGH 94/19/0182

VwGH94/19/018225.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 1993, Zl. 4.327.236/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit: Pakistan) gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Mai 1992 abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf das Nichtvorliegen eines Asylgrundes im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 stützt, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, Zl. G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren vor Aufhebung des Wortes "offenkundig" eine Ergänzung bzw. Wiederholung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 angeordnet hat.

Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf den Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 stützt, bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme, er habe im Libanon Verfolgungssicherheit erlangt. Auf Grund des Umstandes, daß es sich beim Libanon "um ein Bürgerkriegsland" handle und "massive Diskrepanzen zwischen Gruppen verschiedener Religionszugehörigkeit" bestünden, hätte auch die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß für den Beschwerdeführer sehr wohl die Gefahr bestanden habe, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Auch ginge die erkennende Behörde selbst nicht davon aus, daß Verfolgungssicherheit im Libanon auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention bestünde.

Würden diese Behauptungen zutreffen, so könnte nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer bereits im Libanon vor Verfolgung sicher gewesen sei. Er hat zwar diesbezüglich konkrete Behauptungen zur Bestreitung der von der belangten Behörde angenommenen Verfolgungssicherheit erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt. Damit aber hat der Beschwerdeführer insoweit die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt, sodaß die belangte Behörde den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid auch nicht mit Erfolg auf diesen Asylausschließungsgrund stützen kann.

Aus den im Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann) enthaltenen und aus den soeben dargelegten Erwägungen mußte daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, da die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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