Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §4;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegrehren im Kostenpunkt wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der anderen Beschwerdeführer. Am 4. Mai 1993 stellte ihr Gatte, der Vater der anderen Beschwerdeführer, als deren Vertreter einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl unter Hinweis auf seinen eigenen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies die Ausdehnungsanträge mit Bescheid vom 4. Mai 1993 ab.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Dagegen richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die mit den angefochtenen Bescheiden verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführer damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für einen Elternteil (den Ehegatten) nicht vorliege, weil der Asylantrag des Vaters (des Ehegatten) abgewiesen worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Vaters (Gatten) der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1993, Zl. 4.342.801/1-III/13/93, keine Folge gegeben.
Soweit die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darauf verweisen, daß sie eigenständige Asylanträge (und nicht solche im Sinne des § 4 AsylG 1991) gestellt hätten, ist ihnen zu erwidern, daß die belangte Behörde nur über Anträge iSd § 4 AsylG 1991 abgesprochen hat und nur diese Gegenstand des Verfahrens der Verwaltungsbehörde waren.
Wenn die Beschwerdeführer weiters unter Wiederholung der Ausführungen in der zur hg. Zl. 94/19/0016 protokollierten Beschwerde des Vaters (Ehegatten) geltend machen, die Abweisung des Asylantrages des Vaters (Ehegatten) sei zu Unrecht erfolgt, ist ihnen entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteils bzw. Ehegatten des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann.
Da sich die Beschwerden somit insgesamt als unbegründet erwiesen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere Art. III; das Mehrbegehren im Kostenpunkt war abzuweisen, da der Vorlageaufwand nur einmal entstanden ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 709).
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