VwGH 94/18/0852

VwGH94/18/08521.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1994, Zl. 101.811/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß den §§ 4 und 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 19. Jänner 1993 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der am 29. Juli 1993 an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weitergeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 11. Jänner 1993 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Aufenthaltsgesetz vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er bereits am 11. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Da die Einreise und auch die Antragstellung vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgt seien, sei dieses Gesetz, insbesondere dessen § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden. Es sei auch unrichtig, daß er sich seit seiner Einreise illegal im Bundesgebiet aufhalte, sodaß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Sein Unterhalt sei auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit für eine näher bezeichnete Gesellschaft m.b.H. gesichert.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen seiner Auffassung hatte die belangte Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561), sodaß schon - der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene - § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz der Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz entgegenstand. Im übrigen ist selbst nach dem Beschwerdevorbringen auf Grund der Antragstellung nach sichtvermerksfreier Einreise in das Bundesgebiet der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 (2. Fall) FrG gegeben, was schon nach der zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechtslage zur Versagung des Sichtvermerkes geführt hätte und nunmehr gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz die Versagung der Bewilligung nach diesem Gesetz zur Folge hat. Die Frage, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert ist, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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