VwGH 94/18/0664

VwGH94/18/06643.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. August 1994, Zl. Frb-4250/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 3. August 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch am 2. Februar 1994 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon zwei Drittel bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer Ende August/Anfang September 1993 mit einem Mittäter beschlossen habe, wegen seiner schlechten finanziellen Situation den Tresor des Burggasthauses Schattenburg zu stehlen. Als Zeitpunkt für die Ausführung dieser Tat habe er die Nacht von einem Sonntag (19. September) auf Montag (20. September 1993) gewählt, um nach dem Wochenendbetrieb möglichst reiche Beute zu machen. Der Beschwerdeführer sei nach Überwindung mehrerer Hindernisse in den Raum gelangt, wo der Tresor gestanden sei. Hier habe er feststellen müssen, daß der Tresor viel zu schwer sei, um von zwei Personen abtransportiert zu werden. Er habe daher mit seinem Mittäter den Tatort verlassen, um zwei weitere Personen zur Ausführung des Diebstahles anzuheuern. Die vier Personen hätten den Tresor ins Freie schleifen und über die Burgmauer auf die darunterliegende Straße stürzen können. Mit einem PKW sei der Tresor in ein abgelegenes Waldstück gebracht und versteckt worden. Der Beschwerdeführer habe den Mittätern versprochen, sich um die Öffnung des Tresors zu kümmern. Unter Mithilfe einer weiteren Person habe der Tresor geöffnet werden können.

Bereits vor dieser Tat sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei vor zwei Jahren wegen des Bürgerkrieges aus Jugoslawien zu seiner Mutter nach Feldkirch gezogen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe vom Einkommen seiner Mutter gelebt, er sei nie beschäftigt gewesen. Die Integration im Bundesgebiet sei daher lediglich im geringen Ausmaß gegeben. Das Aufenthaltsverbot stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch zulässig, weil es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen der Verhinderung von strafbaren Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer sowie der öffentlichen Ordnung, dringend geboten sei. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer die Tat vorher reiflich überlegt und sorgfältig vorbereitet und mit ungewöhnlich großer Hartnäckigkeit und krimineller Energie ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei auch maßgeblich daran beteiligt gewesen, daß weitere Personen zu strafbaren Handlungen bestimmt worden seien. Auch die Vorstrafe wegen § 88 StGB könne nicht unberücksichtigt bleiben.

Bei der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG müsse unter Beachtung der Schwere der gesetzten Straftat und der Art der Durchsetzung angenommen werden, daß dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein größeres Gewicht zukomme, als den Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die Integration des Beschwerdeführers sei deshalb nicht als hoch einzuschätzen, weil er ledig sei und während seines erst zweijährigen Aufenthaltes in Österreich noch keine Beschäftigung ausgeübt habe. Lediglich die Bindung zu seiner Mutter, bei der er lebe und die für ihn sorge, müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen die zutreffende Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Er bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, und bringt hiezu vor, daß es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handle und ihm ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Frage, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte und an die Erwägungen nicht gebunden war, die das Gericht veranlaßten, die Strafe zum Teil bedingt nachzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0525). Der Einwand, daß es sich um die erste gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handle, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes aktenwidrig. Wenn die belangte Behörde die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt ansah und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als dringend geboten erachtete, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Angesichts der Schwere der der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftat und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung des Eigentums anderer Menschen wurde das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) zu Recht als notwendig erachtet.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende große Gefahr für die öffentliche Sicherheit den maßgeblichen, für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen ein die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes Gewicht beimaß, begegnet dies keinen Bedenken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über keinerlei Kontakt zu Jugoslawien, vermag das Ergebnis dieser Interessenabwägung schon im Hinblick auf das Gewicht der oben dargelegten maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht zu seinen Gunsten zu beeinflußen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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