VwGH 94/18/0663

VwGH94/18/066317.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der N in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Juli 1994, Zl. SD 452/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Behauptungen in der Beschwerde, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 178 f), wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am (Montag, dem) 8. August 1994 zugestellt.

Aufgrund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am (Montag, dem) 19. September 1994 abgelaufen war.

Die am 20. September 1994 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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