VwGH 94/18/0600

VwGH94/18/060029.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Juli 1994, Zl. SD 503/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 1993 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Das Aufenthaltsverbot stelle zwar einen bedeutsamen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, der seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Österreich lebe, doch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Volksgesundheit, dringend geboten, zumal gerade an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität ein immenses öffentliches Interesse bestehe. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie aufgrund seiner Berufstätigkeit sei bei der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung von einem hohen Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen, doch sei aufgrund der Gefährlichkeit der Suchtgiftkrimnalität den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes der Vorrang zu geben gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken.

2. Daß mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG bewirkt wird, wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Deren Beurteilung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei, entspricht - im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität - der ständigen hg. Rechtsprechung (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0027, mwN).

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers führt der Umstand, daß seit Begehung der Straftat rund zwei Jahre verstrichen sind, zu keiner anderen Beurteilung, ist doch dieser Zeitraum, in dem noch dazu das Strafverfahren anhängig war und der unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe verbüßt wurde, viel zu kurz, um die Beurteilung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist, entscheidend beeinflussen zu können.

3. Auf dem Boden der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen hat als den im Hinblick auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie zweifellos beträchtlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, ist doch bei Suchtgiftdelikten selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtswidrig (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, Zl. 94/18/0002, vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0617, und vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0027). Das Gewicht der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Straftat wird auch dadurch nicht entscheidend verringert, daß es sich um seine erste derartige Verfehlung gehandelt hat. Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachgeht, führt zu keiner anderen Beurteilung, wird doch dadurch - abgesehen davon, daß dies nach den Beschwerdeausführungen noch nicht lange der Fall ist - die Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die nunmehrige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung durch das Gericht - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine wesentliche Rolle gespielt hat, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die für die Vollziehung des Fremdengesetzes zuständigen Behörden selbständig, d.h. ohne Bindung an diesbezügliche Überlegungen des Gerichtes, das Gewicht der durch den weiteren Aufenthalt des Fremden beeinträchtigten öffentlichen Interessen zu beurteilen haben.

4. Sofern die Beschwerdeausführungen auch als Bekämpfung der von der belangten Behörde festgelegten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes zu verstehen sind, wird damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil nicht erkennbar ist, warum die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits vor Ablauf von zehn Jahren weggefallen sein sollen. Gemäß § 21 Abs. 1 FrG hätte das Aufenthaltsverbot sogar unbefristet erlassen werden können.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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