Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Anfang März 1987 in das Bundesgebiet eingereist und habe vorerst in Kärnten Aufenthalt genommen. Im April oder Mai 1987 habe er sich nach Salzburg begeben. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. Oktober 1987 sei gegen den Beschwerdeführer ein mit 20. Oktober 1992 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, weil er mittellos gewesen sei und sich ohne Meldung und ohne den erforderlichen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten habe. In der Folge seien ihm Vollstreckungsaufschübe erteilt worden. Während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet sei er wiederholt rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. März 1990 wegen des Vergehens des Diebstahls, mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. Mai 1990 wegen des Vergehens des Diebstahls, mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. November 1990 wegen des Vergehens der Körperverletzung, mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Jänner 1992 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Oktober 1993 (bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Mai 1994) wegen des Vergehens des Diebstahls.
Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser einen sechs Jahre alten Sohn. Er lebe von seiner Ehefrau, die sich in Kärnten aufhalte, getrennt. Er führe eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin, mit der er zwei Kinder habe, die im ersten bzw. dritten Lebensjahr stünden. Beide Frauen seien im Interesse der Kinder für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet eingetreten. Durch die wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahls sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG erfüllt. Auf Grund der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten sei die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Das Aufenthaltsverbot greife in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, doch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig.
Bei der Beurteilung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen sei zu beachten, daß der Beschwerdeführer zunächst strafbare Handlungen begangen habe, obwohl gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Den Diebstahl, der zur letzten Verurteilung geführt habe, habe der Beschwerdeführer am 15. Juni 1993 begangen, also zu einer Zeit, zu der bereits das Berufungsverfahren betreffend das (neuerliche) Aufenthaltsverbot anhängig gewesen sei. Aus einer Anzeige eines näher genannten Gendarmeriepostens vom 28. August 1993 gehe hervor, daß der Beschwerdeführer, der wegen einer Verkehrsübertretung beanstandet worden sei, auf die Aufforderung, den Führerschein auszuhändigen, auffallend zornig reagiert habe und die Beamten schreiend als stinkende Bastarde, Scheiß-Österreicher und Schweine bezeichnet habe. Er habe mehrmals in Richtung des Dienstwagens bzw. der Beamten gespuckt. Aus einer Anzeige eines näher genannten Wachzimmers der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12. Februar 1994 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer während einer Fahrzeugkontrolle die einschreitenden Beamten beschimpft habe und gegen diese tätlich geworden sei. In einer Anzeige eines anderen Wachzimmers der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 13. Mai 1994 werde dargelegt, daß der Beschwerdeführer die einschreitenden Wachebeamten mit "fuck off, assholes" beschimpft habe. Nach einer Anzeige eines näher genannten Gendarmeriepostens vom 22. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle geschimpft und getobt und die Beamten mit dem Umbringen bedroht, indem er einen Messerschnitt durch die Kehle sowie das Ansetzen einer Pistole mit der rechten Hand an die Schläfe bedeutet und mit dem Mund das Knallgeräusch eines Schusses nachgeahmt habe. Bevor er den Gendarmerieposten verlassen habe, habe er in Richtung der Beamten gespuckt. Bei einer weiteren Verkehrskontrolle am 7. Juni 1994 habe er die einschreitenden Beamten mit "Fuck you", "Bloody fucking Sheriffs", "Fat, ugly policeman" beschimpft. Er habe sich zu einem wahren cholerischen Anfall gesteigert und die Beamten bedroht.
Selbst wenn man die Einwendung des Beschwerdeführers berücksichtige, daß er sich auf Grund seiner Hautfarbe von Polizeibeamten schlecht behandelt fühle und daß er nicht in Richtung der Beamten, sondern aus Wut auf den Boden gespuckt habe, zeige sich doch, daß er zu aggressivem Verhalten neige und leicht die Kontrolle über sich verliere.
Auch wenn man darauf Bedacht nehme, daß sich der Beschwerdeführer seit 1987 im Bundesgebiet aufhalte und ihm intensive familiäre Bindungen zu seinen Kindern und deren Müttern nicht abgesprochen werden sollen, sei doch den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes höheres Gewicht beizumessen, dies insbesondere deshalb, weil nicht einmal ein bestehendes Aufenthaltsverbot und ein laufendes Berufungsverfahren betreffend die Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen hätten abhalten können. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch gemäß § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Da die dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden strafbaren Handlungen letztlich auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers zurückzuführen seien und nicht abgesehen werden könne, ob und wann dieser wegfalle, sei das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Er meint jedoch, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei, und bekämpft das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung.
Schon die wiederholte Begehung von Diebstählen durch den Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung läßt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer dringend geboten erscheinen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist daher trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß § 19 FrG zulässig.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat die belangte Behörde auf die auch in der Beschwerde in den Vordergrund gestellten Umstände, nämlich den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1987 - der allerdings nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nur auf Grund der Erteilung von Vollstreckungsaufschüben teilweise nicht rechtswidrig war - und die intensive Bindung zu seinen Kindern und deren Müttern, Bedacht genommen. Wenn sie dennoch zu den Ergebnis gelangt ist, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, kann dies schon deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil weder rechtskräftige Verurteilungen noch das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes den Beschwerdeführer von der wiederholten Begehung von Diebstählen abhalten konnten. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem im angefochtenen Bescheid im einzelnen geschilderten aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers bei verschiedenen Amtshandlungen zukommt, brauchte daher nicht weiter untersucht zu werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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