VwGH 94/18/0385

VwGH94/18/03858.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Mai 1994, Zl. Fr 747/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 7. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG).

Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist. Damit ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl.94/18/0166).

Das Verfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

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