Normen
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Ferner wurde gemäß § 27 Abs. 4 FrG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 8. Jänner 1992 und am 24. September 1992 jeweils wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden. Am 20. November 1993 sei er unter anderem wegen § 4 Abs. 1a, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 StVO, § 64 Abs. 5 KFG sowie wegen § 82 SPG rechtskräftig bestraft worden. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt; die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer lebe seit September 1989 mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich. Das Aufenthaltsverbot stelle zweifellos einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, sei aber zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter, zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie im Interesse der Verkehrssicherheit - dringend geboten und daher zulässig. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal 2 Jahren dreimal einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO schuldig gemacht, sodaß eine Zukunftsprognose für ihn nicht positiv ausfallen könne. Bei dem Vorfall vom 19. November 1993 habe er nicht nur für die Verkehrssicherheit maßgebliche Bestimmungen übertreten, sondern sich auch gegenüber Sicherheitswachebeamten, die er gröblichst beschimpft habe, aggressiv verhalten. Im Jahre 1992 habe er wegen einer Sachbeschädigung im Sinne des § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt werden müssen. Angesichts dieses Sachverhaltes habe den an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehenden öffentlichen Interessen das maßgeblichere Gewicht beigemessen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nichts vor.
Die Beschwerde bezeichnet die Auffassung der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 19 FrG dringend geboten, als verfehlt. Die belangte Behörde habe die Schutzgüter des Art. 8 Abs. 1 MRK mit den in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zielen nicht zur Abwägung gebracht.
Dem ist entgegenzuhalten, daß § 19 FrG - mag der Eingriff in das Privat- oder Familienleben auch von sehr großer Intensität sein - auf das Dringendgebotensein des Aufenthaltsverbotes abstellt. Die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Beschwerdefall zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten, begegnet im Hinblick auf die sich im Verhalten des Beschwerdeführers manifestierende große Gefahr für die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen keinen Bedenken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0217).
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: Die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden können (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0217), werden durch die weiteren rechtskräftigen Bestrafungen sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen Sachbeschädigung noch verstärkt. Daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie von größerem Gewicht wären als jene öffentlichen Interessen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund des etwa vierjährigen Aufenthaltes ist nicht so groß, daß es die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994).
Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung gegen das von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot; da aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Aktenlage nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in seinen Rechten verletzt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 92/18/0321-0331), erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde.
Der erhobenen Verfahrensrüge ist aufgrund der obigen Ausführungen der Boden entzogen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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