VwGH 94/18/0225

VwGH94/18/022519.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 7. März 1994, Zl. II-2752/2/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 7. März 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des LG Salzburg, rechtskräftig seit 29. April 1993, wegen § 129 Z. 2 und § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus sei sie mehrmals wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden. Damit seien die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG verwirklicht und aufgrund dessen die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin wolle sich in Österreich mit ihrem Lebensgefährten eine Zukunft aufbauen; sie habe zu ihrem Heimatland Montenegro keine Beziehungen mehr. Da auch ihre Schwestern seit einigen Jahren in Österreich lebten, werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stark in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Die wiederholten Einbruchsdiebstähle und der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit 31. März 1993 zeigten deutlich, daß sie nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer Übergriffe (seitens der Beschwerdeführerin) notwendig. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten Interessen an der Abstandnahme von dieser Maßnahme komme den erstgenannten "selbst unter Abschätzung aller privaten, familiären und beruflichen Bindungen" aufgrund der Schwere der Straftaten und auch des erst relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein unverhältnismäßig größeres Gewicht zu.

Das in der Berufung behauptete Wohlverhalten (nach Begehung der Diebstähle) sei insofern berücksichtigt worden, als das Aufenthaltsverbot, obwohl nach dem Gesetz eine unbefristete Erlassung möglich gewesen wäre, nur für die Dauer von fünf Jahren verhängt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird zwar der maßgebliche Sachverhalt - die besagte rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen wiederholter Einbruchsdiebstähle zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes - nicht in Abrede gestellt und auch die darauf gründende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es seien dadurch die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG verwirklicht, nicht bekämpft.

Die Beschwerdeführerin meint indes, daß diese "bestimmten Tatsachen" i.S. des § 18 Abs. 1 FrG keineswegs so gravierend seien, daß sie die Tatbestände der Z. 1 und 2 dieser Gesetzesstelle erfüllten; dies vor allem auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Sichtvermerkes "kurz vor einer positiven Erledigung stand".

2. Entgegen dieser Auffassung hält der Gerichtshof mit der belangten Behörde die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt, begründen doch die mehrfachen Einbruchsdiebstähle einerseits und die mehrmaligen Verstöße gegen das Fremdengesetz anderseits, nicht zuletzt aber auch der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides andauernde unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das große Gewicht dieser Rechtsbrüche läßt überdies die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über die Beschwerdeführerin zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch die Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten erscheinen. Von daher gesehen durfte die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls als im Grunde des § 19 FrG zulässig ansehen - dies auch dann, wenn man entsprechend ihrer Beurteilung einen nach dieser Bestimmung relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen wollte.

3. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung hätte zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Dem Umstand, daß für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Montenegro wegen ihres moslemischen Glaubens "äußerst gefährlich" sei, kommt für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes keine rechtliche Relevanz zu, wird doch für sie mit dieser Maßnahme ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0595). Sollte mit diesem Beschwerdevorbringen das Vorliegen einer Gefährdungs- und/oder Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG angesprochen worden sein, so wäre dem entgegenzuhalten, daß darauf nicht im Rahmen eines Aufenthaltsverbots-Verfahrens Bedacht zu nehmen ist; vielmehr steht zur Prüfung der Frage, ob eine solche Situation vorliegt, ein eigenes Feststellungsverfahren zur Verfügung (§ 54 FrG).

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten familiären Bindungen wurden von der belangten Behörde zu ihren Gunsten berücksichtigt. Sie wurden indes im angefochtenen Bescheid - auch wenn die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde ausgeführt, bei ihrer seit 1989 in Österreich lebenden Schwester wohnen sollte - zutreffend als von geringerem Gewicht gewertet als die maßgeblichen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen, zumal der erst ca. zweieinhalbjährige - noch dazu ca. ein Jahr unerlaubte - Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keineswegs ein hohes Ausmaß an Integration bewirkt.

Da somit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich insgesamt gesehen gering, die gegenläufigen öffentlichen Interessen, wie dargetan, jedoch hoch zu veranschlagen waren, begegnet das für die Beschwerdeführerin ungünstige Ergebnis der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG keinen Bedenken.

4. Was den Beschwerdeeinwand anlangt, die mit fünf Jahren festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei zu hoch, ist die Beschwerdeführerin auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516). Von daher stößt es auf keine Bedenken, daß die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hat, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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