Normen
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs2;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Dezember 1993 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 FrG die Ausweisung verfügt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 1993 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Ihr am 14. Oktober 1993 eingebrachter Asylantrag sei mit Bescheid vom 19. Oktober 1993 gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen worden. Es liege auch keine direkte Einreise vor, weil sie über Slowenien nach Österreich eingereist sei. Da der Beschwerdeführerin nach dem Asylgesetz keine Aufenthaltsberechtigung zukomme, sei das Fremdengesetz anwendbar. Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG seien Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid auszuweisen, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen. Es obliege dem Fremden, initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Im Hinblick auf ihre Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle sei der Ausweisungstatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gegeben. Im Verfahren zur Erlassung der Ausweisung sei nicht zu prüfen, in welches Land die Beschwerdeführerin allenfalls abgeschoben werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie (Z. 4) innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder (Z. 6) unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß die Anwendung des § 17 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 und Abs. 3 FrG dahin, daß gegen die Beschwerdeführerin die Ausweisung verfügt werde, rechtsirrig sei. Es sei für die belangte Behörde notorisch, daß die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt und eine Feststellung gemäß § 54 FrG beantragt habe. Eine Ausweisung vor rechtskräftiger Entscheidung über das Asylrecht und den Antrag nach § 54 FrG sei unzulässig.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung von der Behörde nicht auf eine allfällige Gefährdungs- und/oder Bedrohungssituation des Fremden im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG Bedacht zu nehmen ist. Zur Prüfung dieser Frage steht dem Fremden das Verfahren gemäß § 54 FrG zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zur Verfügung. Es bestand für die belangte Behörde kein Anlaß, den Ausgang eines diesbezüglichen, von der Beschwerdeführerin beantragten Verfahrens abzuwarten.
Auch die Bezugnahme auf das anhängige Asylverfahren ist nicht zielführend. Im Beschwerdefall war lediglich entscheidend, ob die Beschwerdeführerin in dem für die Rechtmäßigkeitskontrolle maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 10. Dezember 1993 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 besessen habe. Dies wird in der Beschwerde nicht behauptet und war im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0097) nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist keine Asylwerberin nach § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 und es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben (und in der Beschwerde auch nicht behauptet), daß die Beschwerdeführerin wegen Vorliegens der im § 37 FrG genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem sie direkt einreiste (Slowenien), zurückgewiesen werden hätte dürfen.
Den im Zusammenhang mit dem Asylverfahren und dem Antrag nach § 54 FrG erhobenen Verfahrensrügen ist somit der Boden entzogen.
Die Beschwerdeführerin stellt ihre Einreise nach Österreich aus Slowenien unter Umgehung der Grenzkontrolle nicht in Abrede. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG wird in der Beschwerde bestätigt. Konnte somit die belangte Behörde die verfügte Ausweisung zu Recht auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. erfüllt war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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