Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Juli 1993 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit Mai 1992 im Bundesgebiet auf und sei ledig. Es lägen "keine familiären oder privaten Interessen im Bundesgebiet" vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft weder die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde noch deren zutreffende rechtliche Beurteilung, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 18 Abs. 1 (Z. 1) leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Er macht vielmehr - ausschließlich - geltend, daß er im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei. Damit vermag er jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. neben vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325, und vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Bei der gegebenen Sachlage ist auch das Vorliegen eines durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen. Es bedarf daher weder der Prüfung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne der angeführten Bestimmung dringend geboten ist, noch einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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