VwGH 94/18/0051

VwGH94/18/005129.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Dezember 1993, Zl. Fr-536/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sichtvermerksangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0050, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß S 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416`1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. W i e n , am 29. September 1994

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