Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0050, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß S 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416`1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. W i e n , am 29. September 1994
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