Normen
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
GSpG 1989 §19 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
GSpG 1989 §19 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem mit der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen übereinstimmenden Beschwerdevorbringen ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung vom 1. Mai 1993 eine näher bezeichnete Tabaktrafik in Wien übernommen, in der bis dahin eine Lottoannahmestelle betrieben wurde. Das Ansuchen auf Weiterführung dieser Annahmestelle durch die Beschwerdeführerin wurde von der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H. abgelehnt.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 17. Juni 1993 begehrte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 19 des Glücksspielgesetzes die Überprüfung der Ablehnung sowie die bescheidmäßige Entscheidung hierüber.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag zurück, weil im Verfahren nach § 19 Abs. 1 Glücksspielgesetz Dritten (z.B. Spielern oder Vertragspartnern des Konzessionärs) keine Parteistellung zukomme. Die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Konzessionär und Dritten falle in die alleinige Kompetenz der Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung über die Vergabe von Annahmestellen an Annahmestellenwerber bzw. die Entscheidung über den Betrieb von Annahmestellen an bestimmten Standorten falle in die Privatautonomie des Konzessionärs. Der Bundesminister für Finanzen habe diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1588/93-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen "in ihrem Recht nach § 19 Abs. 1 GSpG auf Überwachung der Österreichischen Lotterien GesmbH auf Einhaltung der im § 16 (insbesondere Abs. 12) leg. cit. aufgestellten Vergabebedingungen" verletzt.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 (GSpG), kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zur Durchführung der Ausspielungen unter anderem nach § 6 (Lotto) durch Erteilung einer Konzession übertragen.
Gemäß § 16 Abs. 12 leg. cit. sind bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 (darunter fällt auch das Lotto) Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von bestimmten, dort näher genannten Personen betrieben werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz leg. cit. in der insofern mit der Stammfassung übereinstimmenden Fassung BGBl. Nr. 344/1991 hat der Bundesminister für Finanzen den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen.
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Diese Bestimmung gilt jedoch darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0146, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung); überhaupt gilt sie hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (Beschluß vom 5. März 1968, Zl. 1793/67, mwN.). Dasselbe muß auch für die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 19 Abs. 1 Glücksspielgesetz gelten.
Steht aber solcherart der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf die von ihr begehrte Überprüfung der Ablehnung der Fortführung der Lottoannahmestelle durch sie seitens der Österreichischen Lotteriengesellschaft m.b.H. nicht zu, so kann sie durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung dieser Überprüfung bzw. Zurückweisung des dahin zielenden Antrages in ihren Rechten nicht verletzt sein; es fehlt ihr daher an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid (vgl. hiezu die Beschlüsse bzw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1949, Slg. Nr. 847/A, vom 5. März 1968, Zl. 1793/67, vom 12. Jänner 1982, Zl. 05/1340/80, vom 29. Jänner 1985, Zl. 83/05/0189, vom 1. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.891/A, vom 11. Dezember 1985, Zl. 85/01/0295, und vom 8. April 1986, Zl. 86/07/0040, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Es erübrigte sich insbesondere auch ein Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel.
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