VwGH 94/17/0121

VwGH94/17/012114.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. Dezember 1993, Zl. UVS-20/105/3-1993, betreffend §§ 7 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Parkgebührgesetz für die Stadt Salzburg LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung, sowie § 4 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg Abl. Nr. 7 1990 in der geltenden Fassung, den Beschluß gefaßt

Normen

VwGG §33a;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung, sowie § 4 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg Abl. Nr. 7/1990 in der geltenden Fassung, für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 500,--verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1980, Zl. 1361/79).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 14. Juli 1994

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