VwGH 94/16/0002

VwGH94/16/000219.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 1993, Zl. GA 13 - 7/P-420/1/2/93, betreffend Aussetzung der Einhebung von Eingangsabgaben, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß Eingangsabgaben für Schmuckstücke mit S 0,-- festgesetzt werden. Damit wurde im Sinne des § 28 Abs. 4 VwGG der Beschwerdepunkt bezeichnet; die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern steckt den Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Gerichtshof nicht die Verletzung irgendeines Rechtes prüft, sondern nur jenes Rechtes, dessen Verletzung behauptet wurde (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 wiedergegebene hg. Judikatur).

Der angefochtene und vorgelegte Bescheid betrifft aber keine Berufung über eine Abgabenfestsetzung, sondern eine Berufung wegen eines Aussetzungsantrages gemäß § 212 a BAO. Durch den angefochtenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin daher im geltend gemachten Recht nicht verletzt sein (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG); der Bescheid ist somit mangels Berechtigung zu seiner Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (siehe hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. Nr. 4.127/A u.a.).

Bei der Beschwerde werden alle Vorschriften über Form und Inhalt eingehalten, insbesondere wird der angefochtene Bescheid durch Datum und Geschäftszahl individualisiert und auch genau dieser Bescheid vorgelegt. Das Gesetz bot daher keine Handhabe für ein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG.

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