VwGH 94/14/0099

VwGH94/14/009925.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Juni 1994, 381/1-10/H-1994, betreffend Aufhebung der im Jahr 1993 bewilligten Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs2 litc;
BAO §299 Abs1 litb;
BAO §212a Abs2 litc;
BAO §299 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993, mit dem die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer nach § 212a BAO bewilligt worden war, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten mit den Verträgen vom 2. August 1991 ihr gemeinsames Vermögen ihren beiden Söhnen übergeben. Darin liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe. Das Finanzamt habe diesen aktenkundigen Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides vom 5. Oktober 1993 außer acht gelassen und somit nicht geprüft, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Der dem Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 zugrunde liegende Sachverhalt sei daher unrichtig festgestellt bzw aktenwidrig angenommen worden, weswegen unter Bedachtnahme auf § 20 BAO vom Aufsichtsrecht Gebrauch gemacht worden sei, weil dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid erkennbar in seinem Recht auf Bestandskraft des Bescheides des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er habe gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 Berufung erhoben, die bis heute nicht erledigt sei, ist ihm im Sinn der mit der Aktenlage im Einklang stehenden Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift entgegenzuhalten, daß dieser Bescheid unangefochten geblieben und damit (zunächst) rechtskräftig geworden ist. Der Beschwerdeführer verwechselt offenbar den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 mit dem vom 12. April 1994, mit dem der Widerruf der in den Jahren 1989 und 1991 bewilligten Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer verfügt worden ist. Da die belangte Behörde somit nicht befugt gewesen wäre, eine Berufungsentscheidung zu erlassen, war sie grundsätzlich berechtigt, das ihr im Sinn des § 299 BAO eingeräumte Aufsichtsrecht auszuüben.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde nicht, daß das Finanzamt den von ihm und seiner Ehegattin mit Übergabsverträgen vom 2. August 1991 verwirklichten Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides vom 5. Oktober 1993 außer acht gelassen und somit nicht geprüft hat, ob sein Verhalten auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Vielmehr wird das bereits in der unter hg 94/14/0096 protokollierten Beschwerde Vorgebrachte wiederholt und abschließend behauptet, die belangte Behörde habe bei Ausübung des ihr zustehenden Aufsichtsrechtes das ihr eingeräumte Ermessen insofern unrichtig ausgeübt, als bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit bestanden hätte, über die strittige Einkommensteuer mittels Berufungsentscheidung abschließend zu entscheiden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 212a Abs 2 lit c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, ist nach tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Trotz Kenntnis der Übergabsverträge vom 2. August 1991 vor Erlassung des Bescheides vom 5. Oktober 1993 und dem damit gegebenen Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung hat das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer bewilligt, was die belangte Behörde zu Recht zum Anlaß genommen hat, den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes aufzuheben (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 30 zu § 299). Daß der Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 1993 rechtswidrig war, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des hg Erkenntnisses 94/14/0096 vom heutigen Tag, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen unrichtige Ausübung des Ermessens geht ins Leere, weil eine solch unrichtige Ermessensübung nicht darin zu erblicken ist, daß die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits über die strittige Einkommensteuer mittels Berufungsentscheidung abschließend entscheiden hätte können. Denn im Beschwerdefall war von der belangten Behörde Ermessen dahingehend auszuüben, ob dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtssicherheit Vorrang einzuräumen ist. Diese Frage wurde von der belangten Behörde jedoch richtig gelöst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 416/1994.

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