Normen
AVG §13;
BAO §85;
BewG 1955 §65 Abs3;
BewG 1955 §66 Z2;
VwRallg;
AVG §13;
BAO §85;
BewG 1955 §65 Abs3;
BewG 1955 §66 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende G.m.b.H., deren einzige Gesellschafterin eine andere G.m.b.H. ist, hatte laut ihrem Gesellschaftsvertrag bis zu dessen Änderung mit Generalversammlungsbeschluß vom 1. Dezember 1993 ein Geschäftsjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres. Ihren am 2. August 1989 beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen, darunter zur Erklärung der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1989, legte die Beschwerdeführerin den Jahresabschluß zum 31. Mai 1988 bei. In der Erklärung führt sie unter den Schuldposten "Gewinnverrechnung" mit einem Betrag an, der dem Gewinn laut der Bilanz zum 31. Mai 1988 entsprach.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes, mit dem bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ab 1. Jänner 1989 die genannte Schuldpost nicht anerkannt und die Vermögensteuer sowie das Erbschaftssteueräquivalent dem festgestellten Einheitswert entsprechend festgesetzt wurden. Die belangte Behörde erblickte in der geschilderten Steuererklärung einen Antrag gemäß § 65 Abs. 3 BewG, an den die Beschwerdeführerin gebunden bleibe. Zum Schluß des Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahr der G.m.b.H.) habe aber, da die Gewinnfeststellung und die im Gesellschaftsvertrag einer eigenen Beschlußfassung vorbehaltene Gewinnverteilung erst nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen könne, die genannte Schuldpost noch nicht bestanden. Ein Ausgleich gemäß § 66 BewG infolge der Ausschüttung des Gewinnes vor dem 31.12.1988 an die Gesellschafterin komme wegen der Verschiedenheit der Steuerpflichtigen nicht in Frage. Die Steuerfestsetzungen seien legiglich aus dem Feststellungsbescheid abgeleitet, weshalb der Berufung insofern schon gemäß § 252 Abs. 1 BAO keine Berechtigung zukomme.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht verletzt, daß der Einheitswert ihres Betriebsvermögens mit einem negativen Betrag festgestellt, die Vermögensteuer aber mit nicht mehr als S 5.000,-- und das Erbschaftssteuräquivalent mit nicht mehr als Null festgesetzt werde. Sie behauptet Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behauptung der Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet die Beschwerdeführerin allein damit, ein Antrag gemäß § 65 Abs. 3 BewG sei nicht vorgelegen. Diesem Umstand kommt für die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde Bedeutung nicht zu (vgl. § 260 Abs. 2 BAO). Gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde sind auch sonst keine Bedenken entstanden. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Berufung gegen die beiden Steuerfestsetzungen wurde von der belangten Behörde zu Recht schon im Hinblick auf § 252 Abs. 1 BAO abgewiesen. Gegen die Richtigkeit dieser Ansicht der belangten Behörde trägt die Beschwerdeführerin nichts vor. Durch die Festsetzung von Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent entsprechend dem Einheitswertbescheid wird sie daher auch mangels inhaltlicher Rechtswidrigkeit in ihren Rechten nicht verletzt.
Gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, sie habe keinen Antrag gemäß § 65 Abs. 3 BewG gestellt, ein solcher müsse ausdrücklich, schriftlich und gesondert erfolgen. Abgesehen davon müsse die von der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 1988 beschlossene Gewinnfeststellung und Gewinnausschüttung gemäß § 66 Z. 2 lit. a BewG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung berücksichtigt werden, zumal die beteiligte G.m.b.H. den 30. November als Abschlußtag habe und ihr der Betrag am 9. November 1988 zugeflossen sei.
Beide Argumente sind unrichtig:
Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag (als den Schluß des Kalenderjahres) machen, kann gemäß § 65 Abs. 3 BewG auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen ist.
Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß ein Antrag gemäß § 65 Abs. 3 BewG nur gesondert von der Steuererklärung gestellt werden könnte. Selbst wenn Antragstellung nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen könnte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Der Begriff "ausdrücklich" darf nämlich nicht zu eng gefaßt werden. Auch bei einer ausdrücklichen Erklärung müssen nämlich die Nebenumstände berücksichtigt werden (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band I9, 87). Ein Antrag muß nicht als solcher bezeichnet werden. Es muß lediglich dem Inhalt des Anbringens das entsprechende Begehren entnehmbar sein. Auch dann liegt ein ausdrücklicher Antrag vor. Wird die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf einen gleichzeitig überreichten Jahresabschluß zu einem vom Ende des Kalenderjahres abweichenden Stichtag gestützt, so liegt darin bereits ein ausdrücklicher Antrag gemäß § 65 Abs. 3 BewG (vgl. Rössler-Troll-Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz12, 1366, die allerdings keine ausdrückliche Antragsstellung fordern). Daß die Steuererklärung und der beigeschlossene Jahresabschluß schriftlich erfolgten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist der Aktenlage zu entnehmen. Es lag daher ein Antrag im Sinne des § 65 Abs. 3 BewG vor, an den die Beschwerdeführerin gebunden blieb.
Die Ausgleichsvorschrift des § 66 Z. 2 BewG bezieht sich auf Verschiebungen innerhalb des Vermögens eines und desselben Steuerpflichtigen, zusammen veranlagter Steuerpflichtiger und auf Vermögensverschiebungen zwischen offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften einerseits und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern andererseits (vgl. Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, 225). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil die Beschwerdeführerin und die an ihr beteiligte G.m.b.H. verschiedene Steuerpflichtige sind, sie nicht zusammen veranlagt werden und ihr Verhältnis zueinander nicht das von Gesellschaftern einer handelsrechtlichen Personengesellschaft ist. Ganz abgesehen davon würde aber gerade die Anwendung der Regel des § 66 Z. 2 lit. a BewG dazu führen, daß das nach dem Abschlußzeitpunkt und vor dem Feststellungszeitpunkt aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschiedene Wirtschaftsgut so zu behandeln wäre, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte. Für die Beschwerdeführerin wäre daher auch mit einer analogen sinngemäßen Anwendung auf das Verhältnis verschiedener Steuerpflichtiger nichts gewonnen. Auf die Frage der Bewertung des Betriebsvermögens der beteiligten G.m.b.H. war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, weil dieses deren Steuerrechtsverhältnis nicht betrifft.
Die Beschwerdeführerin wird daher durch den angefochtenen Bescheid über die Einheitswertfeststellung auch nicht infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit in ihrem im Beschwerdepunkt genannten Recht verletzt.
Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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