VwGH 94/13/0202

VwGH94/13/02029.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Dr. S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juli 1994, Zl. GA 10 - 151/94, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Finanzstrafsache, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §56 idF 1975/335;
VwGG §27;
FinStrG §56 idF 1975/335;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 28. Juni 1993 begehrte die Beschwerdeführerin den Ersatz der ihr in einem Finanzstrafverfahren erwachsenen Verteidigerkosten. Am 24. Februar 1994 stellte sie zu diesem Anbringen einen Devolutionsantrag, den die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen hat.

Der Inhalt der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Beschwerde läßt erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Diese soll darin liegen, daß die belangte Behörde das Bestehen einer Entscheidungspflicht über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag verneint habe. Mit dieser Begründung hat aber die belangte Behörde den Devolutionsantrag nicht zurückgewiesen; sie hat den angefochtenen Bescheid vielmehr damit begründet, daß der Partei eines Finanzstrafverfahrens keine Devolutionsmöglichkeit eingeräumt sei. Diese Auffassung aber trifft zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1981, Slg.N.F. Nr. 5639/F, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Die Beschwerde war somit nach § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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