Normen
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Oktober 1992 wurde ein Wiederaufnahmsantrag des Antragstellers vom 27. April 1992 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde begründend ausgeführt, daß gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BA0 dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Wenn der Antragsteller nun behaupte, daß auf den von ihm zu Beweiszwecken vorgelegten Ablichtungen der Rückseite der Kraftfahrzeug-Steuerkarten auch die Abbildung der fugen - und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift aufscheine, woraus sich ergebe, daß Steuerkarte und Stempelmarken miteinander fest verbunden gewesen sein mußten, weil schon ein geringfügiges Verschieben und Verrutschen der Stempelmarken andere, nicht zusammenhängende Bilder ergeben hätte, so sei dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens herbeizuführen. Den Vorwurf des Mißbrauches der Amtsgewalt hätte ein Beamter dann zu verantworten, wenn er mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis bei Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte, wissentlich mißbraucht hätte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei nicht erkennbar.
Dagegen erhob der Antragsteller die zur Zl. 92/16/0171 protokollierte, anwaltlich nicht gefertigte Beschwerde.
Über entsprechenden Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller mit Eingabe vom 23. August 1993 um Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ein.
Mit Beschluß vom 27. August 1993 wies der Berichter, Hofrat Dr. K, den Verfahrenshilfeantrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos erscheine. Das äußere Erscheinungsbild einer vom Antragsteller selbst vorgelegten Urkunde könne keine "neue Tatsache" oder kein "neues Beweismittel" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BA0 sein. Die Behauptung, daß über jeder Stempelmarke die Abbildung seiner sich fugen - und lückenlos hinziehenden Unterschrift aufscheine, hätte vom Antragsteller vom Anfang an aufgestellt werden können. Bloß neue Argumente zur Bekräftigung des bisherigen Standpunktes der Partei bildeten jedenfalls keinen Wiederaufnahmsgrund.
Hierauf hat der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag eingebracht, in dem er (soweit für dieses Teilverfahren erheblich) den Bericher "und alle übrigen Mitglieder des Senates 16" in dem zur Zl. 92/16/0171 protokollierten Beschwerdeverfahren wegen Befangenheit ablehnt. Er bringt hiezu vor, er habe sich als Wiederaufnahmsgrund auch auf die Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. a BA0 gestützt (Mißbrauch der Amtsgewalt wegen Unterschlagung und Vertuschung einer entscheidungswesentlichen Tatsache). DIESER Wiederaufnahmsgrund sei "von den Abgelehnten" in jenem Beschluß vom 27. August 1993 "unterschlagen und vertuscht" worden, nur um seinen Verfahrenshilfeantrag einfach abweisen zu können, sodaß die Abgelehnten ihm gegenüber als befangen angesehen werden müßten, weil kein sachlicher Grund für die Unterschlagung und Vertuschung des Wiederaufnahmsgrundes nach § 303 Abs. 1 lit. a BA0 ins Treffen geführt werden könne.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung von Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag wurden dem Antragsteller bereits im Beschluß vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0181, 0182 näher dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Darin wurde auch (unter Hinweis auf Vorjudikatur) näher ausgeführt, daß das Wesen der Befangenheit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive bestehe. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, könne es nicht Sache eines Senates des Verwaltungsgerichtshofes sein, die Rechtsprechung eines anderen Senates dieses Gerichtshofes auf seine Übereinstimmung mit der Rechtslage, sei es in materiell-rechtlicher, sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht, zu überprüfen. Es sei dem zur Entscheidung über eine Ablehnung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat demnach von vornherein verwehrt, den Inhalt von Erkenntnissen oder Beschlüssen, an denen die abgelehnten Mitglieder mitgewirkt haben, in Prüfung zu ziehen. Daran ist weiterhin festzuhalten.
In diesem Sinne bringt der Ablehnungswerber der Sache nach (lediglich) vor, der Beschluß, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, sei deshalb unvollständig (und daher sichtlich unrichtig), weil darin seine auf den Vorwurf der Mißbrauch der Amtsgewalt gestützte Argumentation übergangen worden sei. Er vermag damit aber keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Berichters, in dessen Kompetenz die Entscheidung über die Verfahrenshilfe fällt (§ 14 Abs. 2 VwGG) oder auch des Vorsitzenden, dem diese Entscheidung vor Abfertigung lediglich zur Kenntnis zu bringen war, hindeuteten. Noch weniger ist das Vorbringen geeignet, eine Befangenheit der weiteren - ungenannten - Senatsmitglieder aufzuzeigen, weshalb dem Antrag ein Erfolg zu versagen war.
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