Normen
ADE 1979;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §70;
KFGNov 04te;
ADE 1979;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §70;
KFGNov 04te;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1991 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B mangels Nachweises der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen wurde.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 darf die Lenkerberechtigung unter anderem nur Personen erteilt werden, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe fachlich befähigt sind. Nach § 67 Abs. 3 KFG 1967 hat die Behörde vor Erteilung der Lenkerberechtigung ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist aufgrund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Nach § 67 Abs. 4 KFG 1967 kann die Behörde bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller, dem eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, sofern nicht die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D beantragt wurde, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung absehen, wenn das letzte Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate ist und wenn im Hinblick auf den Grund der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. August 1990 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen wurde, weil er einer rechtskräftigen Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, nicht nachgekommen war. Die belangte Behörde ging so wie die Erstbehörde davon aus, daß die begehrte (Wieder)Erteilung der Lenkerberechtigung im Hinblick auf das Verstreichen von mehr als 18 Monaten seit der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nur aufgrund eines nach neuerlicher Ablegung der Lenkerprüfung erstellten Gutachtens über seine fachliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht komme. Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm in der Zwischenzeit für die Dauer von 4 Monaten die Lenkerberechtigung wieder erteilt gewesen, hielt die belangte Behörde entgegen, diese Behauptung finde im Akteninhalt keine Deckung und der Beschwerdeführer habe hiefür trotz Aufforderung keine Beweise anbieten können. Für die Unrichtigkeit dieser Behauptung spreche ferner, daß der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 9. Februar 1991, am 13. November 1991 und am 17. Februar 1992 jeweils gemäß § 64 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei und daß er (nachdem er laut Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen vom 29. April 1992 damals zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet gewesen sei) erst mit Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen vom 27. Juli 1993 für bedingt geeignet befunden worden sei.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits am 4. November 1991 die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung beantragt. Die Erstbehörde habe darüber aber erst mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 entschieden. Es sei allein von der Erstbehörde zu vertreten, daß sie erst nach Ablauf von 18 Monaten über seinen Antrag entschieden habe. Auch wäre seine fachliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen "im Zeitpunkt der Antragstellung" festzustellen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei außerdem insoweit mit einem Verfahrensmangel behaftet, als es die belangte Behörde unterlassen habe, die am Entziehungsverfahren beteiligten Personen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu vernehmen, er habe "während der Entzugsdauer die Lenkerberechtigung über einen Zeitraum von 4 Monaten ausgehändigt" erhalten. Mangels entsprechender Vermerke im Verwaltungsakt sei es ihm nicht möglich gewesen, hiefür Nachweise zu erbringen.
Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die Ansicht, es komme bei der Beurteilung, ob ein Gutachten älter als 18 Monate ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, findet keine Grundlage im Gesetz. Nach § 67 Abs. 4 KFG 1967 ist hiefür vielmehr der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.184/A, und vom 10. April 1987, Zl. 86/11/0157). Ohne Belang ist auch, ob allenfalls das Verschulden an der verspäteten Entscheidung allein die Erstbehörde trifft. Denn das Fehlen einer (erlaubten) Fahrpraxis während mehr als 18 Monaten rechtfertigt auch dann die Forderung nach neuerlicher Ablegung der Lenkerprüfung, wenn die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkerberechtigung nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19. März 1986, Slg. Nr. 12086/A). Im übrigen ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten nach der Entziehung seiner Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 9. August 1990 überhaupt eine neue Lenkerberechtigung hätte erteilt werden können, war er doch nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde noch am 29. April 1992 für gesundheitlich nicht geeignet und erst mit dem ärztlichen Gutachten vom 27. Juli 1993 für bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen befunden worden. Mangels neuerlicher Ablegung der Lenkerprüfung durch den Beschwerdeführer konnte das für die (Wieder)Erteilung der Lenkerberechtigung erforderliche Gutachten über seine fachliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht erstellt werden. Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, daß diese wesentliche Erteilungsvoraussetzung bei ihm nicht gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1990, Zl. 89/11/0283, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Das Vorbringen betreffend die angebliche "Aushändigung der Lenkerberechtigung" (gemeint wohl: des Führerscheins) über einen Zeitraum von 4 Monaten ist schon wegen seiner völligen Unbestimmtheit nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die Beschwerde gibt nicht einmal konkret an, wann und von wem dem Beschwerdeführer der Führerschein ausgehändigt worden sein soll. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die vom Beschwerdeführer behauptete - gegebenenfalls offensichtlich rechtswidrige - Aushändigung seines Führerscheins überhaupt das Wiederaufleben seiner Lenkerberechtigung hätte bewirken können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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