VwGH 94/11/0091

VwGH94/11/009128.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. Jänner 1994, Zl. 1-460/92/E 2, betreffend Übertretungen des Bäckereiarbeitergesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BäckAG 1955 §18;
BäckAG 1955 §2 Abs1;
BäckAG 1955 §9;
VStG §9 Abs2;
BäckAG 1955 §18;
BäckAG 1955 §2 Abs1;
BäckAG 1955 §9;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft "als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter" einer näher bezeichneten OHG mit dem Sitz in Vorarlberg schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß sich in einer Betriebsstätte der OHG in Graz an näher genannten Tagen im Februar 1992 in Ansehung von drei namentlich genannten Arbeitnehmern Verstöße gegen § 2 Abs. 1 und § 9 des Bäckereiarbeitergesetzes ereignet haben. Er habe dadurch drei Übertretungen nach § 18 in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des in Rede stehenden Bundesgesetzes begangen. Über ihn wurden drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, zu Unrecht als verantwortlicher Beauftragter bestraft worden zu sein, da die inkriminierten Verstöße gegen das Bäckereiarbeitergesetz nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen seien.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen (die nach Abs. 1 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften u.a. durch Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich sind) berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Die Bestellungsurkunde vom 30. Oktober 1991 lautet dahin, daß der Beschwerdeführer "zum Verantwortlichen gemäß § 9 VStG für den gesamten Vertriebs-Bereich in ganz Österreich" bestellt werde. Dem Beschwerdeführer oblägen "die Leitung und Kontrolle sämtlicher Filialen/Märkte (ohne Fleischwaren)." In seiner Funktion sei er für die Einhaltung sämtlicher Gesetze "bzw. Verwaltungsvorschriften" verantwortlich. Er sei "nur dann als Verantwortlicher anzusehen, sofern die Übertretung nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer gemäß § 9 VStG bestellter Personen fällt (Filialleiter, Fleischabteilungsleiter bzw. Verantwortliche im Vertriebs-Bereich etc.)".

In bezug auf diesen Wortlaut der Bestellungsurkunde führt der Beschwerdeführer aus, er sei als Prokurist des in Rede stehenden Unternehmens kein zu dessen Vertretung nach außen berufenes Organ. Er könne somit nur ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 VStG sein. Seine Bestellung für den gesamten Vertriebsbereich in ganz Österreich sei nicht rechtswirksam, weil er nicht nur für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich bestellt worden sei.

Mit dieser Behauptung ist der Beschwerdeführer schon deswegen nicht im Recht, weil von der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Vertriebsbereich in ganz Österreich der Sektor Fleischwaren ausgenommen wurde. Somit liegt ein sachlich abgegrenzter Bereich vor. Dazu kommt, daß seine Bestellung nur eine insofern subsidiäre ist, als nicht für einzelne Bereiche örtlicher oder sachlicher Art spezielle Verantwortliche bestellt wurden. Daß für den gegenständlichen Bereich - eine Backstube in Verbindung mit einer Filiale in Graz - ein solcher Verantwortlicher bestellt worden wäre, wurde von ihm im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erwähnt er nur die Existenz eines "Bäckerei-Leiters". Ohne ausdrückliche und belegte Behauptung, dieser sei ein - ihn von seiner Verantwortlichkeit befreiender - spezieller Verantwortlicher, kann er sich von seiner grundsätzlichen Verantwortung im Vertriebsbereich ausgenommen den Fleischwarensektor nicht befreien.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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